RS Lvwg 2020/1/20 LVwG-AV-107/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §14 Z2
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
ABGB §415
ABGB §416
ABGB §418

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 2013/05/0012) sind Bauaufträge, die sich an den Eigentümer zu richten haben, im Falle des Miteigentums grundsätzlich – sofern keine anderslautende Sondervorschrift besteht –an alle Miteigentümer zu richten. Unabhängig davon ist ein Bauauftrag aber nicht deshalb rechtswidrig, wenn nicht sämtliche Miteigentümer des Bauwerks dem Bauauftragsverfahren beigezogen worden sind; dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage; Uferverbau; Teilabbruch;

Anmerkung

VwGH 28.09.2021, Ra 2020/05/0111 bis 0115-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.107.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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