TE OGH 2020/1/24 8Ob130/19d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller 1. mj H***** R*****, geboren am ***** 2003, 2. mj S***** R*****, geboren am ***** 2005, beide *****, in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, Kinder- und Jugendhilfeträger, 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 1, wider den Antragsgegner H***** F*****, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek, Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 5. September 2019, GZ 21 R 179/19y-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 13. Mai 2019, GZ 393 PU 41/19z-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner war bisher als Vater der mj Antragsteller, die im Haushalt der Mutter betreut werden, zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 419 EUR für den 2003 geborenen Sohn und 358 EUR für die 2005 geborene Tochter verpflichtet. Vom 1. 2. 2018 bis 31. 1. 2019 erzielte der Vater ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.627 EUR.

Die Antragsteller begehrten die Erhöhung der zuletzt festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab 1. 1. 2019 auf 530 EUR für den Erstantragsteller und 475 EUR für die Zweitantragstellerin.

Mit Beschluss vom 13. 5. 2019 gab das Erstgericht den Anträgen – mit Ausnahme eines unbekämpft abgewiesenen Mehrbegehrens des Erstantragstellers von 5 EUR – statt. Der ab 1. 1. 2019 neu eingeführte „Familienbonus Plus“, den der Vater jedenfalls zur Hälfte lukrieren könne, sei bei der nach der Rechtsprechung gebotenen steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen als erhöhend hinzuzurechnen. Dies führe zu dem Ergebnis, dass den Antragstellern der ungekürzte Prozentunterhalt von 20 % bzw 18 % der Bemessungsgrundlage zustehe.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil der „Familienbonus Plus“ eine wesentliche Änderung der Rechtslage darstelle, zu der noch keine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Der Revisionsrekurs des Vaters strebt die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags mit nur 465 EUR für den Erstantragsteller und 437 EUR für die Zweitantragstellerin an. Die Antragsteller haben keine Rechtsmittelbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruchs des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Der Vater vertritt in seinem Rechtsmittel den Standpunkt, dass die Einführung des „Familienbonus Plus“ keine Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung gebotenen steuerlichen Entlastung gebiete, sondern sich dadurch – wenn überhaupt – bloß die Bemessungsgrundlage erhöhen könne.

Der Oberste Gerichtshof hat jedoch mittlerweile wiederholt ausgesprochen, dass es sich beim Familienbonus Plus um einen echten Steuerabsetzbetrag handelt, den der Gesetzgeber mit der Zielsetzung eingeführt hat, zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; auch eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit in Hinkunft unterhaltsrechtlich neutral (4 Ob 150/19s; 8 Ob 80/19a ua).

Der angefochtene Beschluss steht in seinem Ergebnis mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E127613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00130.19D.0124.000

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten