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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag BurgenlandNorm
AVG §56Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0115Rechtssatz
Liegen für das zu bebauende Grundstück kein Bebauungsplan bzw. kein Teilbebauungsplan und auch keine Bebauungsrichtlinien vor, sieht § 5 Abs. 1 Bgld BauG 1997 vor, dass die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestands und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der in den Z 1 bis 3 genannten Bebauungsweisen (geschlossen, halboffen oder offen) konkret durch einen Bescheid zuzulassen hat. Ferner ist die Baubehörde verpflichtet, die Festlegung der Bebauungsweise nachvollziehbar zu begründen (vgl. etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0023, und 27.5.2009, 2007/05/0071, jeweils mwN).Liegen für das zu bebauende Grundstück kein Bebauungsplan bzw. kein Teilbebauungsplan und auch keine Bebauungsrichtlinien vor, sieht Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 vor, dass die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestands und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der in den Ziffer eins bis 3 genannten Bebauungsweisen (geschlossen, halboffen oder offen) konkret durch einen Bescheid zuzulassen hat. Ferner ist die Baubehörde verpflichtet, die Festlegung der Bebauungsweise nachvollziehbar zu begründen vergleiche etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0023, und 27.5.2009, 2007/05/0071, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060114.L01Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020