TE Vwgh Beschluss 2019/10/8 Ra 2019/22/0174

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs3 Z1
AsylG 2005 §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Z M, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer / Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 31. Jänner 2019, 405- 11/109/1/18-2019, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Behörde) vom 19. Oktober 2019, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurückgewiesen worden war, abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Dies begründete das LVwG - wie bereits die Behörde - damit, dass der Revisionswerber aufgrund eines Verfahrens betreffend seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 27. August 2018 (der erste Antrag auf internationalen Schutz datiert vom 8. November 2015), das mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Jänner 2019 gemäß § 28 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zugelassen worden sei, über einen faktischen Abschiebeschutz nach dem AsylG 2005 verfügt habe. Ein Fall des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 liege nicht (mehr) vor, weil die gegen den Revisionswerber mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juli 2018 verhängte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. September 2018, Ra 2018/21/0152, mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden sei; daher sei zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz am 27. August 2018 keine Rückkehrentscheidung vorgelegen. Da der Revisionswerber somit faktischen Abschiebeschutz nach dem AsylG 2005 genieße, sei das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß dessen § 1 Abs. 2 Z 1 nicht anzuwenden.

5 In der Zulassungsbegründung bringt der Revisionswerber vor, die Behörde habe seinen ersten Asylantrag vom 8. November 2017 (laut angefochtenem Erkenntnis: 2015) nicht zum Anlass genommen, seinen Verlängerungsantrag zurückzuweisen, und ihn im gegenständlichen Verfahren nicht zu einer Äußerung aufgefordert. Eine Äußerung hätte der Behörde aufgezeigt, dass sich der Revisionswerber aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, sein Folgeantrag nicht zugelassen worden sei und er auch keinen faktischen Abschiebeschutz genossen habe. Der Folgeantrag sei zwei Tage vor der beabsichtigten Abschiebung gestellt worden, weshalb dem Revisionswerber ex lege kein Abschiebeschutz zukomme.

Mit dem zuletzt genannten Argument zielt der Revisionswerber offenbar auf § 12a Abs. 3 AsylG 2005 ab. Er übersieht jedoch, dass diese Bestimmung - wie das LVwG zutreffend ausführte - im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, weil gegen den Revisionswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung des Folgeantrages (am 27. August 2018) keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag; diese trat nämlich mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2018/21/0152 ex tunc außer Kraft; die bei Antragstellung am 27. August 2018 noch aufrecht gewesene Rückkehrentscheidung trat somit rückwirkend außer Kraft.

Das LVwG ging somit zutreffend davon aus, dass dem Revisionswerber - weil die Voraussetzung des § 12a Abs. 3 Z 1 AsylG 2005, nämlich das Bestehen einer Rückkehrentscheidung, nicht vorlag - faktischer Abschiebeschutz gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 12 AsylG 2005 zukam.

Auch der Hinweis auf das Überraschungsverbot ist nicht zielführend, weil sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde bzw. vom VwG vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141, Rn. 6, mwN). Der maßgebliche Sachverhalt wird vom Revisionswerber nicht bestritten.

Abgesehen davon können vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Bescheide der Behörden, sondern nur Entscheidungen der Verwaltungsgerichte angefochten werden; allfällige Verfahrensmängel im behördlichen Verfahren werden grundsätzlich durch das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geheilt. Der Revisionswerber hatte Gelegenheit, in seiner Beschwerde alles vorzubringen, was seiner Ansicht nach im vorliegenden Fall für eine Anwendbarkeit des NAG spreche.

Auch aus dem Umstand, dass die Behörde den ersten Asylantrag des Revisionswerbers - unabhängig davon, ob dieser 2015 oder 2017 gestellt wurde - nicht zum Anlass genommen habe, seinen Verlängerungsantrag zurückzuweisen, kann er keine Rechte ableiten.

6 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

7 Damit erübrigte sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 8. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220174.L00

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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