Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
AVG 1991 §68 Abs1Rechtssatz
Weder im KFG noch in einem anderen Gesetz ist eine Frist bestimmt, welche zu verstreichen hat, bis erneut, nach Widerruf einer Ermächtigung, um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen angesucht bzw diese erteilt werden kann. Da für den Widerruf kein bestimmter Zeitraum vorgesehen ist, muss dieser immer auf Dauer erfolgen (vgl Nedbal-Bures/Pürstl, KFG § 57a Anm 22).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Rechtskraft; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.176.001.2020Zuletzt aktualisiert am
31.03.2020