RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/15/0100

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §2 Abs6

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ro 2017/15/0029, ausgeführt hat, können Entgeltansprüche für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Wege des § 2 Abs. 6 UStG 1994 in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehenden Ärzten als selbstständige Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zugerechnet werden, wenn in der Abrechnung der Krankenanstalt der im Namen des Arztes eingehobene Anteil - allenfalls in Ergänzung mit weiteren Unterlagen wie einem Rahmenvertrag - erkennbar ausgewiesen wird und in der Folge dem Arzt auch als solcher - allenfalls unter Abzug eines Bearbeitungsbeitrags - weitergeleitet wird. Nur dann kann es sich um ein lediglich in fremdem Namen verrechnetes Entgelt handeln und zu einer gesonderten Betrachtung dieses Entgeltteils führen. Wird hingegen vom Krankenhausträger ein "Arztanteil" verrechnet, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird (sondern allenfalls lediglich mit einem jährlichen Betrag diesem gegenüber pauschal "abgegolten" wird), so erweist sich der Hinweis auf den Namen des Arztes auf der Abrechnung lediglich als nähere Information über die von der Krankenanstalt erbrachte Leistung und kann nicht von einem im Namen des Arztes eingehobenen gesonderten Entgelt gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150100.L01

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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