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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28a Abs3 idF 2013/I/072Rechtssatz
Die in § 28a Abs. 3 AuslBG für eine wirksame Bestellung aufgestellten Formalanforderungen beziehen sich ausschließlich auf den Fall einer nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellten "anderen Personen" (vgl. VwGH 25.1.2019, Ro 2018/02/0016). Siehe in diesem Zusammenhang auch die Regelung des § 28a Abs. 4 AuslBG, wonach der Arbeitgeber den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden des verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 3 der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen hat, was auf verantwortliche Vertretungsorgane von vornherein nicht anwendbar ist.Die in Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG für eine wirksame Bestellung aufgestellten Formalanforderungen beziehen sich ausschließlich auf den Fall einer nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellten "anderen Personen" vergleiche VwGH 25.1.2019, Ro 2018/02/0016). Siehe in diesem Zusammenhang auch die Regelung des Paragraph 28 a, Absatz 4, AuslBG, wonach der Arbeitgeber den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden des verantwortlichen Beauftragten nach Absatz 3, der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen hat, was auf verantwortliche Vertretungsorgane von vornherein nicht anwendbar ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090058.L03Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020