RS Lvwg 2020/2/28 LVwG-AV-1293/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.02.2020

Norm

GewO 1994 §2
GewO 1994 §74
GewO 1994 §75
GewO 1994 §77

Rechtssatz

Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist im Genehmigungsverfahren nach der GewO nicht zu beurteilen. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab (vgl VwGH Ra 2017/04/0013). Ein (allfälliger) Widerspruch eines Projekts zur Flächenwidmung spielt daher – anders als im baurechtlichen Bewilligungsverfahren – keine Rolle.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Einwendungen; Immissionen; Lärm; Nachbar; subjektives Recht;

Anmerkung

VwGH 16.06.2020, Ra 2020/04/0040 bis 0041-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1293.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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