Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Susanne B***** wegen des Vergehens der mehrfachen Ehe nach §§ 15, 192 StGB, AZ 36 Hv 151/19d des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Susanne B***** wegen des Vergehens der mehrfachen Ehe nach Paragraphen 15, 192, StGB, AZ 36 Hv 151/19d des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird mit dem Vorbringen, der Angeklagten sei „bislang kein Strafantrag übermittelt“ worden (siehe aber ON 1 S 5; vgl ON 26) und die Berichterstattung über den vorliegenden Straffall in regionalen Medien sei für die Angeklagte belastend, nicht dargetan.Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird mit dem Vorbringen, der Angeklagten sei „bislang kein Strafantrag übermittelt“ worden (siehe aber ON 1 S 5; vergleiche ON 26) und die Berichterstattung über den vorliegenden Straffall in regionalen Medien sei für die Angeklagte belastend, nicht dargetan.
Textnummer
E127598European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00006.20S.0217.000Im RIS seit
20.03.2020Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020