RS Lvwg 2020/2/21 LVwG-AV-50/001-2020, LVwG-AV-52/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

WRG 1959 §107 Abs1
AVG 1991 §17 Abs1
AVG 1991 §41
AVG 1991 §42

Rechtssatz

Ein Verständnis, dass ein Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, deren Gebiet mehrere Ortschaften umfasst, nur dann geeignet wäre, wenn sich diese Amtstafel im Wohnort des Beschwerdeführers (oder dem Ort der Lage des Vorhabens) selbst befände bzw in jeder Ortschaft (wenigstens) eine eigene Amtstafel eingerichtet sein müsste, damit dort für die jeweilige Ortschaft wirksame Kundmachungen angeschlagen werden könnten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den Intentionen des Gesetzgebers die […] Vorstellung zugrunde lag, dass sich die Amtstafel der Gemeinde (der Gesetzeswortlaut verwendet den Singular!) typischerweise beim oder im Gemeindeamt (regelmäßig im „Hauptort“ der Gemeinde) befindet, wie dies auch in § 42 Abs 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 zum Ausdruck kommt, wonach beim Gemeindeamt jedenfalls eine für jedermann zugängliche Amtstafel anzubringen ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; mündliche Verhandlung; Kundmachung; Präklusion; Akteneinsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.50.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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