TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/26 98/14/0016

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32 Steuerrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §10 Abs4 idF 1993/818;
EStG 1988 §10a;
KStG 1988 §7 Abs6;
SteuerreformG 1993 Art1 Z65;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der A-GmbH in B, vertreten durch die Hasch, Spohn, Richter & Partner Anwaltskanzlei KEG, 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 16. Dezember 1996, Zl. 3/24/1-BK/Lau-1996, betreffend Körperschaftsteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführerende GmbH ermittelt den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. März. Im Wirtschaftsjahr 1993/94 (in der Zeit vom April bis Oktober 1993) hat die Beschwerdeführerin Software angekauft (Anschaffungskosten 1,083.000 S). Strittig ist, ob für diese Anschaffung bei der Veranlagung 1994 ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 30 % der Anschaffungskosten (Ansicht der Beschwerdeführerin) oder lediglich in Höhe von 10 % der Anschaffungskosten (Ansicht der belangten Behörde) geltend gemacht werden darf.

Mit Beschluß vom 28. November 1997, B 377/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt - so wird in der Begründung des Beschlusses ausgeführt - lasse die Beschwerde vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur freien Wahl des Bilanzierungszeitraumes und der verfassungsrechtlichen Unbenklichkeit der damit zusammenhängenden Nachteile (Hinweise auf VfSlg. 5420/1966, 11260/1987 und 11468/1987) die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit BG BGBl. 253/1993 wurde im EStG 1988 der § 10a eingefügt, durch welchen der Investitionsfreibetrag von den nach dem 31. Jänner 1993 und vor dem 1. April 1994 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten ungebrauchter Wirtschaftsgüter von 20 % auf 30 % angehoben worden ist.

In der Regierungsvorlage zum SteuerreformG 1993, 1237 BlgNR 18. GP, war in Art. I Z. 7b vorgesehen, daß in § 10 Abs. 5 EStG 1988 an die Stelle des letzten Satzes die Wortfolge "- Für Rechte auf entgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern." tritt. Damit sollte zur Vermeidung rein steuerlich motivierter Konstruktionen der Ausschluß des Investitionsfreibetrages in Hinkunft auch für Werknutzungsrechte, gewerbliche Schutzrechte, gewerbliche Erfahrungen und Berechtigungen gegeben sein. Nach Art. I Z. 65 sollte die Bestimmung ab der Veranlagung 1994 anzuwenden sein.

Im Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage ua folgende

Änderungen erfahren: Nach Art. I Z. 7b tritt im § 10 Abs. 4 EStG 1988 tritt an die Stelle der Wortfolge "höchstens 20 %" die Wortfolge "höchstens 15 %"; als letzter

Satz wird angefügt:

"Für unkörperliche Wirtschaftsgüter beträgt der Investitionsfreibetrag höchstens 10 %".

Nach Art. I Z. 7c wird in § 10 Abs. 5 EStG vor dem bisherigen letzten Satz ein Bindestrich eingefügt und dieser Satz eingerückt; als letzter Satz wird angefügt:

"- Für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind, sowie für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die von einem Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes erworben werden." Wie sich aus dem Ausschußbericht, 1301 BlgNR 18. GP, ergibt, sollte damit der Investitionsfreibetrag für Software, Lizenzen und ähnliche gewerbliche Schutzrechte grundsätzlich erhalten bleiben, allerdings nur im Ausmaß von 10 %. Zur Vermeidung von Mißbräuchen sollte der Investitionsfreibetrag für unkörperliche Wirtschaftsgüter im Konzernbereich generell ausgeschlossen werden.

In dieser Fassung wurde das SteuerreformG 1993, BGBl. 818, vom Gesetzgeber beschlossen. § 10 Abs. 4 EStG 1988 hat sohin durch dieses Gesetz die Ergänzung erhalten, daß der Investitionsfreibetrag für unkörperliche Wirtschaftsgüter höchstens 10 % beträgt. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des SteuerreformG 1993 gemäß dessen Art. I Z. 65, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden.

Dem Gesetz ist eindeutig zu entnehmen, daß die Änderung des § 10 Abs. 4 EStG 1988 (Absenkung des Investitionsfreibetrages für unkörperliche Wirtschaftsgüter) ab der Veranlagung 1994 anzuwenden ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 8.1. und Tz 1 zu § 10 EStG 1988). Der allgemein auf ungebrauchte Wirtschaftsgüter abgestellten Sonderregelung des § 10a EStG 1988 wurde für unkörperliche Wirtschaftsgüter durch die jüngere Spezialbestimmung des § 10 Abs. 4 EStG 1988 derogiert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet diese gesetzliche Anordnung, daß die durch das SteuerreformG 1993 normierte Änderung auch schon für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die im Jahr 1994 enden und daher gemäß § 7 Abs. 6 KStG 1988 bei der Veranlagung für das Jahr 1994 zu erfassen sind.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140016.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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