TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/4 LVwG-AV-1277/001-2019

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

BAO §81
KanalG NÖ 1977 §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, vom 29. Oktober 2019 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 26. September 2019, Zl. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 8. Oktober 2018 betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe teilweise stattgegeben und hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau betreffend seinen Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen, als „ersetzenden Bescheid“ titulierten Abgabenbescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Die Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. .*** KG ***) befindet sich im Miteigentum von 9 Miteigentümern zu jeweils unterschiedlichen Anteilen (u.a. Herr C mit 166/817tel Anteilen). Auf der Liegenschaft ist ein Gebäude errichtet, welches an den Ortskanal und Ortswasserleitung angeschlossen ist:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: imap Geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 28. Jänner 2020)

Herr D war im Jahre 2013 Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, im Jahre 2018 nicht mehr.

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 26. Jänner 2011, Zl. ***, wurde Herrn D die baubehördliche Bewilligung für die Abänderungen des Dachausbaus und die Errichtung eines Personenaufzuges in ***, *** (Grundstück Nr. .*** KG ***) erteilt.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 wurde von Herrn D eine Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 eingebracht. Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 wurde Herrn D mitgeteilt, dass das Bauvorhaben ausgeführt und fertiggestellt worden sei.

1.3. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.3.1.

Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 29. Mai 2013, Zl. ***, wurde der „A, z.Hd. D, ***, ***“ in Spruchpunkt I. eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Ausmaß von € 6.530,81 (inkl. USt.) und in Spruchpunkt II. Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von € 12.826,89 (inkl. USt.) vorgeschrieben.

1.3.2.

Mit Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 8. Oktober 2018, Zl. ***, wurde gegenüber der „A, z.Hd. C, ***, ***“ eine als Aufhebungsbescheid titulierte Erledigung erlassen, mit der der gegenüber der „A, z.Hd. D, ***, ***“ erlassene Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 29. Mai 2013, Zl. ***, behoben wurde. In der Folge wurde aber im Rahmen einer als ersetzenden Bescheid titulierten Erledigung in Spruchpunkt I. eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Ausmaß von € 4.353,77 (inkl. USt.) und in Spruchpunkt II. Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von € 8.551,06 (inkl. USt.) vorgeschrieben.

1.3.3.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die „A, z.Hd. C, ***, ***“ – nunmehr vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt B – mit Schreiben vom 9. November 2018 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

1.3.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Abgabenbescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 26. September 2019, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge gegeben, als hinsichtlich des Bescheidadressaten eine Änderung auf den Wortlaut „E des GSt .*** KG ***, ***, vertreten durch B, ***, ***“ erfolgt und der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. (i.e. Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe) aufgehoben wird und hinsichtlich seines Spruchpunktes II. (i.e. Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe) dahingehend abgeändert wird, als es wie folgt zu lauten habe:

„Die Liegenschaftseigentümer, nämlich die E des GSt .*** KG ***, ***, vertreten durch B, ***, *** werden hiermit verpflichtet, für die Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. .*** KG ***, eine Kanaleinmündungs-Ergänzungsabgabe in der Höhe von EUR 7.773,69, zuzüglich 10% USt in der Höhe von EUR 777,37, somit insgesamt EUR 8.551,06 zu entrichten.“

1.4. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 brachte der Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen Spruchpunkt II. des Abgabenbescheides des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 26. September 2019, Zl. ***, ein und begründete diese umfangreich.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 6. November 2019 legte die Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadt Krems an der Donau sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 81. (1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.

6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.

§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)   im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)    im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)   wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

Abgabenbescheid

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)   die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4); …

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.3. NÖ Bauordnung 1996:

Fertigstellung

§ 30. (1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,

2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),

3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,

4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.

(3) Wird keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 3 vorgelegt, hat die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. § 33 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Z. 3 (Wärmeerzeuger) und 12 (Senk- und Sammelgruben) fertiggestellt, sind der Baubehörde vorzulegen:

* bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 3 eine Bescheinigung des Heizungsinstallateurs über die vorschriftsmäßige Aufstellung des Wärmeerzeugers und ein Befund eines Rauchfangkehrers über den vorschriftsmäßigen Anschluss dieser Anlage an den Schornstein

* bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 12 ein Dichtheitsbefund eines befugten Fachmannes.

(5) Einen Lageplan nach Abs. 2 Z. 1 hat die Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.

2.4. Wohnungseigentumsgesetz 2002 idF LGBl. Nr.

Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft

§ 18. (1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 4 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.

(2) Die Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.

(3) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:

1. wenn ein Verwalter bestellt ist,

a) durch den Verwalter,

b) in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,

c) bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22 in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter;

2. wenn kein Verwalter bestellt ist,

a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,

b) bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 nur durch diesen.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Grundsätzlich ist auszuführen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens nur mehr Spruchpunkt II. des Abgabenbescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 8. Oktober 2018, Zl. ***, bzw. Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 26. September 2019, Zl. ***, und die damit jeweils vorgeschriebene Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ist.

Da in Spruchpunkt I. des diesbezüglich ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogenen Bescheides des Stadtsenates der Stadt Krems vom 26. September 2019, Zl. ***, der Berufung gegen Spruchpunkt I. des Abgabenbescheides des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 8. Oktober 2018, Zl. ***, (betreffend die vorgeschriebene Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe) Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt ersatzlos behoben worden ist, liegt diesbezüglich kein bekämpfbarer Abgabenbescheid mehr vor.

3.1.2. Zu den Bescheidadressaten:

Im gesamten, seit 2013, geführten Abgabenverfahren sind von den Behörden der Stadt Krems Abgabenbescheide immer gegenüber der A erlassen worden, während deren Vertreter wechselten bzw. ausgetauscht wurden (D, C und schließlich B). Hervorzuheben ist weiters, dass in keinem einzigen der erlassenen Abgabenbescheide jemals irgendeiner der grundbücherlichen Miteigentümer als Bescheidadressat angeführt wurde.

Durch die Bestimmung des § 13c WEG 1975 bzw. des § 18 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtspersönlichkeit – allerdings final begrenzt auf die Verwaltung der Liegenschaft als solche – eingeräumt (vgl. VwGH 97/17/0183 und VwGH 2003/17/0030). Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt somit nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft als solcher Bedeutung zu, sie betrifft nicht Rechte der Miteigentümer hinsichtlich ihres Anteiles oder der Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sowie Individualrechte des Miteigentümers gegenüber Dritten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher nur teilrechtsfähig und dies wiederum nur eingeschränkt auf die Verwaltung der Liegenschaft. Im Übrigen ist sie als Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit iSd des § 81 BAO zu werten (vgl. VwGH 97/17/0183).

3.1.3. Zur Wohnungseigentümergemeinschaft als Abgabenschuldner:

Nach der hg. Rechtsprechung ist es auch im Geltungsbereich des § 18 WEG 2002 Angelegenheit des materiellen Abgabengesetzgebers, die Person des Abgabenschuldners zu bestimmen (vgl. VwGH 2003/17/0318 und VwGH 2005/16/0271). Für den Fall der Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers als Abgabepflichtigen unter Normierung einer Solidarhaftung der Miteigentümer kommt eine Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Abgabepflichtige nach dieser Rechtsprechung nicht in Betracht (vgl. neben den bereits genannten Erkenntnissen beispielsweise VwGH 2006/17/0083).

Da gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Liegenschaftseigentümer abgabenpflichtig sind und die Miteigentümer die Abgabe zur ungeteilten Hand schulden, wird in der hier anzuwendenden materiellen Abgabenvorschrift, ebenso wie in den oben genannten Erkenntnissen zu Grunde liegenden Bestimmungen, an die Eigentümerstellung angeknüpft und werden die Miteigentümer als Abgabenschuldner vorgesehen. Damit scheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft als Adressatin der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aus.

3.1.4.

Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde haben somit im Ergebnis zu Unrecht die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe der Beschwerdeführerin – einer nicht abgabepflichtigen Wohnungseigentümergemeinschaft – vorgeschrieben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.5.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, jedoch wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin vollinhaltlich Rechnung getragen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren (vgl. EGMR vom 5. September 2002, 42057/98, Speil/Austria).

3.2.    Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuldner; Miteigentümer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1277.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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