RS Lvwg 2020/2/21 LVwG-AV-176/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

AVG 1991 §68 Abs1
KFG 1967 §57a Abs2

Rechtssatz

Weder im KFG noch in einem anderen Gesetz ist eine Frist bestimmt, welche zu verstreichen hat, bis erneut, nach Widerruf einer Ermächtigung, um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen angesucht bzw diese erteilt werden kann. Da für den Widerruf kein bestimmter Zeitraum vorgesehen ist, muss dieser immer auf Dauer erfolgen (vgl Nedbal-Bures/Pürstl, KFG § 57a Anm 22).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Rechtskraft; res iudicata;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.176.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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