RS Vwgh 2020/2/18 Ra 2019/03/0156

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290, mwN). Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder auf Grund einer fehlerhaften Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 18.5.2010, 2009/09/0127). Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (vgl. VwGH 8.9.2014, 2013/06/0084).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290, mwN). Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder auf Grund einer fehlerhaften Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen vergleiche VwGH 18.5.2010, 2009/09/0127). Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung vergleiche VwGH 8.9.2014, 2013/06/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030156.L01

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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