RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2019/06/0013

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82005 Bauordnung Salzburg
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §135 Abs1
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z24
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z 24 iVm § 16 Abs. 3 Slbg BauPolG 1997 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um dem baupolizeilichen Auftrag zu entsprechen (vgl. zu § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 Wr BauO VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0258). Die Rechtsansicht, eine bloße mündliche Aufforderung an den Pächter, die gegenständliche Gartenhütte zu beseitigen, erfülle diese Anforderungen nicht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 27.1.2011, 2010/06/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060013.L00

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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