TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/2 LVwG-2019/26/2560-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.03.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §15 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde

a.  der AA und

b.  des BB,

beide vertreten durch Rechtsanwälte CC & DD, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.11.2019, Zl *****, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme einer Änderung an einer Kraftwerksanlage am EEbach, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)     Vorgeschichte:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.12.2004 wurde für die Errichtung und den Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes am EEbach in der Gemeinde Y die wasser- und forstrechtliche Bewilligung erteilt, wobei die wasserrechtliche Bewilligung ua an die Einhaltung nachstehender zwei Auflagen gebunden wurde:

?   unter Spruchpunkt A. VI. a. 23.:

Die gesamte fertiggestellte Anlage ist dauernd in einem einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten. Hierzu gehören eine laufende Beobachtung, Wartung und Instandhaltung aller Anlagenteile, insbesondere aber die Überwachung der Standsicherheit der Massivbauten und regelmäßige Funktionsüberprüfungen aller Schützen und Absperreinrichtungen.“

?   unter Spruchpunkt A. VI. b. 3.:

Durch eine entsprechende Wartung ist sicherzustellen, dass die Pflichtwassermenge ungehindert abfließen kann.“

Letztere Vorschreibung findet sich auch im naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 10.04.2007 der Tiroler Landesregierung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Wasserkraftanlage am EEbach, und zwar unter Spruchpunkt 5. der gewässerökologischen Auflagen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.05.2012 wurde der FF GmbH die nachträgliche wasser- und forstrechtliche Bewilligung für Änderungen an der Kraftwerksanlage, die im Zuge der Bauausführung erfolgt sind, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt, wobei insbesondere auch eine Einrichtung zur Überwachung der Pflichtwasserabgabe eingebaut wurde.

Die Entnahmemenge aus dem EEbach für Zwecke des Betriebs eines Kraftwerks wurde auf maximal 1.980 l/s erhöht, die abzugebende Pflichtwassermenge blieb unverändert, mithin

?   bei einer als Dotierwasserabgabe an der Wasserfassung abzugebenden Mindestwassermenge von 200 l/s und

?   bei einer Wassermenge von 10 % des Durchflusses im EEbach, die in die Ausleitungsstrecke abzugeben ist, wenn der Durchfluss im EEbach über 200 l/s liegt.

2)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.11.2019 wurde der FF GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Montage eines 22 cm hohen Holzbalkens auf dem Überlaufgerinne der Kraftwerksanlage am EEbach erteilt, wobei Art und Maß der Wasserbenutzung nicht geändert wurden und die mit dem Bewilligungsbescheid vom 06.12.2004 bereits erteilten Nebenbestimmungen auch für diese Genehmigung für verbindlich erklärt wurden.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die antragsgegenständliche Maßnahme eine geringfügige Änderung der Wasserkraftanlage darstelle, die gemäß § 9 WRG 1959 der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keine Umstände hervorgebracht, die der Erteilung der Wasserrechtsgenehmigung entgegenstünden. Weder würden öffentliche Interessen beeinträchtigt noch würden fremde Rechte nachteilig berührt.

Nach den Ausführungen des beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen bringe die Montage eines 22 cm hohen Holzbalkens auf dem Überlaufgerinne eine Verbesserung der Betriebsweise des Kraftwerkes, zumal durch diese Maßnahme die Schleppkraft des Gewässers erhöht werde und somit der Geschiebetransport verbessert werde. Durch die Hintanhaltung von Geschiebeanlandungen würden der Triebwassereinzug und auch die Pflichtwasserabgabe verbessert.

Gewässerökologische Belange würden durch die Maßnahme nicht berührt, weshalb eine diesbezügliche Beurteilung nicht erforderlich gewesen sei.

3)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA und des BB, mit welcher beantragt wurde, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Änderung der Kraftwerksanlage die wasserrechtliche Genehmigung zu versagen.

Die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung wurde ausdrücklich begehrt.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, zumal konkrete Fragestellungen der Beschwerdeführer an den Sachverständigen unbeantwortet geblieben seien.

Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens sei es nicht möglich, die Auswirkungen der antragsgegenständlichen Maßnahme auf die Restwasserstrecke zu beurteilen.

Schließlich sei ein Verfahrensmangel darin gelegen, dass ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, habe doch der beigezogene Amtssachverständige eine ergänzende Stellungnahme erstattet, welche ihnen nicht mehr zur Stellungnahme übermittelt worden sei.

Die von ihnen begehrte Einholung eines gewässerökologischen Gutachtens sei gleichermaßen unterblieben. Wäre eine gewässerökologische Beurteilung eingeholt worden, hätte sich gezeigt, dass durch die Erhöhung der Überfallkante die Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke verringert werde.

Schon in der Vergangenheit sei die vorgeschriebene Pflichtwasserabgabe nicht eingehalten worden, so etwa am 23.06.2010, am 23.03.2011 sowie am 29.10.2009.

Es sei ihnen nicht möglich gewesen, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und gegebenenfalls Entschädigung zu begehren, da aufgrund des mangelhaften Verfahrens der belangten Behörde die Auswirkungen der beantragten Maßnahme nicht beurteilt werden könnten.

Zu befürchten stehe, dass hinter der erhöhten Überfallkante an der orographisch linken Bachseite verstärkt Geschiebe angelandet werde, was wiederum zu einer zumindest teilweisen Blockierung der „Bypass-Rinne“ führe, womit die Pflichtwasserabgabe beeinträchtigt werde.

4)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 23.01.2020 eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein wasserbautechnischer Sachverständiger ergänzend zu den Auswirkungen der streitgegenständlichen Anbringung eines 22 cm hohen Holzbalkens am betonierten Überfallrücken der Wasserfassung auf den Wassereinzug in die Kraftwerksanlage sowie auf die Pflichtwasserabgabe befragt wurde.

Dabei bestand für die Beschwerdeführer auch die Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Der Beschwerdeverhandlung wurden auch die belangte Behörde und die Konsensinhaberin beigezogen, auch diese Verfahrensparteien konnten in der Verhandlung ihre Rechte ausüben.

Die Rechtsmittelwerber beantragten anlässlich der Rechtsmittelverhandlung die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage dahingehend, dass die Pflichtwasserabgabe an der verfahrensgegenständlichen Wasserfassung nicht manipulierbar ausgeführt werden soll.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren für eine Änderung an der Wasserfassung der von der FF GmbH am EEbach betriebenen Kraftwerksanlage, nämlich die Anbringung eines 22 cm hohen Querbalkens am betonierten Überfallrücken der Wasserfassung.

Die streitverfangene Wasserkraftanlage am EEbach wird von der FF GmbH betrieben, diese ist Inhaberin des behördlich erteilten Wasserbenutzungsrechtes.

Die beiden Beschwerdeführer sind am gegenständlichen Gewässer, dem EEbach, fischereiberechtigt.

Am EEbach befinden sich verschiedene Anlagenteile des streitverfangenen Kraftwerkes der FF GmbH, die Einfluss auf das Abflussgeschehen im EEbach nehmen, wozu folgende verfahrensrelevante Feststellungen zu treffen sind:

Die Wasserfassung des gegenständlichen Kraftwerkes besteht aus einem Tiroler Wehr, welches in der Bachsohle des EEbaches situiert ist. Das Tiroler Wehr besteht unter anderem aus einem Rechen aus Metall, bei dem das ankommende Bachwasser in einen Querkanal fällt, der zum Entsander führt.

Vor dem Entsander, der sich auf der orographisch rechten Seite des EEbaches befindet, ist ein Einlaufschütz gegeben, der den Wasserstand im Entsander bei Überwassersituation steuert.

Grundsätzlich wird der Wasserstand im Entsander durch die Düsen der Turbinen gesteuert, allerdings würde bei zu großem Wasserandrang der Entsander „überlaufen“, sodass in diesem Fall der Einlaufschütz die Wassermenge, die in den Entsander läuft, reduziert, wodurch sich dann der Querkanal des Tiroler Wehrs vollkommen mit Wasser füllt und in weiterer Folge Überwasser über den Rechen in das Unterwasser abfällt.

Der Wasserstand im Entsander ist immer konstant, wobei aus dem Entsander über einen Schieber Pflichtwasser abgegeben wird.

Orographisch links des Tiroler Wehres befindet sich das Dotationsgerinne, welches eine betonierte Rinne darstellt, wo anströmendes Wasser in das unterliegende Bachbett abgeleitet wird. Das Breitenverhältnis zwischen Tiroler Wehr und Dotationsgerinne ist mit dem erteilten Wasserrechtskonsens für die gegenständliche Kraftwerksanlage vorgegeben und bewirkt dieses Breitenverhältnis, dass die konsensgemäß vorgegebene dynamische Pflichtwasserabgabe erreicht wird.

Wiederum orographisch links dieser Dotationsrinne befindet sich der Überfallrücken, auf dem der vorliegend strittige Holzbalken in Höhe von 22 cm angebracht worden ist. Trifft Hochwasser auf die genannte Anlage im Bachbett des EEbaches, wird dieses über den Überfallrücken bachabwärts geführt.

Entsprechend dem festgelegten Wasserrechtskonsens ist die Pflichtwasserabgabe aus dem Entsander mit einer Mindestwassermenge von 200 l/s festgelegt und wurde die dynamische Pflichtwasserabgabe über die Dotationsrinne mit 10 % der über 200 l/s liegenden Abflussmenge bestimmt.

Die gegenständlich streitverfangene Maßnahme der Anbringung eines Holzbalkens in Höhe von 22 cm auf dem betonierten Überfallrücken hat weder einen Einfluss auf den Wassereinzug in die Kraftwerksanlage noch eine Auswirkung auf die Abgabe des vorgeschriebenen Pflichtwassers.

Der Wassereinzug in die Kraftwerksanlage wird nämlich einerseits über die Düsenstellung bei den Turbinen und andererseits über den Einlaufschütz vor dem Entsander – abhängig von der ankommenden Wassermenge – gesteuert.

Der auf dem Überfallrücken angebrachte Holzbalken steht in keinerlei Zusammenhang mit diesen Anlagenkomponenten.

Ebenso verhält es sich mit der Pflichtwasserabgabe aus dem Entsander, die über den dort angebrachten Schieber bzw eine fixe Öffnung in diesem Schieber erfolgt.

Gleiches gilt schließlich für die dynamische Pflichtwasserabgabe über die betonierte Dotationsrinne, diese Pflichtwasserabgabe wird zum einen vom Breitenverhältnis zwischen Tiroler Wehr und Dotationsrinne und zum anderen von der ankommenden Wassermenge bestimmt, nicht aber vom auf dem Überfallrücken angebrachten Holzbalken.

Der Überfallrücken wird erst bei einem Wasseranfall im EEbach überströmt, wo schon zuvor eine Überströmung des Tiroler Wehrs stattfindet, da die Ausbauwassermenge für das gegenständliche Kraftwerk am EEbach so ist, dass bereits am Tiroler Wehr Überwassersituation eintritt, noch bevor der Überfallrücken überströmt wird.

Der verfahrensgegenständliche Holzbalken bewirkt, dass an der Anlage ankommendes Bachwasser mehr in Richtung des Tiroler Wehrs und des Dotationsgerinnes gedrängt wird, wobei sich der Wasserstand im Bachbett erhöht, was wiederum eine erhöhte Schleppkraft des Gewässers zur Folge hat. Die Erhöhung der Schleppkraft des Gewässers bewirkt wiederum einen besseren Geschiebetransport von oberhalb der Wehranlage in das unterliegende Bachbett, womit der Bereich vor dem Tiroler Wehr und vor der Dotationsrinne besser von Geschiebe freibleibt.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Anbringung eines 22 cm hohen Querbalkens auf dem betonierten Überfallrücken hat insgesamt keine nachteiligen Folgen für das Fischgewässer EEbach.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage und aus den Fachausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen ergibt.

Die Feststellungen zum Gegenstand des Verfahrens, zur Fischereiberechtigung der Beschwerdeführer am EEbach und zum Wasserrecht der FF GmbH beruhen auf den vorliegenden Aktenunterlagen. Bedenken gegen diese Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht, solche Bedenken wurden auch von den Rechtsmittelwerbern nicht vorgebracht.

Der verfahrensbeteiligte wasserbautechnische Sachverständige hat die an ihn gerichteten Fragen über die Wirkungsweise der Anlagenteile der Kraftwerksanlage am EEbach und zu den Auswirkungen des am Überfallrücken angebrachten Holzbalkens schlüssig, nachvollziehbar und sehr überzeugend beantwortet. Seine Fachdarlegungen sind auch widerspruchsfrei. Der beigezogene Sachverständige hinterließ beim entscheidenden Verwaltungsgericht einen sehr kompetenten Eindruck, ruhig und sachlich beantwortete er die an ihn gerichteten Fragen, dies in verständlicher Weise.

Den fachlichen Darlegungen des Sachverständigen sind die Verfahrensparteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie haben auch keine solch fundierten Einwendungen dagegen vorgebracht, dass die Fachbeurteilungen des Sachverständigen in ihrer Beweiskraft erschüttert worden wären. Schließlich haben die Verfahrensparteien das Gericht auch nicht um eine Frist dafür ersucht, mit einem von ihnen eingeholten privaten Gegengutachten den fachlichen Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen entgegentreten zu können.

Demzufolge konnte das erkennende Verwaltungsgericht den Fachdarlegungen des Sachverständigen ohne Bedenken folgen.

IV.      Rechtslage:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ua auf die Bestimmungen des § 9 sowie des § 15 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018, gestützt.

Diese Gesetzesbestimmungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3)…

Einschränkung zugunsten der Fischerei.

§ 15

(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

(2)…“

V.       Erwägungen:

1)

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist die Rechtssphäre eines Fischereiberechtigten – im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition – eines sehr eingeschränkte.

Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde.

Es kann daher zulässigerweise in die Rechte von Fischereiberechtigten eingegriffen werden; dieser Eingriff ist nach dem Gesetz regelmäßig durch die Leistung einer Entschädigung kompensierbar (vgl in diesem Zusammenhang etwa die Entscheidungen des VwGH vom 03.08.2016, Zl Ro 2016/07/0008, und vom 29.10.2015, Zl Ra 2015/07/0080).

Die eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist zudem bestimmend für die „Sache“ im Rechtsmittelverfahren, zumal eine Rechtsmittelinstanz aufgrund des von einer Partei eingebrachten Rechtsmittels nicht über den Themenkreis hinausgehen darf, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 28.04.2016, Zl 2013/07/0055).

2)

Vor diesem Hintergrund der Rechtsstellung eines Fischereiberechtigten in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist fallbezogen festzuhalten, dass nach den getroffenen Feststellungen die antragsgegenständliche Maßnahme der Anbringung eines 22 cm hohen Holzbalkens auf dem betonierten Überfallrücken der Wasserfassungsanlage keinerlei (für die Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte) nachteilige Auswirkungen auf

?   den Einzug von Bachwasser des EEbaches in die Kraftwerksanlage der Konsenswerberin,

?   die Abgabe von Pflichtwasser in die Entnahmestrecke aus dem Entsander und

?   den Abfluss der dynamischen Pflichtwassermenge über die betonierte Dotationsrinne zwischen Überfallrücken und Tiroler Wehr

hat, sodass nachteilige Folgen für das Fischgewässer „EEbach“ durch die strittige und hier verfahrensgegenständliche Maßnahme nicht zu befürchten stehen. Durch das beantragte Vorhaben (der Montage eines Holzquerbalkens auf dem Überfallrücken) wird das Abflussgeschehen in der Restwasserstrecke bzw in der Entnahmestrecke des EEbaches nicht beeinflusst.

Gerade in der vorliegenden Rechtssache gilt es zu bedenken, dass bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen gegebenenfalls zum Schutz der Fischerei zu treffen sind, der Gegenstand des konkreten wasserrechtlichen Bewilligungsantrages zu berücksichtigen ist, der sich vorliegend bloß auf die „Änderung der Wasserfassungsanlage“ durch Anbringung eines Holzquerbalkens auf dem Überfallrücken unter ausdrücklicher Beibehaltung der Wasserbenutzung durch die Konsenswerberin im bisherigen Betriebsumfang bezieht, womit sich Einwendungen der Fischereiberechtigten gegen das beschwerdegegenständliche Projekt nur gegen dieses und nicht gegen bereits vorliegende Berechtigungen richten können (vgl VwGH 08.04.1997, 95/07/0174).

Dementsprechend hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid völlig rechtskonform die beantragte Wasserrechtsgenehmigung für die angestrebte Änderung der Wasserfassungsanlage erteilt.

Die beiden Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte am EEbach werden in ihren im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Rechten nicht verletzt. Mangels nachteiliger Folgen des Projektes für ihr Fischgewässer „EEbach“ vermögen sie auch nicht mit Erfolg Maßnahmen zum Schutz der Fischerei gegenständlich anzusprechen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unberechtigt und war sie folgerichtig abzuweisen.

3)

Die gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen bzw ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Die Beschwerdeführer beklagen in ihrem Rechtsmittel, dass die Befragung des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wasserbautechnik unvollständig geblieben sei, so hätten sie im erstinstanzlichen Verfahren mehrere konkrete Fragestellungen aufgeworfen, die vom Amtssachverständigen nicht zureichend beantwortet worden seien. Dadurch sei das Verfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben.

Dazu ist festzuhalten, dass vom entscheidenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung unter Beiziehung des bereits in der Erstinstanz befassten Sachverständigen durchgeführt worden ist. Im Rahmen dieser Verhandlung bestand für die Beschwerdeführer die Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu richten. Von dieser Fragemöglichkeit haben sie auch entsprechend Gebrauch gemacht.

b)

Gleiches gilt für die von den Rechtsmittelwerbern gerügte Verletzung ihres Rechtes auf Parteiengehör durch die belangte Behörde. Tatsächlich wurde ihnen keine Möglichkeit von der belangten Behörde eingeräumt, zur ergänzenden Fachstellungnahme des Sachverständigen vom 13.09.2019 Stellung zu beziehen.

Allerdings wird nach der feststehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).

In dem in Prüfung stehenden Fall wurde die Fachstellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 13.09.2019 vollständig im bekämpften Bescheid ausgeführt, sodass die vorstehend näher beschriebene Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs im Gegenstandsfall eingetreten ist.

Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend eine mündliche Beschwerdeverhandlung vorgenommen, in welcher die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

c)

Die Rechtsmittelwerber beklagen, dass die von ihnen beantragte gewässerökologische Beurteilung der antragsgegenständlichen Maßnahme durch die belangte Behörde nicht geschehen sei.

Dazu hielt die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides fest, dass eine derartige gewässerökologische Beurteilung des Vorhabens deshalb nicht erforderlich sei, weil auf der Grundlage der Fachausführungen des befassten wasserbautechnischen Amtssachverständigen feststehe, dass durch die geringfügige bauliche Änderung der Wasserfassungsanlage keine gewässerökologischen Belange berührt werden.

Das erkennende Verwaltungsgericht vermag sich dieser nachvollziehbaren Beurteilung der belangten Behörde – insbesondere auch mit Blick auf die Fachdarlegungen des wasserbautechnischen Sachverständigen bei der Rechtsmittelverhandlung am 23.01.2020 – anzuschließen.

Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang wiederum auf die besondere Stellung der Fischereiberechtigten in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren hinzuweisen. Diese können lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei fordern. Die Forderung nach Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens in gewässerökologischer Hinsicht stellt keine solche Forderung dar (VwGH 25.05.2000, 99/07/0072).

d)

Insoweit die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vortragen, die Pflichtwasserabgabe durch die Konsenswerberin sei in der Vergangenheit immer wieder unzureichend gewesen, wobei die Rechtsmittelwerber auf drei Kontrollen des hydrographischen Dienstes des Landes Tirol vom 29.10.2009, vom 23.06.2010 und vom 23.03.2011 Bezug nehmen, so sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass diese mangelhaften Pflichtwasserabgaben doch schon einige Zeit zurückliegen.

Zwischenzeitlich wurde von der belangten Behörde in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Kraftwerksanlage am EEbach ein neuerliches Verfahren durchgeführt, welches mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.05.2012 erledigt wurde. Gegenstand dieses Verfahrens war ua eine Einrichtung zur Überwachung der Pflichtwasserabgabe, mit welcher sichergestellt werden soll, dass die Pflichtwasserabgabe einwandfrei erfolgt.

Der Vertreter der Konsenswerberin hat anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 23.01.2020 ehemals gegebene Probleme bei der Abgabe des Pflichtwassers eingeräumt, in diesem Zusammenhang aber klargestellt, dass Verbesserungen an der Anlage vorgenommen worden sind, um eine einwandfreie Pflichtwasserabgabe sicherzustellen. Er verwies auf die eingebaute Überwachungseinrichtung mit Kameras und Wasserstandsmessern, ebenso auf eine in den Schieber beim Entsander eingebaute fixe Öffnung, aus der die Pflichtwasserabgabe erfolgt, sodass mit diesem Schieber die Pflichtwasserabgabe gar nicht mehr unterbunden werden kann.

Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Rechtsmittelwerber zur mangelhaften Pflichtwasserabgabe als nicht mehr aktuell anzusehen und ist damit für sie vorliegend nichts zu gewinnen.

e)

Was die Befürchtung der Rechtsmittelwerber anbelangt, es könne durch die antragsgegenständliche Maßnahme zu einer stärkeren Anlandung von Geschiebe an der orographisch linken Bachseite kommen, was zu einer (zumindest teilweisen) Blockierung der „Bypass-Rinne“ (Dotationsrinne) und damit zu einer Verminderung der dynamischen Pflichtwasserabgabe führen könne, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht auf die einleuchtenden Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 23.01.2020 zu verweisen.

Dieser hat zu dem von den Beschwerdeführern befürchteten Geschehen ausgeführt, dass durch die strittige Maßnahme mit vermehrter Geschiebeablagerung im Bereich vor dem Überfallrücken der Wasserfassungsanlage zu rechnen ist. Aus Sicht des Sachverständigen ist dies sogar eine gewünschte Wirkung der streitverfangenen Maßnahme, da bei einer Geschiebeanlandung vor dem Überfallrücken die Strömungsverhältnisse im EEbach erwartbar so eintreten würden, dass Tiroler Wehr und Dotationsrinne gleichmäßig angeströmt werden.

Der Sachverständige hielt fest, dass nicht auszuschließen ist, dass sich vor dem Holzbalken anlandendes Geschiebe in Richtung des Dotationsgerinnes ausdehnt, wobei er aber hinzufügte, dass ein derartiges Geschehen bei der Anlage auch ohne den strittigen Holzbalken nicht ausgeschlossen gewesen ist. Nach der fachlichen Meinung des beigezogenen Sachverständigen wird sich die Situation für das Dotationsgerinne durch die Anbringung des Holzbalkens sogar verbessern, dies dahingehend, dass vor der Dotationsrinne nicht mehr so viel Geschiebe liegen bleiben kann, zumal dieses durch die Erhöhung des Wasserstandes (infolge der Anbringung des Holzbalkens) und die damit einhergehende Erhöhung der Schleppkraft des Bachwassers besser als bisher über die Wasserfassungsanlage abgeführt wird.

Der streitverfangene Holzbalken führt demnach nach Auffassung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen zu einer Verbesserung der nicht völlig auszuschließenden Geschiebeverlandung vor der Dotationsrinne.

Der Fachbeurteilung des beigezogenen Sachverständigen wurde – wie bereits aufgezeigt – von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ebenso wenig haben sie dagegen solch fundierte Einwendungen vorgebracht, dass die fachliche Beurteilung des Sachverständigen in Zweifel gezogen hätte werden können und diese in ihrer Beweiskraft erschüttert worden wäre.

Dementsprechend vermochte das entscheidende Verwaltungsgericht der Fachbeurteilung des Sachverständigen ohne Bedenken zu folgen.

f)

Was das Verlangen der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte am EEbach anbelangt, der Konsensinhaberin eine zusätzliche Auflage dahingehend vorzuschreiben, dass die Pflichtwasserabgabe an der gegenständlichen Wasserfassung nicht manipulierbar ausgeführt werden soll, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht zunächst darauf hinzuweisen, dass der Betrieb der streitverfangenen Wasserkraftanlage bereits mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 06.12.2004 sowie vom 21.05.2012 sehr genau geregelt ist, auch was die Pflichtwasserabgabe betrifft.

Insbesondere ist auf die Auflage A. VI. b. 3. des Genehmigungsbescheides vom 06.12.2004 aufmerksam zu machen, wonach durch eine entsprechende Wartung sicherzustellen ist, dass die Pflichtwassermenge ungehindert abfließen kann.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2012 wurde auch eine Einrichtung zur Überwachung der Pflichtwasserabgabe vorgesehen, wobei mit den Auflagen A. II. 1. sowie 2. angeordnet wurde, dass

?   die Überwachungskameras so zu installieren sind, dass sie gegen Witterungseinflüsse und tiefe Temperaturen geschützt sind, um eine einwandfreie Überwachung der Pflichtwasserabgabe zu ermöglichen, und

?   der Sockelbetrag der Dotierwassermenge (200 l/s) im Bereich des Entsanders in den EEbach abzugeben und dauernd aufzuzeichnen ist.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die bei der gegenständlichen Kraftwerksanlage vorzunehmende Pflichtwasserabgabe bereits ausreichend mit den angeführten Bescheiden der belangten Behörde determiniert, eine weitergehende rechtliche Festsetzung ist nicht geboten.

Davon abgesehen ist hier wiederum auf den Gegenstand des konkreten wasserrechtlichen Bewilligungsantrages Bedacht zu nehmen, der lediglich die Anbringung eines 22 cm hohen Querbalkens aus Holz auf dem betonierten Überfallrücken umfasst.

Nachdem bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu treffen sind, der Gegenstand des wasserrechtlichen Genehmigungsantrages zu berücksichtigen ist (VwGH 08.04.1997, 95/07/0174), können aus Anlass des in Beurteilung stehenden Wasserrechtsverfahrens nicht Anordnungen in Ansehung der Pflichtwassergabe ergehen, steht doch die antragsgegenständliche Maßnahme nach den getroffenen Feststellungen in keinem Zusammenhang mit den Einrichtungen zur Abgabe des Pflichtwassers.

Dieselben Überlegungen gelten für die noch im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 17.06.2019 geforderte Prüfung der Herstellung einer Fischpassierbarkeit.

Im gegenständlichen Gewässerabschnitt befinden sich zudem mehrere Wildbachsperren, an der obersten (bereits vorhanden gewesenen) Wildbachsperre wurde das Tiroler Wehr der in Prüfung stehenden Kraftwerksanlage angebaut.

Angesichts des Umstandes, dass vorliegend bloß die Anbringung eines 22 cm hohen Holzquerbalkens auf dem betonierten Überfallrücken der Wasserfassungsanlage verfahrensgegenständlich ist, welche Maßnahme feststellungsgemäß mit keinen nachteiligen Folgen für das Fischgewässer verbunden ist, kann die Herstellung der Fischpassierbarkeit der Wasserfassungsanlage von den Beschwerdeführern als Fischereiberechtigte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

4)

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung vom entscheidenden Verwaltungsgericht am 23.01.2020 durchgeführt worden ist.

In deren Rahmen wurde ein wasserbautechnischer Sachverständiger ergänzend zur Sache befragt, wobei die Rechtsmittelwerber die Gelegenheit hatten, an den Sachverständigen Fragen zu richten.

Was die noch im erstinstanzlichen Verfahren begehrte gewässerökologische Beurteilung des antragsgegenständlichen Vorhabens anbelangt, kann auf die Begründungserwägungen unter Punkt V. 3. c. verwiesen werden, wonach eine derartige Beurteilung gegenständlich nicht geboten ist, da auf der Grundlage der wasserbautechnischen Beurteilung zweifelsohne der Schluss gezogen werden kann, dass durch die beantragte Maßnahme gewässerökologische Belange nicht berührt werden.

Offene Beweisanträge sind im Gegenstandsfall nicht gegeben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,

?   welche Rechte einem Fischereiberechtigten in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zukommen,

?   ob das Verlangen nach Untersuchung der Auswirkungen eines Projektes eine Forderung nach § 15 Abs 1 WRG 1959 darstellt,

?   ob der Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu treffen sind, zu berücksichtigen ist und

?   ob und inwieweit die Verletzung des Parteiengehörs im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden kann.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Fischereiberechtigte Rechtsstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.26.2560.3

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten