RS Lvwg 2020/2/27 LVwG-S-2164/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

AWG 2002 §69
VStG 1991 §31 Abs1
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Die Verfolgungshandlung hat den Tatvorwurf in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu konkretisieren (vgl Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 32 Rz 18). Nach § 31 Abs 1 VStG beginnt die Frist der Verfolgungsverjährung mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 31 Rz 10) [hier: Übertretung nach § 69 iVm § 79 Abs 1 Z 15b AWG; die strafbare Tätigkeit war spätestens mit Ankunft am Bestimmungsort abgeschlossen].

Schlagworte

Aufhebung und Einstellung Nein Umweltrecht; Notifizierung; Verfahrensrecht; Tatvorwurf; Tatzeit; Verfolgungsverjährung; Ja

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2164.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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