RS Lvwg 2020/2/20 VGW-151/076/11240/2019, VGW-151/076/11241/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E3L E19103000

Norm

NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §46
AsylG 2005 §34
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art. 12
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art. 10 Abs3 lita

Rechtssatz

Grundsätzlich ist ein Antrag, mit dem ein Elternteil gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. a leg cit. der Richtlinie 2003/86/EG einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung mit einem zum Asylantragszeitpunkt minderjährigen unbegleiteten Flüchtling anstrebt, innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu stellen, wenn nicht eine spätere Antragstellung aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar ist.

Schlagworte

Drittstaatsangehörige; Familienangehörige; Familiennachzug; Zusammenführung; unbegleiteter Minderjähriger; Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung; Zeitpunkt der Antragstellung; keine besonderen Umstände; C-550/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.076.11240.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten