RS Lvwg 2020/2/18 LVwG-AV-1005/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Die in § 26 Abs 1 GewO geregelte Prognoseentscheidung setzt zum einen eine positive Persönlichkeitswertung voraus, zum anderen darf nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sein. Diese kumulativen Voraussetzungen sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, sondern miteinander in Beziehung zu setzen, um zu einer Persönlichkeitswertung des Betroffenen zu gelangen. Anhand dieser kann abgeschätzt werden, ob eine objektiv nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Taten begehen wird. Dabei sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung von Einfluss sein können, zu berücksichtigen (vgl Kreisl, § 26 GewO, E/R/W GewO, Rz 10).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Mechatroniker; Ausschluss; Nachsicht; Prognose; Straftat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1005.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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