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E3L E09302000Norm
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 1 EAVG ergibt sich der Vergütungsbetrag - unter Beachtung der in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindeststeuerbeträge (§ 2 Abs. 2 Z 2 EAVG) - aus der Differenz zwischen den entrichteten Energieabgaben und 0,5% des Nettoproduktionswertes. Dieser ist wiederum definiert als die Differenz zwischen den Ausgangs- und Eingangsumsätzen "im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994". Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sind insbesondere Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze. Dafür, dass der Gesetzgeber sprachlich differenzieren wollte zwischen Umsätzen "im Sinne des" § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994" einerseits und Umsätzen "nach" oder "gemäß" dieser Bestimmung anderseits, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Worte "im Sinne" sowie "nach" oder "gemäß" werden hier - wie auch sonst (vgl. hiezu etwa die vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Legistischen Richtlinien 1990, Punkt 56) - offenkundig mit identem Begriffsinhalt, nämlich als Verweisung auf eine genannte Regelung verstanden. Auch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 1 EAVG kann ein derartiges Verständnis nicht gewonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150001.J03Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020