TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/19 LVwG-S-2386/001-2019

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Veröffentlicht am 19.02.2020
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Entscheidungsdatum

19.02.2020

Norm

AZG §28 Abs5 Z6
VStG 1991 §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17.9.2019, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z. 2  Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17.9.2019,
Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:

Zeit: 6.6.2019 bis 24.6.2019

Ort: ***, ***

Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als verantwortlich Beauftragter (§ 9 Abs.2 VStG)

für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes der C

Transport- und HandelsgmbH mit dem Sitz in ***, *** zu

verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin D, geb.

***, welcher im Zuge einer am 24.6.2019 um 14.04 Uhr auf der ***

in *** durchgeführten Verkehrskontrolle als Lenker des LKW mit dem

Kennzeichen ***, welcher zur Güterbeförderung eingesetzt ist und dessen

zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t

übersteigt, angehalten wurde, wobei folgende Übertretungen der Bestimmungen des

Arbeitszeitgesetzes begangen wurden:

1.)

Es wurde festgestellt, dass es der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches

mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014

ausgerüstet ist, unterlassen hat, die nachstehend angeführten Zeiträume im Sinne

des Art. 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii (andere Arbeitszeiten), iii

(Bereitschaftszeit) und iv (Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeit), mittels der

manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf Ihrer Fahrerkarte

einzutragen, obwohl ein lückenloser Nachweis für den aktuellen und die

vorausgegangenen 28 Tage vorliegen muss.

06.06.2019, 02.02 Uhr bis 06.06.2019, 14.01 Uhr

08.06.2019, 14.01 Uhr bis 09.06.2019, 04.40 Uhr

Die C Transport- und HandelsgmbH hat als Verkehrsunternehmer und als

Arbeitgeber des Herrn D somit nicht durch ordnungsgemäße

Anweisungen und regelmäßige Überprüfungen dafür gesorgt, dass der Lenker seine

Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einhält.

Diese Übertretung stellt gem. § 28 Abs.6 AZG iVm. dem Anhang III der Richtlinie

2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19.

März 2016, S 8, eine sehr schwerwiegende Übertretung dar.

2.)

Die C Transport- und HandelsgmbH hat als Arbeitgeber Herrn D die Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht

gewährt, indem festgestellt wurde, dass Herr D nach einer Lenkdauer

von viereinhalb Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens

45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine

Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten,

gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in

die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel

7 der VO (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden.

Am 24.6.2019 wurde von 04.42 Uhr bis 14.03 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6

Stunden und 15 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die den Anforderungen an eine

ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde und 45

Minuten.

Diese Übertretung stellt gem. § 28 Abs.6 AZG iVm. dem Anhang III der Richtlinie

2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19.

März 2016, S 8, eine sehr schwerwiegende Übertretung dar.“

Sie habe dadurch zu 1. gegen § 28 Abs. 5 Z. 6 AZG iVm. Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 561/06 iVm. Art. 34 Abs. 3 VO (EU) Nr. 165/2014 und zu 2. gegen § 28 Abs.5 Z. 2 Arbeitszeitgesetz iVm. Art. 7 der Verordnung EG Nr. 561/2006 verstoßen. Ihr gegenüber wurde zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von € 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) gemäß § 28 Abs. 5 Z. 6 iVm. Abs. 6 AZG und zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von € 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) gemäß § 28 Abs. 5 Z. 2 iVm. Abs. 6 AZG verhängt. Als Kosten zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden
€ 70,-- vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Spruch zitierten Verwaltungsstraftatbestände aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angesehen seien. Im Rahmen einer Polizeikontrolle sei festgestellt worden, dass Herr D, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen ***, welcher zur Güterbeförderung eingesetzt sei und dessen zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteige, Übertretungen der Fahrtenschreiberverordnung (VO (EU) Nr. 165/2014) und der Lenk- und Ruhezeitverordnung (VO (EG) Nr. 561/006) begangen habe.

Am 24.6.2019 habe der Lenker von 04.42 Uhr bis 14.03 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6 Stunden und 15 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die den Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 1 Stunde und 45 Minuten betragen. Die Zeiträume 06.06.2019, 02.02 Uhr bis 06.06.2019, 14.01 Uhr und 08.06.2019,

14.01 Uhr bis 09.06.2019, 04.40 Uhr habe er nicht mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf seiner Ihrer Fahrerkarte eingetragen, obwohl ein lückenloser Nachweis für den aktuellen und die vorausgegangenen 28 Tage vorliegen müsse.

Es sei der Beschuldigten daher vorgehalten worden, dass sie es in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs.2 VStG) für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes der C Transport- und HandelsgmbH mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten hätte, dass die C Transport- und HandelsgmbH als Verkehrsunternehmer und Arbeitgeber des Herrn D somit nicht durch ordnungsgemäße Anweisungen und regelmäßige Überprüfungen dafür gesorgt hätte, dass der Lenker seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einhalte.

Ebenso sei der Tatvorwurf ergangen, dass die C Transport- und HandelsgmbH als Arbeitgeber Herrn D die Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt habe, indem festgestellt worden sei, dass Herr D nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten eingelegt habe, obwohl eine solche einzulegen sei, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nehme.

Diese Tatbestände seien ihr von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit Strafverfügung vom 7.8.2019 vorgehalten worden und habe sie dagegen das Rechtsmittels des Einspruchs erhoben. Mit Schreiben vom 20.8.2019 sei ihr folglich Akteneinsicht gewährt worden und sei die Aufforderung ergangen, dass sie sich zum Tatvorwurf laut oben angeführter Strafverfügung schriftlich bis zum 10.9.2019 rechtfertigen sowie die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt geben könne. Bis dato sei keine schriftliche Stellungnahme eingelangt. Mangels Mitwirkung im Ermittlungsverfahren habe die Beschuldigte den angelasteten Verwaltungsstraftatbestand nicht entkräften können, welcher somit aufgrund der obigen Feststellungen als verwirklicht angesehen werde.

Bei der Strafbemessung sei von keinen ungünstigen Verhältnissen und einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,-- ausgegangen worden. Strafmildernd sei kein Umstand, straferschwerend bestehende Verwaltungsvormerkungen zu werten gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde und machte darin im Wesentlichen geltend, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs.2 VStG) für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes im Unternehmen der C Transport- und Handelsgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in ***, ***, bestellt sei und daher allfällige Verstöße gegen dieses Gesetz arbeitgeberseits zu verantworten habe.

Es sei nicht richtig, dass der Fahrer D, geboren am ***, als Fahrer des LKW‘s mit dem Kennzeichen *** einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Es sei daher auch nicht richtig, dass von den einschreitenden Organen bei einer Verkehrskontrolle zum angegebenen Zeitpunkt die im Straferkenntnis vorgeworfenen Verfehlungen festgestellt worden seien. Richtig sei viel mehr, dass Herr D am 24.06.2019 mit dem LKW *** unterwegs gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe am 14.08.2019 in der verfahrensgegenständlichen

Angelegenheit gegen die Strafverfügung vom 07.08.2019 (GZ: ***) Einspruch erhoben und die Übermittlung einer Aktenabschrift beantragt, dies durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin. In der Folge sei keine Aktenabschrift übermittelt, aber am 17.09.2019 das nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Straferkenntnis zugestellt worden. Das Straferkenntnis leide nicht nur an unrichtigen Tatsachenfeststellungen, sondern auch an der Verletzung des Parteiengehörs.

Es wurde beantragt, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Ebenfalls wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

2.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Der Verwaltungsstrafakt samt der Beschwerde wurde dem erkennenden Gericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde am 29.1.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch Einvernahme der Zeugen F und D. Dem Verfahren wurde weiters E als Amtssachverständiger für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten beigezogen. Die Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates haben an der Verhandlung nicht teilgenommen.

3.   Feststellungen:

Am 24.5.2019, um 14:04 Uhr, fand in ***, *** / Kreuzung *** eine Kontrolle des LKW’s mit dem behördlichen Kennzeichen *** statt, welcher zum Anhaltezeitpunkt von D gelenkt wurde.

Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges und Arbeitgeberin von D ist die C Transport und Handelsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bestellungsurkunde vom 30.11.2009 zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften bezüglich der zuvor genannten Gesellschaft bestellt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17.9.2019, Zl. *** wurden der Beschwerdeführerin zwei Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) angelastet, wobei die Tatzeit „6.6.2019 bis 24.6.2019“ lautet. Vorgeworfen wurde im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses, dass es der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sei, unterlassen habe, die nachstehend angeführten Zeiträume im Sinne des Art. 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii (andere Arbeitszeiten), iii (Bereitschaftszeit) und iv (Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeit), mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf Ihrer Fahrerkarte einzutragen, obwohl ein lückenloser Nachweis für den aktuellen und die vorausgegangenen 28 Tage vorliegen müsse. Vorgeworfen wurden nachstehende Zeiträume:

06.06.2019, 02.02 Uhr bis 06.06.2019, 14.01 Uhr

08.06.2019, 14.01 Uhr bis 09.06.2019, 04.40 Uhr.

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde vorgeworfen, dass der Lenker nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten eingelegt habe, obwohl eine solche einzulegen sei, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nehme. Am 24.6.2019 sei von 04.42 Uhr bis 14.03 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 6 Stunden und 15 Minuten eine Lenkpause eingelegt worden, die den Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfülle. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit habe somit 1 Stunde und 45 Minuten betragen. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergeben sich auch keine anderen Tatzeiten, als die im Spruch desselben angeführten.

Am 24.6.2019 lenkte D nicht das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, sondern eines mit dem Kennzeichen ***.

Sämtliche Tatzeiten im angefochtenen Straferkenntnis und auch in der vorangegangenen Strafverfügung sind unrichtig, denn die Anhaltung erfolgte am 24.5.2019 und kann sich somit nur auf vorangegangene Zeiträume und nicht auf Zeiträume im Juni 2019 beziehen. Lediglich in der Anzeige vom 28.6.2019 ist der Tatvorwurf hinsichtlich des Übertretungsdeliktes laut Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend wiedergegeben, nämlich mit 24.5.2019 von 4:42 Uhr bis 24.5.2019 um 14:03 Uhr. Hinsichtlich des Übertretungsdeliktes laut Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist bereits in der Anzeige die vorgeworfene Tatzeit unrichtig wiedergegeben, nämlich 06.06.2019, 02.02 Uhr bis 06.06.2019, 14.01 Uhr und 08.06.2019, 14.01 Uhr bis 09.06.2019, 04.40 Uhr, statt 6.5.2019 und 8.5.2019 sowie 9.5.2019.

Die Anzeige wurde der Beschwerdeführervertreterin samt einer Aktenabschrift mit
E-Mail der belangten Behörde vom 20.8.2019 übermittelt. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:

„Sehr geehrte Frau A!

Sehr geehrte Frau B!

Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 14.8.2019 wird beiliegende Kopie des

Verwaltungsstrafaktes *** übermittelt.

Sie können sich bis zum 10.9.2019 zum Tatvorwurf laut Strafverfügung vom

7.8.2019 rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und

Beweismittel bekannt geben.

Rechtsgrundlage: §§ 40 und 42 VStG

Bitte beachten Sie, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird,

wenn Sie von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen.“

4.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen F und D. Zeuge F gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Anhaltung am 24.5.2019 erfolgt ist und daher die vorgeworfenen Zeiträume 6.5.2019 und 8.5.2019 bis 9.5.2019 hätten sein müssen. Diese Zeiten ergeben sich auch aus dem seitens des Zeugen im Vorfeld der Verhandlung übermittelten Zeitstrahl DAKO TachoTrans. Aus der Verstoßliste, welche ebenfalls vom Zeugen vorgelegt wurde, ergibt sich für das Delikt laut Spruchpunkt 2. ebenfalls eine Tatzeit am 24.5.2019 und nicht am 24.6.2019. Seitens des LKW-Lenkers wurde auch bestätigt, dass die Kontrolle Ende Mai 2019 und nicht Ende Juni 2019 stattfand. Dass die Beschwerdeführervertreterin die Aktenabschrift erhalten hat, hat sie letztendlich in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Auch haben Nachforschungen des erkennenden Gerichtes bei der IT-Abteilung ergeben, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 20.8.2019 abgefertigt wurde.

5.   Erwägungen:

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.   den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.   im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.   die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.   die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

 

„Sache des Verwaltungsstrafverfahrens“ ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das VwG durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (VwGH vom 18.11.2019, Ra 2019/08/0050). Auch in Verwaltungsstrafsachen richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. Zudem ist in Verwaltungsstrafverfahren das in § 42 VwGVG normierte Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen, das nur dann nicht gilt, wenn die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird (VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Im gegenständlichen Fall enthalten sowohl die Strafverfügung als auch das Straferkenntnis unrichtige Tatzeiten. Auch aus der Begründung des Straferkenntnisses ergeben sich keine anderen Tatzeiten. Denn wie das Beweisverfahren ergeben hat, erfolgte die Anhaltung nicht am 24.6.2019, sondern am 24.5.2019. Davon ausgehend hätten die Verwaltungsübertretungen für den Zeitraum Mai 2019 vorgeworfen werden müssen, nämlich am 6.5.2019 und 8.5.2019 bis 9.5.2019 hinsichtlich des Spruchpunktes 1. und am 24.5.2019 hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses.

Wesentlich im vorliegenden Fall ist die Frage, ob seitens des Verwaltungsgerichtes der Spruch und die Begründung des Straferkenntnisses insofern modifiziert werden können, als statt den vorgeworfenen Tatzeiten die Tatzeiten im Mai 2019, sohin einen Monat, früher angelastet werden. Dazu ist auszuführen, dass eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht ist jedoch – ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde – berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist (VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/10/0013). Das erkennende Gericht geht im gegenständlichen Fall davon aus, dass das Versehen für die Partei nicht ohne weiteres erkennbar war, da sich weder aus der Strafverfügung noch aus dem Straferkenntnis irgendein Hinweis auf den Tatzeitraum Mai 2019 ergibt. Auch ist zu beachten, dass selbst wenn die Übermittlung einer Anzeige mit der Aufforderung zur Rechtfertigung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wobei schon die Anzeige hinsichtlich des Spruchpunktes 1. unrichtige Angaben hinsichtlich der Tatzeit enthält – eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt, hier die Übersendung der Anzeige am 20.8.2019 lediglich zur Information erfolgte, denn die Aufforderung zur Rechtfertigung bezog sich ausdrücklich auf den Tatvorwurf laut Strafverfügung, welcher die unrichtigen Tatzeiten enthält (siehe VwGH vom 5.11.2014,
Ra 2014/09/0018).

Die Voraussetzungen für eine Richtigstellung des Spruches sind im vorliegenden Fall wie dargestellt nicht gegeben. Eine Richtigstellung der als erwiesen angenommenen Tat durch das Landesverwaltungsgericht ginge somit über die diesem nach § 50 iVm § 27 VwGVG eingeräumte Befugnis zur Entscheidung in der Sache hinaus.

Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als begründet und war das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Diese Einstellung hindert die belangte Behörde im vorliegenden Fall grundsätzlich allerdings nicht, ein Verwaltungsstrafverfahren mit dem Tatvorwurf Mai 2019 durchzuführen.

Die Voraussetzungen für die von Beschwerdeführerin begehrte Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens waren gemäß
§ 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG gegeben, da nach der zuletzt genannten Bestimmung die Behörde unter anderem dann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs.1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Tatvorwurf; Konkretisierung; Tatzeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2386.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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