TE Bvwg Beschluss 2019/10/1 W213 2140984-1

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W213 2140984-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX vertreten durch RAe Dr. Josef MILCHRAM, Dr. Anton EHM, Dr. Thomas MÖDLAGL 1010 Wien Singerstraße 12, gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Wien vom 12.09.2016, GZ. 1012-HR/16 XXXX, betreffend Versetzung in den Ruhestand, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RAe Dr. Josef MILCHRAM, Dr. Anton EHM, Dr. Thomas MÖDLAGL 1010 Wien Singerstraße 12, gegen den Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Wien vom 12.09.2016, GZ. 1012-HR/16 XXXX, betreffend Versetzung in den Ruhestand, wird wegen des Todes des Beschwerdeführers eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stand als Beamter der Verwendungsgruppe PT3 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1 Buchst. a PTSG der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen. Dort wurde er seit 01.11.2011 bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH verwendet, wobei ihm ein Arbeitsplatz Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wies eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 80 % auf.

Da der Beschwerdeführer seit 17.09.2015 durchgehend im Krankenstand war, und aufgrund zahlreicher langdauernder Krankenstände in den letzten 10 Jahren die Vermutung einer dauernden Dienstunfähigkeit bestand, wurde seitens der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und gemäß § 14 Abs. 3 BDG die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, mit Schreiben vom 16.02.2016 mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens beauftragt.

In der chefärztlichen Stellungnahme vom 01.06.2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Lähmung der rechten oberen Extremität bei Plexusparese (Folge eines Unfalles von 1984) mit kontrakter Krallenstellung der Finger 11 bis IV leide. Ferner wurde eine rezidivierende Lumbalgie bei Lendenwirbelsäulenabnützungserscheinungen, ein Ganglionrezidiv ("Überbein") im linken Handgelenk bei Zustand nach operativer Ganglionentfernung 2005 sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich.

In weiterer Folge versetzte die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gemäß § 14 Absatz 1 bis Absatz 4 BDG wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte,

* den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

in eventu

* den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.06.2017, GZ. W213 2140984-1/4E, bekämpften Bescheid ersatzlos behoben. Aufgrund einer dagegen eingebrachten Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.05.2018, GZ. Ra 2017/12/0092-6, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Beschwerdeführer ist am 31.08.2019 verstorben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellungen über den Tod des Beschwerdeführers ergeben sich aus, der Sterbeurkunde des Standesamtes-Staatsbürgerschaftsverbandes Mistelbach vom 04.09.2019, GZ. 013616/2019.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

Im vorliegenden Fall ist angesichts des Todes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ein Erledigungsanspruch verloren gegangen ist. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde trifft dies auch für den Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu (vgl. VwGH, 28.10.2014, GZ. Ro 2014/13/0035) zu.

Das gegenständliche Verfahren war daher mit Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Ruhestandsversetzung, Telekom Austria AG, Tod,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2140984.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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