TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/18 Ra 2019/03/0156

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §8
VwGVG 2014 §17
ZustG §1
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Mag. Samm als Richter und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M H in P, vertreten durch die Mader - Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft in 6600 Reutte, Claudiastraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. September 2019, Zl. LVwG-2019/23/1457-8, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Strafverfügung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 22. Februar 2019 wurden dem Revisionswerber in seiner Funktion als Jagdschutzorgan mehrere Verstöße gegen das Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Last gelegt.

2 Nach einem erfolglosen Versuch, die mittels RSb-Brief versendete Strafverfügung am 1. März 2019 dem Revisionswerber an seiner Abgabestelle (Wohnung) zuzustellen, wurde diese beim zuständigen Postamt hinterlegt und die Abholfrist beginnend mit 1. März 2019 festgelegt. In der Folge wurde die Postsendung an die belangte Behörde retourniert, weil sie vom Revisionswerber nicht innerhalb der festgelegten Abholfrist behoben worden war. 3 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. März 2019 wurde der Revisionswerber "zwecks Überprüfung, ob ein Zustellmangel vorliegt" ersucht, anzugeben, ob er in der Zeit von 1. März 2019 bis 15. März 2019 an der Abgabestelle anwesend gewesen sei sowie gegebenenfalls, was der Grund für seine Abwesenheit gewesen und wann er wieder zurückgekehrt sei. Die Strafverfügung vom 22. Februar 2019 wurde diesem Schreiben angeschlossen. 4 In seinem Antwortschreiben vom 5. April 2019 führte der Revisionswerber aus, er habe den "Rückscheinbrief" nie erhalten und sei im genannten Zeitraum mit Ausnahme seiner Arbeitszeit an der Abgabestelle anwesend gewesen; ebenfalls am 5. April 2019 erhob er Einspruch gegen die Strafverfügung.

5 Mit Bescheid vom 30. April 2019 wies die belangte Behörde den Einspruch des Revisionswerbers vom 5. April 2019 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurück.

6 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 7 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zusammengefasst folgende Feststellungen zugrunde:

8 Der Revisionswerber lebe mit seiner Lebensgefährtin in einem Einfamilienhaus, das noch nicht baulich vollendet sei. Es gebe daher "weder einen Briefkasten, noch eine sonstige Ablagemöglichkeit für Postsendungen". Der Revisionswerber sei mit Ausnahme seiner Arbeitszeiten von 1. März 2019 bis 15. März 2019 an der Abgabestelle anwesend gewesen. Am 1. März 2019 habe das zuständige Zustellorgan die Zustellung der Strafverfügung vorgenommen. Da der Revisionswerber nicht angetroffen worden sei, habe der Zusteller eine Hinterlegungsanzeige zurückgelassen. Dabei habe er die Hinterlegungsanzeige "nicht ungesichert vor der Haustüre" abgelegt, sondern diese dadurch gesichert, dass er sie "entweder zwischen die restliche Post steckte und anschließend die gesamte Postsendung vor der Eingangstüre platzierte oder indem er die Hinterlegungsanzeige so unter dem Fußabstreifer platzierte, dass sie deutlich sichtbar und gleichzeitig gesichert war". Auf dem Rückschein habe der Zusteller "in die Abgabeeinrichtung eingelegt" angekreuzt. Am selben Tag sei der die Strafverfügung enthaltende Rückscheinbrief beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten worden.

9 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, durch das Stecken der Hinterlegungsanzeige zwischen die restliche Post sei das für das Anbringen notwendige Element der Befestigung erfüllt. Die Hinterlegungsanzeige sei daher ordnungsgemäß iSd § 17 Abs. 2 ZustG zugestellt worden. Die erfolgte Zustellung der Hinterlegungsanzeige sei auf dem Rückschein vermerkt worden, der als öffentliche Urkunde Beweis dafür liefere, dass die Zustellung der Hinterlegungsanzeige vorschriftsmäßig erfolgt sei. Die Tatsache, dass der Zusteller auf dem Rückschein "in Abgabeeinrichtung eingelegt" angekreuzt habe, obwohl er die Hinterlegungsanzeige auf andere Art zugestellt habe, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Zustellung der Hinterlegungsanzeige an sich ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Behauptung des Revisionswerbers, keinen Rückscheinbrief (gemeint: keine Hinterlegungsanzeige) vorgefunden zu haben, biete demgegenüber kein Angebot zum Gegenbeweis. Vielmehr treffe ihn das Risiko, dass die ordnungsgemäß zugestellte Hinterlegungsanzeige womöglich nachträglich entfernt worden sei. Da die Strafverfügung dem Revisionswerber am 1. März 2019 rechtswirksam zugestellt worden sei, sei Einspruch vom 5. April 2019 verspätet erhoben worden.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision, die zu ihrer Zulässigkeit u. a. vorbringt, die angefochtene Entscheidung weiche von der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ab, als die Hinterlegungsanzeige an der Haustüre zu befestigen sei und ein Stecken zwischen die restliche Post bzw. Platzieren unter der Fußmatte keine gesicherte Zustellung iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung darstelle.

11 Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme mit Verweis auf den behördlichen Bescheid.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Die Revision ist - entgegen der nur formelhaften und damit unzureichenden Begründung des Verwaltungsgerichts - im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung zulässig; sie ist auch begründet. 14 Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 104/2018, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

...

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. ...

...

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus- , Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. (...)

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

15 § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. (...)

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

16 Die Revision macht (u.a.) geltend, das Verwaltungsgericht hätte im vorliegenden Fall nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung am 1. März 2019 ausgehen dürfen. 17 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen:

18 Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, wenn dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich zu verständigen.

19 Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290, mwN). Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder auf Grund einer fehlerhaften Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 18.5.2010, 2009/09/0127). Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (vgl. VwGH 8.9.2014, 2013/06/0084).

20 Nach den - unbestrittenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts verfügte die Abgabestelle des Revisionswerbers im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt nicht über einen Briefkasten oder eine "sonstige Ablagemöglichkeit für Postsendungen". Das Verwaltungsgericht ging daher davon aus, dass die Hinterlegungsanzeige durch das "Stecken der Hinterlegungsanzeige zwischen die restliche Post" und das Ablegen im überdachten Bereich vor der Eingangstüre bzw. durch deren Platzieren unter der als Fußmatte dienenden Lochmatte ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

21 Damit hat das Verwaltungsgericht jedoch übersehen, dass im Falle, dass das Einlegen der schriftlichen Verständigung über die Hinterlegung in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung oder das Zurücklassen der Verständigung an der Abgabestelle nicht möglich ist, die Benachrichtigung gemäß § 17 Abs. 2 ZustG "an der Eingangstüre ... anzubringen" ist. Wird die Hinterlegungsanzeige lediglich vor die Tür gelegt, liegt ein ordnungsgemäßes Anbringen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor; vielmehr ist es erforderlich, dass die Hinterlegungsanzeige in derartigen Fällen an der Tür befestigt, also etwa angeheftet wird (vgl. VwGH 29.1.2003, 2002/03/0239, mwN; vgl. auch VwGH 30.6.2005, 2004/18/0289). Dass die Hinterlegungsanzeige im vorliegenden Fall nicht an der Eingangstüre angebracht wurde, ist unstrittig.

22 Auch wurde die Hinterlegungsanzeige nicht iSd § 17 Abs. 2 ZustG "an der Abgabestelle zurück(ge)lassen", weil diese durch die festgestellte Vorgehensweise des Zustellers (Stecken zwischen die restliche Post und Ablegen vor der Eingangstüre bzw. Platzieren unter der Fußmatte) nicht in die Gewahrsame des Revisionswerbers im Rahmen einer Abgabestelle iSd ZustG gelangte (vgl. etwa VwGH 28.5.2013, 2011/05/0076; VwGH 28.8.1997, 97/04/0064).

23 Da die Form der Zurücklassung der Verständigung von der Hinterlegung am 1. März 2019 sohin nicht dem Gesetz entsprach, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam. Das Verwaltungsgericht hätte die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung des Einspruchs daher nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dass der am 5. April 2019 erhobene Einspruch aufgrund der rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am 1. März 2019 verspätet gewesen sei. Da das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. 24 Ausgehend von dieser unzutreffenden Rechtsansicht hat es das Verwaltungsgericht auch unterlassen zu überprüfen, ob die Strafverfügung dem Revisionswerber (vor Erhebung seines Einspruchs) dennoch rechtswirksam zugestellt - und somit erlassen -

wurde. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung selbst festgehalten hat, wurde dem Revisionswerber die Strafverfügung von der belangten Behörde - als Anlage zu ihrem schriftlichen Ersuchen vom 26. März 2019 - (neuerlich) übermittelt.

25 Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid - wobei auch einer Strafverfügung Bescheidcharakter zukommt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/08/0007) - auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil eine Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017, mwN).

26 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. 27 Das mit 26. März 2019 datierte behördliche Schreiben (samt angeschlossener Strafverfügung) wurde der Aktenlage zufolge am 29. März 2019 von der belangten Behörde abgefertigt. Ist die Strafverfügung dem Revisionswerber frühestens am 29. März 2019 tatsächlich zugekommen, wäre der am 5. April 2019 - sohin innerhalb der in § 49 Abs. 1 VStG statuierten Frist - erhobene Einspruch des Revisionswerbers rechtzeitig und hätte daher nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen.

28 Da das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten die Rechtslage verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 29 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 18. Februar 2020

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungZeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030156.L00

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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