RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/13/0122

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §143 Abs1
  1. BAO § 143 heute
  2. BAO § 143 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Eine Auskunftsperson kann sowohl in eigener Sache als auch über nicht ihre Abgabepflicht betreffende Umstände befragt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 143 Tz 3).Eine Auskunftsperson kann sowohl in eigener Sache als auch über nicht ihre Abgabepflicht betreffende Umstände befragt werden vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 143, Tz 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130122.L03

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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