TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/24 LVwG-2020/25/0392-3

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Veröffentlicht am 24.03.2020
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Entscheidungsdatum

24.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft Z Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, vom 03.02.2020 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.12.2019, Zl *****, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung eines Einspruches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im bekämpften Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft X in Spruchpunkt I. den Wiedereinsetzungsantrag des AA vom 22.10.2019 wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.10.2018 zu *****, als unbegründet ab. In Spruchpunkt II. wurde der Einspruch des AA vom 22.10.2019 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.10.2018 zu *****, gemäß § 49 Abs 1 und 3 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass der Strafbescheid vom 09.10.2018 ihm am 12.12.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Briefsendung sei von ihm am 20.12.2018 bei der Post behoben worden, ebenso wie die Strafverfügung zu Zahl *****. Der Beschwerdeführer habe die beiden behördlichen Schriftstücke in die Seitentasche seiner Aktentasche gesteckt, separiert von anderen Schriftstücken. Im hektischen Tagesgeschäft in der Weihnachtszeit habe er nach der Rückkehr in das Unternehmen nur die anderen Schriftstücke aus der Aktentasche entnommen und die beiden Strafverfügungen irrtümlich in der Seitentasche belassen. Aufgrund des weihnachtlichen Trubels habe er in weiterer Folge diese ganz vergessen und seien diese erst am 06.01.2019 zum Vorschein gekommen, als er die Seitentasche seiner Aktentasche öffnete, um dort etwas Anderes zu verwahren. Er habe daraufhin am 07.01.2019 Einspruch dagegen eingelegt. Diese verspätete Einspruchseinlegung beruhe auf einer Fehlleistung des Beschwerdeführers, welche jedem passieren könne und zutiefst menschlich sei. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung könnten auch innere (psychische) Vorgänge, wie zB ein Vergessen, ein Versehen oder ein Irrtum „Ereignisse“ darstellen, die zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können. Es sei unstrittig, dass es ihm möglich gewesen wäre, seine Aktentasche vor den Weihnachtsfeiertagen bzw während dieser auf liegen gebliebene Schriftstücke zu kontrollieren. Diese mögliche Handlung schließe jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Entscheidungsrelevant sei die Frage, ob der Beschwerdeführer zu einer derartigen Kontrolle gehalten war und ob die unterlassene Kontrolle als so grobes Verschulden zu werten ist, dass aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden kann. Er habe die beiden Poststücke nicht bewusst in der Aktentasche belassen und deswegen auch keine Veranlassung gehabt, danach zu suchen. Da die beiden Poststücke irrtümlich in der Aktentasche verblieben seien, wären sie auch nicht in das betriebsinterne Postsystem mit Fristwahrung gelangt, sodass der Fristenablauf nicht aufgefallen sei. Die beiden Poststücke seien am 06.01.2019 nur zufällig zum Vorschein gekommen. Entscheidungsrelevant sei die Frage, ob das Verwahren eines Poststückes in der Seitentasche und das versehentliche Belassen desselben dort als so schweres Verschulden zu werten ist, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht möglich ist. Ein Verfahrensfehler wäre darin gelegen, dass die belangte Behörde die angebotene Einvernahme des Beschwerdeführers nicht durchgeführt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig eingebracht erachtet werden und diesem stattgegeben werden müssen, weshalb ersatzlose Bescheidbehebung beantragt werde.

II.      Sachverhalt:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.10.2018, *****, wurde AA am 12.12.2018 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. AA behob das Schriftstück am 20.12.2018 und verwahrte dies in der Seitentasche seiner Aktentasche, abgetrennt von anderen Poststücken. Zuhause entnahm er lediglich die sonstige Post aus der Aktentasche und vergaß auf die in die Seitentasche gegebene Strafverfügung, die er erst zufällig am 06.01.2019 dort entdeckte, als er etwas Anderes im Seitenfach verwahren wollte. Mit Schriftsatz vom 22.10.2019 wurde diesbezüglich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig der Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen maßgeblich:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.

die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Verwaltungsstrafgesetz:

§ 49

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

V.       Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung übereinstimmend mit der herrschenden Lehre die Auffassung, dass als „Ereignis“ nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang – einschließlich der menschlichen Unzulänglichkeit – anzusehen sei. Zu den Ereignissen im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG zählen damit auch Vergessen oder Versehen (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020).

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Der Antragsteller muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als unvorhergesehen einzustufen ist, richtet sich auch nach den subjektiven Verhältnissen der Partei. Voraussetzung dafür ist weiters, dass entweder kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorgelegen ist.

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen ab, das heißt, es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann, auch wenn er diesen Eintritt voraussah.

Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Nach der umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine auffallende Sorglosigkeit beispielsweise in dem Fall vor, dass die Postaufgabe eines Rechtsmittels wegen der Wahrnehmung spezieller Termine verschoben und nachher darauf vergessen wurde (VwGH 19.11.1996, 95/08/0062), oder jener Fall, in dem der Wiedereinsetzungswerber die sofortige Behebung einer hinterlegten Sendung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht hat (VwGH 22.09.1989, 89/11/0184). In gleicher Weise wurde der Sachverhalt beurteilt, wo eine Partei die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt hat, weil sie irrtümlich den Bescheid in die ein anderes Verwaltungsverfahren betreffende Mappe eingelegt hat (VwGH 29.01.1992, 92/02/0070).

Berufliche Überlastungen reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hin, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (VwGH 28.06.2001, 2001/11/0175). In den Erkenntnissen vom 25.09.1991, 91/16/0064, 25.01.1995, 94/12/0354, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass bei der Versäumung einer Frist, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress – hervorgerufen zB durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc – gelitten habe, kein bloß minderer Grad des Versehens im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG vorliegt.

In Anlehnung an die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur kann das Vergessen eines behobenen Bescheides in einer Seitentasche der Aktentasche nicht als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, die gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passiert. AA ist Unternehmer, er verfügt über Gewerbeberechtigungen für das Sägegewerbe, das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Vieh- und Fleischwarenhandel und den Holzhandel, sowie die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr mit 3 Lastkraftwagen. Er muss daher die für einen Unternehmer typische Erfahrung im Umgang mit Behörden besitzen, weshalb das Vergessen des Bescheides in der Aktentasche als auffallend sorglos zu bewerten ist und der Umstand, dass dies kurz vor Weihnachten geschah, wo betrieblich und privat ein hohes Maß an Erledigungen zu bewältigen ist, dieser Umstand nicht dazu führt, dass bloß ein minderer Grad des Versehens vorgelegen ist.

Da somit die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen, war diese als unbegründet abzuweisen.

Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, war die Rechtzeitigkeit des Einspruchs vom 22.10.2019 im Verfahren ***** zu überprüfen.

Die Strafverfügung vom 09.10.2018 wurde AA durch Hinterlegung zugestellt, wobei die Abholfrist am Mittwoch, dem 12.12.2018 zu laufen begann. Es handelt sich damit um den ersten Tag der Frist, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Nach § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist ab diesem Tag zu berechnen war. Da Mittwoch, der 26.12.2018, ein gesetzlicher Feiertag war, endete die zweiwöchige Frist deshalb mit Ablauf des Donnerstags, 27.12.2018. Die Strafverfügung vom 09.10.2018 ist somit seit 28.12.2018 rechtskräftig. Der dagegen am 22.10.2019 erhobene Einspruch ist damit verspätet und war deshalb als solches zurückzuweisen.

Der gerügte Verfahrensfehler wegen der unterbliebenen Einvernahme des Beschuldigten durch die Erstbehörde ist dadurch geheilt, als AA zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geladen war, wo er seine Sichtweise darlegen hätte können, davon aber keinen Gebrauch machte und seine Rechtsvertretung entsandte.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.25.0392.3

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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