TE Vwgh Beschluss 1998/5/22 96/19/1086

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Veröffentlicht am 22.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, in der Beschwerdesache 1.) des 1991 geborenen D M und 2.) der 1992 geborenen D M, beide vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter I M, alle in Wien, letzterer vertreten durch Dr. G und Dr. T, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1995, 1.) zu Zl. 302.687/2-III/11/95 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und 2.) zu Zl. 302.687/3-III/11/95 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer stellten bei der österreichischen Botschaft in Preßburg Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, die bei dieser am 31. Jänner 1994 und beim Magistrat der Stadt Wien am 8. Februar 1994 einlangten. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 31. August 1995 wies der Bundesminister für Inneres die Anträge gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab, weil der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer für die Geltungsdauer der angestrebten Bewilligung nicht gesichert sei. Zwar hätten sie in ihren Antragsformularen angegeben, daß ihr Vater monatlich S 15.070,-- als Gehalt beziehe, sie hätten dies jedoch weder durch eine Lohnbestätigung, einen Lohnzettel oder ähnliches belegen können, weshalb sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren nicht ausreichend nachgekommen seien.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschlüssen vom 26. Februar 1996, B 3301/95-6 und B 3303/95-6, die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurden sie von den Beschwerdeführern ergänzt.

Die belangte Behörde legte zunächst die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 1998 legte die belangte Behörde Durchschriften von Bescheiden der Wiener Landesregierung vom 19. November 1997 vor, denen zufolge den Beschwerdeführern die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist. Über Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführervertreter, daß den Beschwerdeführern die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher im folgenden davon aus, daß die Beschwerdeführer mittlerweile österreichische Staatsbürger geworden sind. Da die Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 AufG keiner Aufenthaltsbewilligung mehr bedurften (bzw. keiner Niederlassungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997), haben die Beschwerdeführer auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerden waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für Kostenzusprüche gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I Nr. 88/1997 zur Anwendung. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert, waren die Kosten jenen Parteien zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätten.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde auch die Verwaltungsakten der Behörde erster Instanz betreffend die Eltern der Beschwerdeführer vor. Im Verwaltungsakt betreffend die Mutter der Beschwerdeführer erliegt eine Verpflichtungserklärung des Vaters der Beschwerdeführer vom 28. Jänner 1994, die sich auch auf die Beschwerdeführer bezieht. Weiters enthält dieser Verwaltungsakt eine Arbeits- und Lohnbestätigung vom 2. Dezember 1994 für den Vater der Beschwerdeführer sowie Bestätigungen über die Monatsbezüge vom September und November 1994. Darüber hinaus enthält der erwähnte Verwaltungsakt eine Niederschrift vom 5. Dezember 1994 über eine Vorsprache des Vaters der Beschwerdeführer, in welcher dieser erklärte, zusätzlich zu seinem Nettogehalt von S 13.800,-- Prämien und Trinkgelder in Höhe von monatlich ca. S 4.000,--, darüber hinaus aber auch Familienbeihilfe in Höhe von S 7.875,-- zu beziehen, weshalb ihm pro Monat ungefähr S 25.000,-- netto zur Verfügung stünden. Die Mietkosten betrügen monatlich S 5.510,--. Angesichts dieser Angaben im Verwaltungsverfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführer ist der in den angefochtenen Bescheiden erhobene Vorwurf, die (minderjährigen) Beschwerdeführer hätten am Verwaltungsverfahren nicht ausreichend mitgewirkt, nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde ist auf die dargestellten Angaben in den angefochtenen Bescheiden in keiner Weise eingegangen. Sie hat daher Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie - auch unter Zugrundelegung des Wiener Sozialhilferichtsatzes - zu anderen Bescheiden hätte gelangen können.

Aufgrund dieser Erwägungen wären die angefochtenen Bescheide bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben gewesen, sodaß den Beschwerdeführern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG die Verfahrenskosten zuzusprechen waren.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war jeweils abzuweisen, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht in Frage kommt und für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung die Vorlage des Ergänzungsschriftsatzes in zweifacher Ausfertigung ausreichend gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191086.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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