Entscheidungsdatum
27.12.2019Norm
BEinstG §14Spruch
I413 2221936-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den beisitzenden Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 19.06.2019, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2 und 3, § 14 Abs 1 und 2, § 25 Abs 12 und § 27 Abs 1 BEinstG stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) seit 12.04.2019 befristet bis zum 11.04.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2221936.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020