Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
AVG 1991 §68 Abs1Rechtssatz
Ob ein Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Rechtskraft; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.176.001.2020Zuletzt aktualisiert am
31.03.2020