RS Lvwg 2020/2/26 LVwG-AV-225/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

GrStG §9
GrStG §18 Abs1
GrStG §28b Abs2
BAO §252 Abs2

Rechtssatz

Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl Ritz, BAO-Kommentar6, Rz 1 zu § 194 BAO; VwGH 2004/16/0229). Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft. Sind abgeleitete Bescheide (z.B. Grundsteuerbescheide) von den Gemeinden zu erlassen, so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Messbescheide

Schlagworte

Finanzrecht; Grundsteuer; Grundsteuerbemessung; Abgabenanspruch; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuldner; Miteigentümer; Gesamtschuldner;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.225.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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