RS Vwgh 2020/2/18 Ra 2019/03/0156

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Falle, dass das Einlegen der schriftlichen Verständigung über die Hinterlegung in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung oder das Zurücklassen der Verständigung an der Abgabestelle nicht möglich ist, ist die Benachrichtigung gemäß §Im Falle, dass das Einlegen der schriftlichen Verständigung über die Hinterlegung in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung oder das Zurücklassen der Verständigung an der Abgabestelle nicht möglich ist, ist die Benachrichtigung gemäß Paragraph

17 Abs. 2 ZustG "an der Eingangstüre ... anzubringen". Wird die17 Absatz 2, ZustG "an der Eingangstüre ... anzubringen". Wird die

Hinterlegungsanzeige lediglich vor die Tür gelegt, liegt ein ordnungsgemäßes Anbringen nicht vor; vielmehr ist es erforderlich, dass die Hinterlegungsanzeige in derartigen Fällen an der Tür befestigt, also etwa angeheftet wird (vgl. VwGH 29.1.2003, 2002/03/0239, mwN; vgl. auch VwGH 30.6.2005, 2004/18/0289).Hinterlegungsanzeige lediglich vor die Tür gelegt, liegt ein ordnungsgemäßes Anbringen nicht vor; vielmehr ist es erforderlich, dass die Hinterlegungsanzeige in derartigen Fällen an der Tür befestigt, also etwa angeheftet wird vergleiche VwGH 29.1.2003, 2002/03/0239, mwN; vergleiche auch VwGH 30.6.2005, 2004/18/0289).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030156.L02

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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