TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/5 W164 2225566-1

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Veröffentlicht am 05.02.2020
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Entscheidungsdatum

05.02.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W164 2225566-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) und Mag. Wolfgang SCHIELER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 16.05.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2019, GZ: 2019-0566-9-001884, nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 30.01.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 11.03.2019 hatte das Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS) gegen die Beschwerdeführerin (im folgenden BF) für die Zeit von 30.01.2019 bis 12.03.2019 eine Ausschlussfrist gem. § 38 iVm § 10 AlVG verhängt. Begründet wurde dies vom AMS damit, dass die BF durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe, da sie sich nicht für die zugewiesene Stelle beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid hatte die BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Die BF brachte vor, dass sie den diesbezüglichen Bewerbungsvorschlag des AMS übersehen und deshalb nicht bearbeitet habe. Es handle sich um einen menschlichen Fehler und sei nicht beabsichtigt gewesen. Sie bewerbe sich immer auf alle Vorschläge und eigeninitiativ.

Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, wurde der BF die Notstandshilfe für die Zeit von 30.01.2019 bis 12.03.2019 vorerst ausgezahlt.

Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.04.2019, GZ: 2019-0566-9-000926, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, das Vorbringen der BF werde nicht als ausreichend für eine Nachsichtsgewährung gewertet. Die BF habe als Bezieherin von Notstandshilfe dafür Sorge zu tragen, so rasch wie möglich wieder ein vollversichertes Dienstverhältnis aufzunehmen. Daher habe sie sich auf alle Vermittlungsvorschläge unverzüglich zu bewerben. Die BF habe durch ihr Verhalten billigend in Kauf genommen, dass eine Arbeitsaufnahme nicht zustande kommen würde.

Die BF hat gegen diesen Bescheid keinen Vorlageantrag eingebracht, weshalb dieser Bescheid rechtskräftig wurde.

Mit Bescheid des AMS vom 16.05.2019 wurde die BF zur Rückzahlung der Leistungen für den oben genannten Sanktionszeitraum in Höhe von EUR 1.322,58 (42 Tagessätze a EUR 31,49) verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen letztgenannten Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihr (wie oben dargelegt) ein kleiner, menschlicher Fehler bei ihren zahlreichen Bewerbungen passiert sei. Da sie ihre Bewerbungen sonst immer konsequent durchführe und ihre Termine wahrnehme, sei sicher kein Vorsatz gegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2019, GZ: 2019-0566-9-001884, wies das AMS die Beschwerde der BF ab und führte begründend aus, die eingangs genannte Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2019 sei der BF laut Rückschein der Post mit 05.04.2019 zugestellt worden. Die BF habe gegen diese Entscheidung keinen Vorlageantrag eingebracht. Die Entscheidung sei somit rechtskräftig geworden. Es liege somit eine rechtskräftige Entscheidung in dieser Sache vor.

Mit Schreiben vom 09.08.2019 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 19.11.2019 wurde der Beschwerdeakt vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. (Verfahrensgang) gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist hier im Wesentlichen unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der angefochtene Bescheid vom 16.05.2019 stützt sich inhaltlich auf den in Rechtskraft erwachsenen Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2019, GZ: 2019-0566-9-000926.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird eingewendet, dass sich der angefochtene Bescheid vom 16.05.2019 auf eine unrichtige Beurteilung des der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2019 zu Grunde liegenden Sachverhaltes stütze. Einer inhaltlichen Prüfung dieser Beschwerdevorentscheidung steht jedoch deren Rechtskraft entgegen.

Die genannte Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2019 wurde der BF am 05.04.2019 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zustellung (etwa wegen Ortsabwesenheit der Empfängerin) unwirksam gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Die BF hat diesbezüglich in ihrer Beschwerde nichts vorgebracht.

Da die BF gegen die genannte Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2019 keinen Vorlageantrag eingebracht hat, wurde die damit getroffene Sachentscheidung rechtskräftig. Die nun angefochtene Entscheidung des AMS erfolgte daher zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Notstandshilfe, Rechtskraft der Entscheidung,
Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2225566.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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