RS Lvwg 2020/2/25 LVwG-AV-665/001-2019, LVwG-AV-665/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Norm

AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Die erforderlichen Maßnahmen nach § 73 Abs 1 AWG sind dem Verpflichteten aufzutragen. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs 1 AWG  ist es wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl VwGH 2010/07/0144).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; Parteistellung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.665.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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