Entscheidungsdatum
30.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W136 2213675-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Paolo CANEPPELE, Alter Platz 23, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 18.12.2018, Zl. Pers 9-L-47, betreffend Rezertifizierung als Sachverständiger zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist seit September 1991 in der Gerichtssachverständigenliste für die Fachgebiete "30.15 Gartengestaltung, Grünflächengestaltung (inkl. Friedhofsgärtnereien)" und "30.90 Verschiedenes: Baumpflege und Baumchirurgie" und seit November 1996 für die Fachgebiete "30.10 Baumpflege, Baumkontrolle Baumbewertung" und "30.15 Gartengestaltung, Grünflächengestaltung (inkl. Friedhofsgärtnereien)" eingetragen. Diese Eintragung wurde mit Bescheid vorn 10.11.2008 bis zum 31.12.2018 verlängert. Bereits im Zuge dieses Rezertifizierungsverfahrens wurde festgestellt, dass der BF in mehreren Exekutionsverfahren als verpflichtete Partei aufschien, wobei der BF vor der belangten Behörde in einem Gespräch versicherte, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Ordnung seien und ein positives Betriebsergebnis vorläge.
2. Ein im Jahre 2009 von der belangten Behörde gegen den BF eingeleitetes Entziehungsverfahrens wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit im Zusammenhang mit der Nichtmeldung der Anscheinsbefangenheit als Sachverständiger in einem konkreten Verfahren wurde aufgrund der Einmaligkeit des Vorfalls sowie der diesbezüglichen Einsichtigkeit des Beschwerdeführers eingestellt.
3. Der BF beantragte rechtzeitig im August 2018 seine Rezertifizierung.
3.1. Nach Einsicht in das elektronische Verfahrensregister ersuchte die belangte Behörde den BF mit Note vom 23.08.2018 zu den gegen ihn in den letzten Jahren mehrfach geführten Exekutionsverfahren insgesamt und zu zwei näher genannten vor dem BG XXXX geführten Verfahren Stellung zu nehmen sowie seine derzeitige Einkommenssituation entsprechend darzulegen. Über Ersuchen des Rechtsvertreters des BF wurden diesem eine Auflistung der neun Aktenzahlen der Exekutionsverfahren übermittelt.
Mit Note vom 04.09.2018 gab der BF zu den zwei angeführten Verfahren vor dem BG XXXX an, dass es sich bei einem um die Hereinbringung von zu Unrecht geforderten Inkassokosten einer Versicherung handle, da die Prämie fristgerecht und vollständig gezahlt worden sei. Das andere Verfahren betreffe die ehemals elterliche Wohnung, die nunmehr vom Bruder des BF genutzt werde, wobei jedoch der BF ebenfalls Mieter sei. Entgegen einer Regelung im Innenverhältnis über die alleinige Kostentragung durch den Bruder, käme dieser seinen Verpflichtungen nicht nach, weshalb der BF zwischenzeitig die Mietzinszahlungen übernommen habe, weshalb nur mehr die Räumung der Wohnung samt Kosten offen sei. Gleichzeitig ersuchte der BF um Fristerstreckung zur Stellungnahme hinsichtlich der anderen Exekutionsverfahren.
Mit Note vom 18.09.2019 teilte der BF mit, dass zwischenzeitlich im Verfahren vor dem BG XXXX die Klage der Versicherung unter Anspruchsverzicht zurückgezogen worden und auch die Kosten des Beklagtenvertreters anstandslos bezahlt worden seien. Hinsichtlich eines beim BG XXXX geführten Exekutionsverfahrens wurde mitgeteilt, dass bei der betreibenden Partei ein Guthaben des BF vorgelegen se, weshalb die Exekutionsführung ebenfalls eingestellt worden sei. Hinsichtlich der angeführte Exekutionsverfahren wurde mitgeteilt, dass zwischenzeitlich alle wegen Vollzahlung des BF eingestellt worden seien und den BF an den einzelnen Verfahren kein Verschulden treffe. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF als Einzelunternehmer tätig sei und die vorgelegte Saldenliste für das Jahr 2017 zeige, dass er in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebe.
3.2. Mit Note vom 15.10.2018 ersuchte die belangte Behörde den BF, sein Vorbringen zu ergänzen und mit Vorlage bezughabender Belege bekanntzugeben, welche Nettobetrag ihm seit Jänner 2018 monatlich für den Lebensunterhalt zu Verfügung steht.
Mit Note vom 22.10.2018 übermittelte der BF den Jahresabschluss 2017, woraus sich ein steuerlicher Gewinn von etwa € 60.000,-
ergäbe. Nachdem das Geschäft im Frühjahr 2018 schlechterwetterbedingt rückläufig gewesen sei, auch keine aktuelle Bilanz vorliege und der BF aus unternehmerischer Vorsicht nichts aus dem Unternehmen entnehme, bestreite er seine Ausgaben seit Herbst 2017 aus einer Lebensversicherung, die am 07.08.2017 in Höhe von €47.635,87 ausgezahlt worden sei.
4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Rezertifizierungsantrag des BF wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e SDG abgewiesen. Begründend wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
" [....] Der Sachverständige ist gemeinsam mit seinem Bruder Mieter einer Wohnung im Haus XXXX am WS. Im Verfahren XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX begehrte die Eigentümergesellschaft der Wohnung vom Sachverständigen, als Zweitbeklagten, und dessen Bruder, als Erstbeklagten, die Zahlung aushaftender Mietzinsrückstände (2010 - 2012) sowie Räumung des Objektes. In der Folge trat in diesem Verfahren aber Ruhen ein. In einem weiteren Verfahren zu XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX in Bezug auf die vorgenannte Wohnung begehrte die Eigentümergesellschaft erneut vom Sachverständigen als Zweitbeklagten, und dessen Bruder, als Erstbeklagten, ausständige Mietzinsrückstände (aus 2017) sowie die Räumung des Objektes. Mit erstgerichtlichem Urteil wurden der Sachverständige und dessen Bruder schuldig erkannt, die klagsgegenständliche Wohnung zu räumen. Infolge Begleichung der Mietzinsrückstände vor dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung wurde das restliche Klagebegehren abgewiesen. Im Urteil wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
"Die Beklagten zahlten bis 2015 regelmäßig den vorgeschriebenen Mietzins. Erstmals im Jahr 2015 kam es zu massiven Zahlungsverzögerungen. Seit etwa zwei Jahren verwendet der Zweitbeklagte die Wohnung nur mehr sporadisch, er hat dort aber noch ein Zimmer und ist auch noch behördlich dort gemeldet. So wurden die Mieten für Jänner, März, Mai, August und November 2015 überhaupt nicht im selben Monat, sondern erst später bezahlt; die Miete für Juli 2015 erst am 30. des Monats, für September erst am 22. des Monats, für Oktober am 23. des Monats. Per 31.12.2015 war immer noch eine Monatsmiete ausständig. Im Jahr 2016 erfolgten im Jänner, April, Mai, Juli und September überhaupt keine Zahlungen. Erst am 7.6.2016 nach drei Mahnungen wurde der Betrag von € 3.357,00 bezahlt. Per 28.12.2016 bestand ein offener Saldo zu Lasten der Beklagten in Höhe von € 3.663,48. Im Jahr 2017 erfolgte in den Monaten Jänner, März, April, Mai, August, September und Oktober überhaupt keine Zahlung. Am 28.8.2017 sendete die Klägerin den Beklagten eine "letzte" Mahnung, da bis 28.8.2017 ein Rückstand von € 2.702,65 bestehe. Die Zeugin rief den Zweitbeklagten immer wieder telefonisch an, um ihn von Mietzinsrückständen in Kenntnis zu setzen. Tatsächlich suchte der Zweitbeklagte am 4.12.2017 die Kanzlei des Klagsvertreters auf, um dort eine Teilzahlung von €
2.500,00 zu leisten. Dem Zweitbeklagten war bewusst, dass es sich nur um eine Teilzahlung handelte. Er verfügte damals aber nicht über den gesamten aushaftenden Betrag, wollte aber seinen guten Willen zeigen. Im Jänner 2018 erfolgte keine Mietzinszahlung der Beklagten. Auch im Februar 2018 erfolgte keine Mietzinszahlung der Beklagten. Am 7.3.2018 bezahlten die Beklagten zu Händen der Klagsvertreter den Betrag von € 3.482,15. Zu diesem Zeitpunkt waren die Miete für Februar und März 2018, gesamt daher € 1.688,82, ausständig."
In der rechtlichen Beurteilung findet sich wie folgt:
"Im gegenständlichen Fall wurden beide Mieter gehörig gemahnt. Aufgrund der seit 2015 bestehenden laufenden Zahlungsrückstände konnte sich der Zweitbeklagte keinesfalls auf seinen Bruder verlassen. Vielmehr hätte er von sich aus die pünktliche Zahlung veranlassen müssen. Die Beklagten haben für viele Monate überhaupt keinen Mietzins bezahlt, oftmals erfolgte die Zahlung erst mit erheblicher Verspätung. Die wirtschaftlichen Probleme des Erstbeklagten bestehen weiterhin. Auch die Mieten für Februar, März und April 2018 wurden neuerlich mit zum Teil erheblicher Verspätung bezahlt. Der Zweitbeklagte wollte am 4.12.2017 eigenhändig in bar einen Betrag von € 2.500,00 dem Klagsvertreter übergeben. Damit war ihm nicht nur die Höhe des aushaftenden Betrages sondern auch der Ernst der Lage bewusst."
Das erstgerichtliche Urteil wurde vom Landesgericht XXXX als Rechtsmittelgericht bestätigt und nur mehr die außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.10.2018 findet sich wie folgt:
"Damit stützen sie (gemeint auch der Sachverständige als Zweitbeklagter) sich aber auf Umstände, die ein besonderes Maß an Sorglosigkeit indizieren und eine den Grad groben Verschuldens erreichende Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen der Vermieterin erkennen lassen. Dies legt im Zusammenhang mit den festgestellten regelmäßigen Mietzinsrückständen seit 2015 eine gravierende Missachtung des Rechtes des Vermieters auf regelmäßige Zinszahlungen nahe...."
[Der Sachverständige] scheint fortlaufend immer wieder als Verpflichteter in Exekutionsverfahren auf. So wurde beispielhaft in den Verfahren 9 E XXXX , 9 E XXXX , 8 E XXXX , 8 E XXXX , 8 E XXXX , sämtliche vor dem Bezirksgericht XXXX , von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX , die Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten XXXX aus Rückstandsausweisen bewilligt. Im Verfahren 9 E XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX , wurde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Beitragswesen XXXX , die Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten XXXX aus einem Rückstandsausweis bewilligt. Weiters wurde im Verfahren 8 E XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX der Landeshauptstadt XXXX die Fahrnisexekution aus einer Verwaltungsstrafverfügung gegen den Verpflichteten XXXX bewilligt. Erst darauf leistete XXXX die Zahlungen, sodass die genannten Verfahren eingestellt werden konnten.
[....]
[Der Sachverständige] ist als Einzelunternehmer tätig. Nach dem Jahresabschluss erwirtschaftete er für das Jahr 2017 einen steuerlichen Gewinn von ca. € 60.000,00. Auf Grund schlechten Wetters ist sein Geschäftsvolumen seit Herbst 2017 aber rückläufig. Er entnimmt daher aus Vorsichtsgründen nichts aus dem Unternehmen, sondern bestreitet seinen laufenden Lebensunterhalt aus einer ihm am 07.08.2017 ausbezahlten Lebensversicherung der XXXX Elementar Versicherungs AG über € 47.635,87. [....]
Nach der [dem Sachverständige] im vorliegenden Rezertifizierungsverfahren eingeräumten Stellungnahme gab dieser die Erklärung ab, dass alle Exekutionsverfahren, welche ihn betreffen, auf Grund von Vollzahlung eingestellt seien und ihn kein Verschulden an den einzelnen Verfahren treffe. [Der Sachverständige] schöpfe zwar als ordentlicher Unternehmer Zahlungsziele und -fristen aus, trage jedoch immer Sorge für die fristgerechte und vollständige Bezahlung der offenen Forderungen. [....]
Gemäß § 6 Abs 2 SDG kann eine Rezertifizierung erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs 2 SDG (mit Ausnahme der Z 1 lit b und der Z 2) sowie nach § 2a SDG weiterhin gegeben sind. Zu den Voraussetzungen des § 2 SDG zählt (unter Abs 2 Z 1 lit e) die Vertrauenswürdigkeit. Vertrauenswürdigkeit im Sinn der vorgenannten Bestimmung hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe, wie Richter, Rechtsanwälte und Notare, Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten. Vom Sachverständigen Ist ein besonders hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit gefordert, zumal er ein von den Parteien unabhängiges, zu Objektivität verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes ist. Der Sachverständige hat auch die Ehre seines Standes zu wahren. (VwGH 96/19/1229).
Nach dem durchgeführten Erhebungsverfahren ist davon auszugehen, dass bei XXXX die notwendige Verlässlichkeit, die Sorgfaltspflicht und das Pflichtbewusstsein als Teil der zu prüfenden Vertrauenswürdigkeit nicht mehr uneingeschränkt vorliegen. Dies ist insbesondere darin begründet, dass der Sachverständige - trotz der von ihm selbst angeführten ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnisse - dennoch über Jahre immer wieder seinen Zahlungsverpflichtungen erst nach deren gerichtlicher Geltendmachung nachkommt. Ein Rechtfertigungsgrund für die festgestellten Zahlungsverspätungen ist objektiv nicht erblickbar. Auch trotz bereits im Jahr 2008 erfolgter Überprüfung im Rezertifizierungsverfahren ließ der Sachverständige seinen sorglosen Umgang mit seinen Zahlungsverpflichtungen unverändert aufrecht.
[....]"
5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird auf das wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass den BF an den jeweiligen Exekutionsverfahren kein Verschulden träfe, exemplarisch werde auf ein Exekutionsverfahren der SVB der Bauern verwiesen, wo der BF den Ausweis eines Guthabens während der Exekutionsführung nach gewiesen habe. Gleiches gelte für das von der XXXX Versicherung geführte Verfahren, welche ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen habe Zur Problematik des Verfahrens betreffend den Bruder des BF, habe der BF bereits angegeben, ohne hierzu verpflichtet zu sein, alle Kosten aufgrund familiärer Umstände getragen zu haben. Der BF habe sich in das Verfahren eingelassen, um möglicherweise das Mietverhältnis des Bruders noch zu retten, unstrittig stehe fest, dass der BF die streitgegenständliche Wohnung seit Jahren nicht nutze. Eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit könne aus diesem Grund nicht vorliegen, stelle doch die Judikatur zu diesem Thema in den meisten Fällen auf strafgerichtliche Verurteilungen, das Nichtbezahlen von Rechnungen, zähle jedenfalls nicht dazu. Wirtschaftliche Schwierigkeiten lägen beim BF, wie die belangte Behörde zutreffend feststelle, nicht vor. Die nunmehr erstmals dem BF zur Kenntnis gebrachten ins Treffen geführte Mängel in der Erstattung von Gutachten seien überraschend und könne sich der BF mangels substantiierten Tatsachenvorbringens der belangten Behörde dazu nicht konkret äußern. Die Verweigerung der Rezertifizierung als Sachverständiger ohne inhaltliche Begründung käme einer Grundrechtsverletzung im Sinne des Art 6 StGG gleich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages, in eventu Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde wurde beantragt.
6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 23.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt den Verfahrensakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Der BF kommt seinen Zahlungsverpflichtungen insoweit schleppend nach, als er diese in zumindest sieben Fällen erst nach gerichtlicher Geltendmachung beglichen hat. So wurde in Verfahren 9 E XXXX , 9 E XXXX , 8 E XXXX , 8 E XXXX , und 8 E XXXX , vor dem Bezirksgericht XXXX die Fahrnisexekution gegen den BF aus Rückstandsausweisen bewilligt. Im Verfahren 9 E XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX wurde die Fahrnisexekution gegen den BF aus einem Rückstandsausweis bewilligt. Im Verfahren 8 E XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX wurde die Fahrnisexekution aus einer Verwaltungsstrafverfügung gegen den BF bewilligt.
Obige Feststellungen konnten aufgrund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden. Dem Vorbringen des BF, dass ihn an den Verfahren kein Verschulden treffen würden, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der BF, wie er selbst angibt, nach gerichtlicher Geltendmachung die Zahlungen geleistet hat.
1.2. Der BF war gemeinsam mit seinem Bruder Mieter einer Wohnung, die überwiegend vom Bruder bewohnt wurde, weshalb sich der Bruder des BF im Innenverhältnis zur alleinigen Tragung der Miete verpflichtete. Der Bruder des BF kam in den letzten Jahren (ab 2015) seiner Verpflichtung zur Mietzahlung aufgrund wirtschaftlicher Probleme nicht bzw. mangelhaft nach, was dem BF bekannt war. Auch der BF kam seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses trotz Mahnung durch den Vermieter, nicht bzw. nur unzureichend, weil erheblich verspätet, nach.
Obige Feststellungen konnten auf Grund der unbestrittenen Feststellungen im Verfahren zu XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX den BF als Zweitbeklagten betreffend getroffen werden. Zu Beschwerdevorbringen, dass der BF - "ohne hierzu verpflichtet zu sein" - alle Kosten aufgrund familiärer Umstände getragen habe, reicht der Hinweis, dass der BF als Mieter der Wohnung, mag diese auch von seinem Bruder benutzt worden sein, zur Mietzinszahlung verpflichtet war.
2. Rechtliche Beurteilung:
Aus § 11 SDG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Präsidenten des Landesgerichtes XXXX . Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im SDG besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der BF hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und diese auch nicht unter dem Blickwinkel auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC notwendig ist.
Zu A)
2.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019 lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) ...
......
e) Vertrauenswürdigkeit,
......
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
....
§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für das jeweilige Fachgebiet befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(3) (...)"
2.2. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde, ungeachtet der Ausführungen im bekämpften Bescheid über die von einem Richter berichteten fachlichen Mängel eines vom BF erstellten Gutachtens, die Abweisung des Rezertifizierungsantrages des BF auf § 2 Abs. 2 Z 1 lit e SDG, mithin seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit stützt. Auf die Beschwerdeausführungen zur fachlichen Qualifikation des BF als Gutachter braucht daher nicht näher eingegangen werden, weil diese letztlich nicht von der belangten Behörde bezweifelt wurde.
Zutreffend hat die belangte Behörde jedoch ausgeführt, dass der Umstand, dass der BF in den letzten Jahren seinen Zahlungsverpflichtungen vielfach erst nach gerichtlicher Geltendmachung nachgekommen ist, obwohl er nach eigenen Angaben bzw. der von ihm diesbezüglich vorgelegten Unterlagen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und ihm die Zahlungen durchaus möglich gewesen wären, geeignet ist, den Verlust seiner Vertrauenswürdigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger hervorzurufen. Zum Beschwerdeeinwand, dass die Judikatur zum Thema "mangelnde Vertrauenswürdigkeit" in den meisten Fällen auf strafgerichtliche Verurteilungen abstelle, wird auf die diesbezüglich jüngst ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 02.09.2019, Zl. Ra 2019/03/0105 verweisen, wonach "es nicht zu[trifft], dass der VwGH bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen nur auf strafrechtlich relevantes bzw. gesetzwidriges Verhalten des Sachverständigen Bedacht genommen hätte. Es wurde vielmehr immer wieder betont, dass in Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen darf und dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist."
Das wiederholte Nichtbezahlen von Rechnungen durch einen Sachverständigen, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Rechtfertigung vorliegt, lässt entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus Zweifel an seiner Korrektheit und Sorgfalt aufkommen, weshalb keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden kann, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des SDG nicht mehr vollumfänglich gegeben ist. Wenn der BF darauf verweist, dass ihn an sämtlichen gegen ihn geführten Exekutionsverfahren kein Verschulden träfe, ist zu bemerken, dass diesem Vorbringen in jenen zwei Fällen, in denen der BF diesbezüglich -außer der bloßen Behauptung - nachvollziehbare Angaben getätigt hat, von der belangten Behörde ohnehin gefolgt wurde und diese Gerichtsverfahren auch nicht bei der beschwerdegegenständlichen Entscheidung berücksichtigt wurden.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rezertifizierung, Sachverständiger, Schuldentilgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2213675.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020