TE OGH 2020/2/17 13Ns6/20s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2020
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Susanne B***** wegen des Vergehens der mehrfachen Ehe nach §§ 15, 192 StGB, AZ 36 Hv 151/19d des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird mit dem Vorbringen, der Angeklagten sei „bislang kein Strafantrag übermittelt“ worden (siehe aber ON 1 S 5; vgl ON 26) und die Berichterstattung über den vorliegenden Straffall in regionalen Medien sei für die Angeklagte belastend, nicht dargetan.

Textnummer

E127598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00006.20S.0217.000

Im RIS seit

20.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten