TE Bvwg Beschluss 2019/10/16 W122 2202263-1

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Entscheidungsdatum

16.10.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BDG 1979 §74
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W122 2202263-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BA, vertreten durch RA Dr. Peter RINGHOFER, Franz-Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und vom 02.05.2018, Zl. BMBWG-3.629/0012-Pers/1/2018, betreffend Gewährung von Sonderurlaub:

A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 02.05.2018 wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Anträge vom 31.05.2017, ergänzt durch Schreiben vom 06.06.2017, auf Gewährung von Sonderurlaub im Ausmaß von zwei Arbeitstagen für den XXXX und vom 13.07.2018 auf Gewährung von Sonderurlaub im Ausmaß von fünf Arbeitstagen vom XXXX ab. Begründend führte die belangte Behörde an, dass ihr bereits 13 Sonderurlaubstage in einem Semester gewährt worden seien.

Mit Beschwerde vom 03.06.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides und die Weiterleitung der Angelegenheit an die belangte Behörde. Begründend führte die Beschwerdeführerin berufliche und private Mehrfachbelastung an.

Mit Schreiben vom 26.07.2018 legte die belangte Behörde oben genannte Bescheidbeschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es wurde für den 12.04.2019 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Beschwerdeführerin erschien wegen Krankheit nicht. Telefonisch gab sie an, es ginge ihr psychisch schlecht.

Mit Erledigung vom 09.10.2019 zog die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsanwaltes die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Beschwerde ausreichend Zeit und Möglichkeiten, um die Folgen der Einstellung des Verfahrens abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln. Die Zurückziehung der Beschwerde wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin fehlerfrei eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das Verfahren einzustellen ist, hatte ein Beschluss zu erfolgen.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde (ehemals: Berufung) lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der erfolgten Klaglosstellung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,
Rechtsschutzinteresse, Sonderurlaub, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2202263.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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