TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/6 W140 2229100-1

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Veröffentlicht am 06.03.2020
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Entscheidungsdatum

06.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
Gebührengesetz 1957 §14 TP 6 Abs5
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W140 2229100-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 05.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Marokko/staatenlos, vertreten durch XXXX , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 22.01.2020 bis 12.02.2020 für rechtmäßig erklärt.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 13.02.2020 bis 05.03.2020 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 05.03.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 05.03.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte
Ausfertigung, Kostenersatz, Schubhaft, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W140.2229100.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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