RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/15/0115

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §191 Abs3
BAO §97 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0061 B 24. Oktober 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind. Damit ein (Nicht)Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150115.L01

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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