TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/16 L518 2219150-1

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Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L518 2219151-1/17E

L518 2219150-1/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. der Republik Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2019, Zl. XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.6.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg. cit. durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Anzumerken ist, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen einer Dokumentenvorlage ein allgemeinmedizinisches Schreiben des Dr. XXXX übermittelte, demzufolge die BF aufgrund des psychischen und physischen Zustandes nicht transportfähig sei. Nähere Ausführungen wurden nicht getätigt. Da es der BF1 jedoch - wie in der Ladung vermerkt - unbenommen gewesen wäre eine informierte Vertreterin / einen informierten Vertreter zur Verhandlung zu entsenden, wurde die Verhandlung durchgeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin blieb unentschuldigt der Verhandlung fern.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2219150.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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