RS Lvwg 2020/2/25 LVwG-AV-665/001-2019, LVwG-AV-665/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG ist es nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (vgl VwGH 2010/07/0109). Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus (vgl zur Rechtslage zum Abfallbesitzer § 2 Abs 6 Z 1 AWG in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, § 2 M18 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Parteistellung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.665.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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