TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/11 I403 1411275-5

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Entscheidungsdatum

11.09.2019

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §32 Abs1 Z1
VwGVG §32 Abs1 Z3

Spruch

I403 1411275-5/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BAW) vom 25.01.2016, Zl. 495186409-150771808, nach amtswegiger Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2019, Zl. I403 1411275-4/2E, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Zum vorangegangenen Asylverfahren:

Der Beschwerdeführer hatte am 27.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 13.01.2010 mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 wurde der Antrag neuerlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Asylgerichtshof bestätigt, die Entscheidung wurde am 30.03.2011 rechtskräftig. Die Behandlung der Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2011 abgelehnt.

Zum fremdenrechtlichen Verfahren:

Am 27.04.2011 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Republik Nigeria beantragt. Der Beschwerdeführer wurde am 03.02.2012 Mitgliedern der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Der Beschwerdeführer beantragte am 28.03.2013 die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG beim zuständigen Magistrat der Stadt XXXX; dies wurde mit Bescheid XXXX vom 19.01.2015 abgelehnt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl urgierte am 04.05.2015 bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Republik Nigeria; der Beschwerdeführer wurde am 15.06.2015 neuerlich Mitgliedern der nigerianischen Botschaft vorgeführt.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 01.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015 aufgefordert, Personaldokumente zur Feststellung der Identität vorzulegen und den Antrag zu begründen. In der Folge wurde die Kopie eines nigerianischen Staatsbürgerschaftsnachweises an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

Am 04.12.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass man ihm bei der nigerianischen Botschaft gesagt habe, dass er einen Reisepass erst bekomme, wenn er einen österreichischen Aufenthaltstitel vorweisen könne.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Gegen den Bescheid vom 25.01.2016 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. I403 1411275-3/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt

Mit Email vom 08.08.2019 regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016 abgeschlossen worden war, an.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2019, Zl. I403 1411275-4/2E, wurde gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. I403 1411275-3/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK verfügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.)

Der Beschwerdeführer verfügt über einen vom Landeshauptmann für XXXX ausgestellten Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot-Karte plus"), der von 10.06.2019 bis 30.01.2022 gültig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anwendbare Rechtsnormen

§ 58 Abs. 9 AsylG lautet:

"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) [...]

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 Folgendes dar (Fehler im Original):

"Gemäß Abs. 9 Z 1 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG - somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz - unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann. In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Auch Personen, die bereits einen Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen und um ausschließlich die Zielgruppe für Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erfassen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Somit wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens - also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen - erteilt werden kann. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet nach wie vor naturgemäß aus. Es dürfen nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Der Student beispielsweise, der grundsätzlich weiterhin die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 NAG erfüllt, soll nicht mit einem Antrag beim Bundesamt in das Regime der Aufenthaltsrechte aus berücksichtigungswürdigen Gründen umsteigen können, damit er auf diesem Wege eine Verbesserung seiner aufenthaltsrechtlichen Position, zum Beispiel einen Zugang zum Arbeitsmarkt, erhält. Somit wird in Abs. 3 Z 2 bestimmt, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn der Fremde über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen jedenfalls unzulässig, so dass eine Titelerteilung in diesen Fällen jedenfalls ausscheidet. In Abs. 9 Z 3 wird, orientierend an der Vorgabe keine inhaltlichen Änderungen der bestehenden Materiengesetze herbeizuführen, wenn sie nicht aufgrund der Einrichtung des Bundesamtes notwendig sind, der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 nachgebildet. Folglich sind die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht auf Personen anwendbar, die nach § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, das sind Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages oder aufgrund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Privilegien und Immunitäten genießen. Des Weiteren sind die Bestimmungen nicht auf Personen anwendbar, die nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden befristeten Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Bloß vorübergehend ist eine Tätigkeit, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt werden darf. Diese Regelung des Abs. 9 gilt allerdings aufgrund der Wortfolge im Schlusssatz "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt" nicht für die Stellung eines Verlängerungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57, da für diesen Antrag die Spezialbestimmung des § 59 anzuwenden und daher ein solcher Verlängerungsantrag möglich ist. Ebenfalls von dieser Regelung ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 ausgenommen, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann. Durch den Schlusssatz wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrere Anträge - sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde - nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist. "

3.2. Anwendung im Beschwerdefall

3.2.1. Sowohl aus dem Gesetzestext selbst wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009) geht hervor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt.

3.2.2. Mit Erlassung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2019 trat das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, Zl. I403 1411275-3/6E, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6). Daher ist Gegenstand des Verfahrens die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, mit dem über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung (und zwar auch dann, wenn es nicht "in der Sache selbst" entscheidet) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH, 14.12.2016, Ro 2016/19/0005; VwGH, 16.12.2015, Ro 2014/03/0083).

3.2.3. Zum jetzigen Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), so dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach der jetzigen Sachlage gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen hat (VwGH, 24.01.2018, Ra 2016/01/0127; VwGH, 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; vgl. in diesem Sinne auch VfGH, 18.06.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).

Von beiden Höchstgerichten wurde eine Sachentscheidung des Gerichtes (im Sinne einer Abweisung mit der Maßgabe, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache oder Zurückweisung wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung" zu lauten hat) aber nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen bereits bei Bescheiderlassung mit einer Zurückweisung vorzugehen gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Prozessvoraussetzungen allerdings vor und erließ die belangte Behörde zu Recht eine inhaltliche Entscheidung; der Aufenthaltstitel nach dem NAG wurde dem Beschwerdeführer ja erst am 08.06.2017 erteilt. Daher kann gegenständlich eine "Umwandlung" des Spruches in eine Zurückweisung nicht erfolgen.

3.2.4. Zugleich steht aber, wie oben unter 3.2.1. ausgeführt, fest, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aufgrund des NAG-Aufenthaltstitels nicht in Betracht kommt und der Antrag zurückzuweisen wäre. Ausgehend von diesen Rahmenbedingungen, welche einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 55 AsylG 2005 entgegenstehen (wobei im Übrigen aber darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2019 festgestellten Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgerichtes Zweifel daran angebracht sind; diesbezüglich ist aber auf die Möglichkeiten des § 52 Abs. 4 vorletzter Satz FPG zu verweisen), kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2016 zu beheben ist.

So ist nach Lehre (Hengstschläger/Lee, AVG § 66 Rz 106) und Judikatur (VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0124) ein Bescheid, mit dem ein Antrag einer Partei rechtswidrigerweise zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben. Ebenso ist ein Bescheid ersatzlos zu beheben, wenn der verfahrensleitende Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen wird (Hengstschläger/Lee, AVG § 66 Rz 103). Im gegenständlichen Fall besteht, aufgrund des aufrechten NAG-Titels, gegenständlich ebenfalls kein Anspruch mehr auf eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, so dass spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Kassation,
Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.1411275.5.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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