RS Lvwg 2020/2/17 LVwG-AV-1162/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

BAO §212a
GdwasserleitungsG NÖ 1927 §6
GdwasserleitungsG NÖ 1927 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1927 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1927 §15 Abs2

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Zahlungsaufschub;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1162.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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