TE Vwgh Beschluss 2020/2/19 Ra 2020/14/0054

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X (alias Y) in Z, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019, W187 2193600-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 2. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Mit Bescheid vom 22. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Unter einem sprach die Behörde aus, dass der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und räumte dem Revisionswerber keine Frist für die freiwillige Ausreise ein.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4        Mit Beschluss vom 27. November 2019, E 998/2019-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5        In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Soweit die vorliegende außerordentliche Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet, wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber demnach nicht gehindert (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461; 17.12.2019, Ra 2019/20/0583; 23.10.2019, Ra 2019/19/0267; mwN).

10       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0440, mwN). Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. etwa VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0440, mwN).

11       Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung, insoweit sie lediglich pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren behauptet, das Bundesverwaltungsgericht habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt und die entsprechenden Angaben des Revisionswerbers unzureichend gewürdigt, insbesondere seien - nicht näher genannte - vorgelegte Urkunden nicht zugunsten des Revisionswerbers gewertet worden, sodass eine „antizipierende“ Beweiswürdigung vorliege, nicht gerecht (vgl. aus der - mittlerweile umfänglichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ebenfalls vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers abgefasste und eingebrachte Revisionen mit ähnlichem Zulässigkeitsvorbringen zurückgewiesen wurden VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0477; 17.12.2019, Ra 2019/20/0583; 23.10.2019, Ra 2019/19/0267; 30.9.2019, Ra 2019/20/0458; 29.8.2019, Ra 2019/14/0409; 28.8.2019, Ra 2019/14/0399; 14.8.2018, Ra 2018/01/0344).

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140054.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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