RS Lvwg 2020/2/28 LVwG-AV-1293/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.02.2020

Norm

GewO 1994 §2
GewO 1994 §74
GewO 1994 §75
GewO 1994 §77

Rechtssatz

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO vorliegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Einwendungen; Immissionen; Lärm; Nachbar; subjektives Recht;

Anmerkung

VwGH 16.06.2020, Ra 2020/04/0040 bis 0041-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1293.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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