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64/03 Landeslehrer;Norm
LDG 1984 §93 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Ing. Richard R in P, vertreten durch Dr. Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 7, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 7. April 1997, Zl. DZ. 3/94, betreffend Verhandlungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der im Jahre 1943 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer (BOL) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Seine Dienststelle ist die Berufsschule für Elektrotechnik 1 in 1060 Wien.
Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 6. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 80 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) vorläufig vom Dienst suspendiert. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß am Montag, den 3. Oktober 1994, Schüler der 1 A Klasse der Berufsschule für Elektrotechnik 1 in Wien 6 beim Schulleiter Beschwerde darüber geführt hätten, daß er während des Unterrichtes in Laborübungen folgende Äußerungen gemacht habe:
"Die Vergasung der Juden ist nicht bewiesen. Die Gaskammern wurden überhaupt erst nach 1945 errichtet.
Für die behauptete Vergasung von Juden fehlen Beweise. Sie wären ja blöd gewesen, Arbeiter zu töten. Es ist richtig, wenn nur Männer Politik betreiben. Frauen sind biologisch für politische Tätigkeit nicht geschaffen.
Frauen gehören an den Herd. Das Frauenwahlrecht in Österreich ist in Frage zu stellen. Männer sind klüger als Frauen, weshalb Frauen nicht wählen sollten.
Es gibt schon genug Ausländer in Österreich. Österreich darf nicht Kleinasien werden. In der U-Bahn ist halb Afrika vertreten.
Der Film "Schindlers Liste" entspricht nicht der Realität, es handelt sich hier um einen Spielfilm."
Da die übereinstimmenden und widerspruchsfreien Behauptungen der Schüler auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei widerlegt worden seien und auch der Verdacht des Verstoßes gegen das Verbotsgesetz gegeben sei, werde bis zur Klärung des Sachverhaltes die vorläufige Suspendierung ausgesprochen. Dieser Verfügung war eine Befragung der betroffenen Schüler sowie eine Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Dienstbehörde am 4. Oktober 1994 vorausgegangen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde seitens des Stadtschulrates für Wien am 6. Oktober 1994 wegen des Vorfalles an die Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachtes des Verstoßes gegen § 3h des Verbotsgesetzes Strafanzeige erstattet sowie mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Landeslehrer gemäß § 78 LDG 1984 die Disziplinaranzeige erstattet.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 17. Oktober 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 das Disziplinarverfahren eingeleitet. Es bestehe der Verdacht, daß er am 3. Oktober 1994 während des Unterrichtes in Laborübungen in der 1 A Klasse der genannten Berufsschule für Elektrotechnik Äußerungen gemacht habe, die geeignet seien, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verharmlosen oder in bezug auf die Vergasung von Juden in Abrede zu stellen, Äußerungen, die Frauen allgemein diskriminierten sowie Frau Bundesministerin D im Einzelfall herabsetzten und Äußerungen mit ausländerfeindlicher Tendenz und daß er dadurch die ihm gemäß § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 obliegenden Dienstpflichten verletzt habe.
Im selben Bescheid wurde gemäß § 82 Abs. 2 LDG 1984 die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens verfügt.
Mit weiterem Bescheid der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 17. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 3 LDG 1984 vom Dienst suspendiert. Wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, vor allem in bezug auf den Vorwurf, Äußerungen getan zu haben, die geeignet seien, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verharmlosen oder in bezug auf die Vergasung von Juden in Abrede zu stellen, sei das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 25. September 1996 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Anklage, er sei schuldig, "sich in Wien auf andere als in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise in nationalsozialistischem Sinn betätigt zu haben, daß er als Lehrkraft an der Zentralberufsschule Mollardgasse im Zuge einer Unterrichtsstunde am 3.10.1994 vor neun Schülern der damaligen 1 a Klasse, nämlich Karin R, Christian O, Alexander R, Andreas S, Roland P, Patrick P, Thomas B, Thomas S und Michael S, die Massenvernichtung von Menschen durch Giftgas während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft generell in Abrede stellte" sowie wegen der weiteren Anklagepunkte, er habe im Schuljahr 1988/89 an einen Schüler sowie im Schuljahr 1992/93 an mehrere Schüler in der Schule Exemplare bzw. Kopien von Exemplaren rechtsextremer Druckwerke, beinhaltend Artikel über die "Auschwitz-Lüge", verteilt, freigesprochen. Hinsichtlich des in der Hauptverhandlung ausgedehnten weiteren Faktums, der Beschwerdeführer habe sich in Wien auf andere als in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise in nationalsozialistischem Sinn betätigt, daß er als Lehrkraft an der Zentralberufsschule M zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 1992 und 1994 in einer damals unter anderem von Markus H und dessen Mitschülern besuchten Klasse, indem er vor Schülern von einem, allenfalls von mehreren Blättern eine oder mehrere Passagen aus dem Buch "Mein Kampf" des Adolf Hitler verlas, um in den Schülern ein nationalsozialistisches Gedankengut zu erwecken, und habe "hiedurch das Verbrechen nach dem § 3g VG begangen", wurde im selben Urteil gemäß § 263 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Wien die selbständige Verfolgung vorbehalten.
Mit Schreiben vom 29. November 1996 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, daß das gegen ihn beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingeleitete Strafverfahren zufolge Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde rechtskräftig mit Freispruch beendet worden sei. Er stellte den Antrag, das gemäß § 82 Abs. 2 LDG 1984 unterbrochene Disziplinarverfahren fortzusetzen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 7. April 1997 wurde gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 beschlossen, im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sind die gegen den Beschwerdeführer zur Verhandlung gestellten Anschuldigungspunkte wie folgt formuliert:
"(Der Beschwerdeführer wird) beschuldigt, am 3. Oktober 1994 während des Unterrichtes in Laborübungen der 1A Klasse der Berufsschule für Elektrotechnik 1 in 1060 Wien, Mollardgasse 7, Äußerungen gemacht zu haben, die geeignet sind,
1. Verbrechen abzuschwächen, indem er behauptete,
a)
der Film "Schindlers Liste" sei nur ein Spielfilm und entspräche nicht der Realität,
b)
im Konzentrationslager Dachau sei nie jemand vergast worden, da die dortigen Gaskammern erst nach 1945 errichtet worden seien,
c)
im Konzentrationslager Auschwitz seien nicht 4 sondern nur 1,2 Millionen Insassen zu Tode gekommen und
2. Frauen zu diskriminieren,
a)
aber auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte in Abrede zu stellen, indem er unter Hinweis auf das Wahlrecht in der Schweiz und das seiner Meinung nach nicht vorhandene politisches Verständnis der Frauen sowie die biologische Nichteignung der Frauen für Politik das Frauenwahlrecht in Österreich in Frage stellte,
b)
indem er den SchülerInnen das Gedankengut vermittelte, Frauen hätten am Arbeitsmarkt nichts zu suchen und gehörten nur an den Herd bzw. zu den Kindern
und dadurch gegen die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 LDG 1984 begangen zu haben."
Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrens enthält der angefochtene Bescheid folgende Ausführungen:
"Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25. September 1996, GZ. 30h Vr 5353/95, Hv 1549/96, wurde der Beschuldigte freigesprochen. Da das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, ist das Disziplinarverfahren weiterzuführen.
In der Sitzung vom 7. April 1997 hat die obgenannte Disziplinarkommission gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 den Beschluß gefaßt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Gemäß § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und hat er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Es ist schlüssig nachvollziehbar, daß ein Lehrer, dem zur Last gelegt wird, im Unterricht seinen SchülerInnen gegenüber erwiesene Verbrechen in einer abgeschwächten Form darzustellen und frauenverachtend zu agieren, zweifellos nicht nur das Ausbildungsziel verfehlt, sondern auch seine Pflicht verletzt, die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der gebotenen Unparteilichkeit zu besorgen und das ihm von der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer mißbraucht.
Im Hinblick auf vorliegende Aussagen der Schüler und die Vernehmung des Beschuldigten durch die Dienstbehörde sowie die Einsicht in den Strafakt erscheint der Sachverhalt für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreichend geklärt.
...
H i n w e i s e
1. Zusammensetzung des Senates
Senatsvorsitzende: OMR Mag. Johanna H
weitere Mitglieder: SR Dr. Helga S
BI Mag. Dr. Eva T
(Lehrervertreter) BDS Walter S
(Lehrervertreter) BOL Ing. Rudolf V
Ersatzmitglieder: OMR Mag. Emmerich K
OMR Mag. Robert O
BSI Henrike B
BOL Walter B
BOL Ernst R
Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses zwei Mitglieder des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landeslehrer als Vertrauenspersonen anwesend sein.
2. Zur mündlichen Verhandlung werden als Zeugen geladen:
..."
Mit Schreiben vom 28. April 1997 erstattete der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag hinsichtlich der Mitglieder der Disziplinarkommission OMR Mag. Johanna H und BI Mag. Dr. Eva T.
In seiner, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem mit Beschluß vom 16. Juni 1997, B 1044/97-6, abgelehnten und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) lauten wie folgt:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
...
Dienstpflichtverletzungen
§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
...
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 82. (1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtliche strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.
(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem
1. die Mitteilung
a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder
2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
...
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
§ 93. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senats abgelehnt werden.
..."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Spruch des Verhandlungsbeschlusses die im Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Der Verhandlungsbeschluß soll die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe konkret umgrenzen und ihn in die Lage versetzen, darauf bezogen seine Verteidigung vorzubereiten. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der dem Beschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der Dienstpflichtverletzung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 93 Abs. 2 LDG 1984 folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0030, sowie das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 96/09/0038).
Der Beschwerdeführer bringt gegen die konkrete Umschreibung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie gegen deren rechtliche Subsumtion nichts vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof hält den angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der durch die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umschriebenen Funktion des Verhandlungsbeschlusses nicht für rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 1996 zwar wegen einzelner Punkte der Anklageschrift (rechtskräftig) freigesprochen worden sei, gleichzeitig jedoch gemäß § 236 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Wien die selbständige Verfolgung wegen eines weiteren, in der Hauptverhandlung ausgedehnten Faktums vorbehalten worden sei. Zugleich sei in derselben Hauptverhandlung gemäß § 57 StPO die Ausscheidung einzelner weiterer Fakten der Anklage sowie die Rückleitung des Verfahrens in diesem Umfange an den Untersuchungsrichter beschlossen worden. Zwar sei die Anklage im Umfang des Ausdehnungsvorbehaltes durch die Staatsanwaltschaft Wien mit Erklärung vom 19. November 1996 zurückgezogen worden. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sei der Strafakt jedoch noch nicht einmal an den zuständigen Untersuchungsrichter zurückgeleitet worden. Daher könne von einer vollständigen Erledigung der Anklage, sohin von einem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens bzw. der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 82 Abs. 3 LDG 1984 keine Rede sein.
Diesen Vorwurf erhebt der Beschwerdeführer nicht zu Recht. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 29. November 1996 hat der Beschwerdeführer nämlich selbst mitgeteilt, daß das gegen ihn beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingeleitete Strafverfahren zufolge Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde (durch den Staatsanwalt) rechtskräftig mit Freispruch beendet worden sei und den Antrag gestellt, "das gem. § 82 (2) LDG 1984 unterbrochene Disziplinarverfahren f o r t z u s e t z e n" (Sperrschrift im Original). Schon angesichts dieses Antrages ist daher nicht ersichtlich, inwieferne der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid bewirkte Fortsetzung des Disziplinarverfahrens in seinen Rechten verletzt sein könnte.
Nach der unbestrittenen Aktenlage haben weiters sowohl der zuständige Staatsanwalt, als auch der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes der belangten Behörde die Mitteilung gemacht, daß das Gericht in der Hauptverhandlung zwar einige Anklagepunkte ausgeschieden habe, über welche noch nicht entschieden worden sei, daß aber über die vom Stadtschulrat für Wien zur Anzeige gebrachten Sachverhalte das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Die belangte Behörde konnte daher bezüglich des verfahrensgegenständlichen Vorfalles vom 3. Oktober 1994 zu Recht davon ausgehen, daß sie gemäß § 82 Abs. 3 LDG 1984 das Disziplinarverfahren weiterzuführen hatte, weil das gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Umfang der gegen ihn im Disziplinarverfahren gerichteten Anschuldigungspunkte rechtskräftig abgeschlossen war.
Im übrigen zeigt auch die Beschwerde nicht auf, ob und inwieferne gegen den Beschwerdeführer in diesem Umfang - etwa hinsichtlich einzelner ausgeschiedener Fakten der Anklage - ein Strafverfahren noch anhängig wäre, insbesondere auch nicht hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Anschuldigungspunktes, er habe am 3. Oktober 1994 im Unterricht Äußerungen gemacht, welche geeignet seien, Frauen zu diskriminieren. Mit dem angefochtenen Bescheid wird daher der in § 82 LDG 1984 zum Ausdruck gebrachte Grundsatz nicht verletzt, daß gegen einen Landeslehrer zugleich nicht ein Disziplinarverfahren und ein gerichtliches oder ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren geführt werden darf.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil an dessen Erlassung in der Person des Berufsschuloberlehrers Ing. Rudolf V eine befangene Person mitgewirkt habe. Dieser habe "an jedem Tag der Hauptverhandlung gegen den Bf (21. - 25.09.1996) persönlich teilgenommen und sich hiebei unbeteiligten Prozeßbeobachtern gegenüber, aber auch dem Bf selbst gegenüber, in äußerst unsachlicher abträglicher Weise geäußert. Art und Inhalt der Bekundungen dieses Mitgliedes der belangten Behörde kommentieren eine geradezu feindselige, jedenfalls aber eklatant unsachliche Einstellung gegenüber dem Bf."
Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift die Befangenheit des genannten Mitgliedes der Disziplinarkommission und führt zutreffend aus, daß der 21. und 22. September 1996 auf ein Wochenende gefallen sind. Am Montag, den 23. September 1996, habe Berufsschuloberlehrer Ing. Rudolf V bis 11.35 Uhr, am Dienstag, den 24. September 1996, den ganzen Tag von 10.45 Uhr bis 12.25 Uhr und von 13.25 Uhr bis 16.45 Uhr (Supplierung) und am Mittwoch, den 25. September 1996, von 7.10 Uhr bis 11.35 Uhr Unterricht gehabt. Eine Befangenheit dieses Mitgliedes der Disziplinarkommission sei daher zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nicht gegeben gewesen.
Der Beschwerdeführer zeigt auch hinsichtlich der behaupteten Befangenheit des genannten Mitgliedes der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerde enthält nämlich weder Angaben darüber, welche konkreten Äußerungen das genannte Mitglied der Disziplinarkommission gemacht habe, noch sonst ausreichend substantiierte Hinweise darauf, daß dieses Mitglied tatsächlich befangen gewesen sei. Auch hält der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nichts entgegen. Weiters ist auffallend, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 1997 zwar den Vorsitzenden der Disziplinarkommission sowie ein weiteres Mitglied, nicht aber Ing. Rudolf V abgelehnt hat. Daß der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die weitere Zugehörigkeit des Ing. Rudolf V zur Disziplinarkommission im fortgesetzten Disziplinarverfahren erhoben hat, spricht gegen die Stichhältigkeit des (zwei Tage später mit der Beschwerde erhobenen) Vorwurfs, dieser sei bei Erlassung des angefochtenen Bescheides befangen gewesen.
Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090220.X00Im RIS seit
20.11.2000