TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/21 LVwG-AV-70/001-2020

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Entscheidungsdatum

21.01.2020

Norm

ZustG §17 Abs2
VStG 1991 §5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. November 2019, Zl. ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Aufgrund eines Antrages der Gemeinde *** zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach den Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Behörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2019 die im Ladungsbescheid vom 9. Juli 2019, ***, angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 200,- mit der Begründung verhängt, dass der Beschwerdeführer die Ladung ohne wichtigen Grund unentschuldigt nicht befolgt habe.

Die Zustellung des genannten Ladungsbescheides war nachweislich zu eigenen Handen erfolgt, war jedoch vom Beschwerdeführer nicht behoben worden.

Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am 4. Dezember 2019 durch Beamte der Polizeiinspektion ***.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe darauf, dass ihm der Ladungsbescheid, mit dem ihm die Verhängung derselben angedroht wurde, erst am 4. Dezember 2019 zugestellt worden sei und er daher keine Möglichkeit gehabt habe, diesem Folge zu leisten. Die Zwangsstrafe sei daher rechtswidrig vorgeschrieben worden.

3.   Rechtslage:

§ 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet:

㤠17 Hinterlegung

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

§ 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 lautet:

„b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

4.   Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung ist die in § 17 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) eine öffentliche Urkunde und beweist die Zustellung (vgl. etwa VwGH Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine „unbedenkliche“ - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (vgl. VwGH Ra 2017/06/0262).

Die Wirksamkeit der Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9. Juli 2019 wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und wurde auch kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, sodass die als reine Rechtsrüge zu wertende Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz als unbegründet abzuweisen war.

5.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, der Sachverhalt unbestritten ist und keine Beweismittelanträge gestellt wurden, beschränkte sich das Verfahren auf eine reine Rechtsrüge und konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Ladung; Zwangsstrafe; Zustellung; Hinterlegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.70.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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