RS Vwgh 2020/2/18 Ra 2019/03/0156

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Im Falle, dass das Einlegen der schriftlichen Verständigung über die Hinterlegung in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung oder das Zurücklassen der Verständigung an der Abgabestelle nicht möglich ist, ist die Benachrichtigung gemäß §

17 Abs. 2 ZustG "an der Eingangstüre ... anzubringen". Wird die

Hinterlegungsanzeige lediglich vor die Tür gelegt, liegt ein ordnungsgemäßes Anbringen nicht vor; vielmehr ist es erforderlich, dass die Hinterlegungsanzeige in derartigen Fällen an der Tür befestigt, also etwa angeheftet wird (vgl. VwGH 29.1.2003, 2002/03/0239, mwN; vgl. auch VwGH 30.6.2005, 2004/18/0289).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030156.L02

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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