RS Vwgh 2020/1/23 Ro 2020/15/0001

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

E3L E09302000
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs2 Z2 idF 2004/I/092
UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §1 Abs1 Z2
32003L0096 Energiesteuer-RL

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 1 EAVG ergibt sich der Vergütungsbetrag - unter Beachtung der in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindeststeuerbeträge (§ 2 Abs. 2 Z 2 EAVG) - aus der Differenz zwischen den entrichteten Energieabgaben und 0,5% des Nettoproduktionswertes. Dieser ist wiederum definiert als die Differenz zwischen den Ausgangs- und Eingangsumsätzen "im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994". Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sind insbesondere Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze. Dafür, dass der Gesetzgeber sprachlich differenzieren wollte zwischen Umsätzen "im Sinne des" § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994" einerseits und Umsätzen "nach" oder "gemäß" dieser Bestimmung anderseits, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Worte "im Sinne" sowie "nach" oder "gemäß" werden hier - wie auch sonst (vgl. hiezu etwa die vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Legistischen Richtlinien 1990, Punkt 56) - offenkundig mit identem Begriffsinhalt, nämlich als Verweisung auf eine genannte Regelung verstanden. Auch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 1 EAVG kann ein derartiges Verständnis nicht gewonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150001.J03

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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