Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §143 Abs1Rechtssatz
Eine Auskunftsperson kann sowohl in eigener Sache als auch über nicht ihre Abgabepflicht betreffende Umstände befragt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 143 Tz 3).Eine Auskunftsperson kann sowohl in eigener Sache als auch über nicht ihre Abgabepflicht betreffende Umstände befragt werden vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 143, Tz 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130122.L03Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020