TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/26 98/07/0052

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde

1) des NL und 2) der JL, beide in W und beide vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, Schubertstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. März 1998, Zl. 513.955/04-I 5/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung und eines Wiedereinsetzungsantrages in einer Wasserrechtssache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann folgendes entnommen werden:

Mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich erlassenen Bescheid vom 19. März 1997 erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) unter anderem auch den Beschwerdeführern gegenüber auf § 21a WRG 1959 gestützte Anordnungen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer und eine weitere Partei eine Berufung, deren Prüfung bei der belangten Behörde Bedenken dahin erweckte, daß die Berufung im Umfang ihrer Erhebung durch die Beschwerdeführer verspätet sei, welche Bedenken die belangte Behörde den Beschwerdeführern mitteilte.

Die Beschwerdeführer gaben daraufhin der belangten Behörde bekannt, daß sie an der Wahrung der Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen seien, weshalb fristgerecht der Antrag auf Wiedereinsetzung auch bei der BH eingebracht und die Berufung diesem Antrag nochmals angeschlossen werden werde. Es werde ersucht, diesem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und über die Berufung der Beschwerdeführer abzusprechen.

Mit Schriftsatz gleichen Datums stellten die Beschwerdeführer bei der BH Baden einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, welchen Antrag die BH mit Bescheid vom 26. Jänner 1998 aus dem Grunde seiner Verspätung zurückwies. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer dem Vorbringen ihrer Beschwerde zufolge Berufung erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich erlassenen Bescheid der BH über die nach § 21a WRG 1959 erlassenen Anordnungen vom 19. März 1997 erhobene Berufung als verspätet zurück und den bei ihr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den betroffenen Bescheid gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurück. Begründet wurde dieser Bescheid im Umfang der Zurückweisung der Berufung gegen den wasserpolizeilichen Anpassungsauftrag mit der Verspätung dieser Berufung, die daraus resultiere, daß der betroffene Bescheid am 25. März 1997 zugestellt, die Berufung aber erst am 9. April 1997 zur Post gegeben und damit außerhalb der Berufungsfrist erhoben worden sei. Zur Entscheidung über den an die belangte Behörde gerichteten Wiedereinsetzungsantrag sei sie aus dem Grunde des § 71 Abs. 4 AVG nicht berufen gewesen, eine Entscheidung über den bei der BH überreichten Wiedereinsetzungsantrag habe ohnehin diese mit ihrem Bescheid vom 26. Jänner 1998 getroffen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie jene infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und auf den Umstand hingewiesen, daß der Zurückweisungsbescheid der BH vom 26. Jänner 1998 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb es auch dem angefochtenen Bescheid an einer Grundlage mangle. Durch im einzelnen dargestellte verfahrensrechtliche Vorgänge sei es zu einer Verweigerung der Akteneinsicht gekommen, die das durchgeführte Verfahren mangelhaft mache, weil die jeweils entscheidenden Behörden den gesamten Verfahrensakt als Entscheidungsgrundlagen müßten heranziehen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels keinen rechtlichen Grund dar, welcher der Zurückweisung des außerhalb der gesetzlichen Frist erhobenen Rechtsmittels entgegensteht, weil eine nachfolgende stattgebende Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag einen das Rechtsmittel aus dem Grunde seiner Verspätung zurückweisenden Bescheid ohnehin nach § 72 Abs. 1 AVG außer Kraft setzt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1611 f, angeführten Nachweise). Da die Beschwerdeführer die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß die gegen den Bescheid der BH vom 19. März 1997 erhobene Berufung von den Beschwerdeführern außerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist erhoben worden sei, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Streit ziehen, ist das Schicksal ihrer Beschwerde, soweit mit dieser die Zurückweisung der gegen den wasserpolizeilichen Anpassungsauftrag nach § 21a WRG 1959 erhobenen Berufung bekämpft wird, im Sinne ihrer zwangsläufigen Abweisung besiegelt.

Ob die im angefochtenen Bescheid desgleichen ausgesprochene Zurückweisung des der belangten Behörde gegenüber gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den wasserpolizeilichen Anpassungsauftrag im Grunde der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist, kann dahingestellt bleiben. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte wurden durch diesen Zurückweisungsabspruch der belangten Behörde nämlich im Beschwerdefall deswegen nicht verletzt, weil die Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung derselben Berufungsfrist ohnehin auch bei der zur Entscheidung berufenen BH gestellt haben und in ihrer Beschwerde nicht geltend machen, daß sie in ihrem gegenüber der belangten Behörde gestellten und von dieser zurückgewiesenen Antrag andere als jene Gründe zur Rechtfertigung der begehrten Wiedereinsetzung geltend gemacht hätten, die sie in dem bei der BH gestellten Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen haben. Die Berechtigung der von der BH mit ihrem Bescheid vom 26. Jänner 1998 ausgesprochenen Zurückweisung des bei ihr gestellten Wiedereinsetzungsantrages aber ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Ein diesen Bescheid der BH vom 26. Jänner 1998 bestätigender Berufungsbescheid würde der selbständigen Anfechtung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unterliegen.

Es war die vorliegende Beschwerde, weil ihr Inhalt schon erkennen ließ, daß die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070052.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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