Norm
ZPO §54 Abs2Rechtssatz
Die Kosten, die einer Partei durch die Beteiligung am Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH entstehen (und über die der VfGH nicht abspricht), sind nach § 54 Abs 2 ZPO innerhalb der dort genannten Fristen als nachträglich entstandene Kosten geltend zu machen.Die Kosten, die einer Partei durch die Beteiligung am Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH entstehen (und über die der VfGH nicht abspricht), sind nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO innerhalb der dort genannten Fristen als nachträglich entstandene Kosten geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000966Im RIS seit
26.03.2020Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020