RS Lvwg 2020/2/21 LVwG-AV-176/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

AVG 1991 §68 Abs1
KFG 1967 §57a Abs2

Rechtssatz

Ob ein Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Rechtskraft; res iudicata;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.176.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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