RS Vwgh 2020/2/12 Ra 2020/03/0016

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

ARHG §33 Abs1 idF 2004/I/015
ARHG §33 Abs2 idF 2004/I/015
ARHG §33 Abs3 idF 2004/I/015
ARHG §33 idF 2004/I/015
ARHG §34 idF 2004/I/015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/06/0019 B 7. März 2008 VwSlg 17401 A/2008 RS 1

Stammrechtssatz

Klare Zielsetzung der Novelle BGBl. Nr. 15/2004 zum ARHG war es, die Wahrnehmung aller subjektiven Rechte des Auszuliefernden dem Gericht zuzuweisen und die Kognition des Bundesministers auf (staats-)politische Bereiche zu beschränken, das heißt auf Bereiche, die die Rechtsstellung des Auszuliefernden "nicht unmittelbar berühren" (Erläuterungen im Strafrechtsänderungsgesetz 2004; dies freilich unbeschadet des Umstandes, dass die dann getroffene Entscheidung, die sich an den ersuchenden Staat oder an die ersuchenden Staaten, an das Gericht und an die Person, um deren Auslieferung es geht, richtet, diese Person betrifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030016.L01

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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