TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/27 97/13/0186

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §252 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der WF & Co KG in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Kainz, Rechtsanwalt in Wien VIII, Tigergasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 8. August 1997, Zl. GA 15-94/1226/04, betreffend Gewerbesteuer 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Streitjahr 1991 wurde die bis dahin von zwei Fachärzten gebildete Offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft - die Beschwerdeführerin - umgewandelt, an der als Kommanditistin Brigitte F. beteiligt war.

Das Finanzamt stellte in einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1991 neben Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 164.284,-- fest. Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen Gewerbesteuerbescheid für 1991 mit einer Abgabenvorschreibung in Höhe von S 806,--.

Gegen diesen Gewerbesteuerbescheid 1991 wurde Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen des § 22 Z. 3 zweiter Teilstrich EStG 1988 seien nicht erfüllt, da die Kommanditistin keine Ärztin sei und damit nicht selbständig tätig werde und da ferner das Ärztegesetz keine Gesellschaften mit berufsfremden Personen zulasse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Im Beschwerdefall wurde die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin im Jahre 1991 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, im - unbekämpft gebliebenen - Gewinnfeststellungsbescheid vom 8. Februar 1994 getroffen. Einwendungen gegen die in diesem Grundlagenbescheid vorgenommene Qualifizierung der in Rede stehenden Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb können mit einer Berufung gegen den von diesem Grundlagenbescheid abgeleiteten Abgabenbescheid nicht wirksam vorgebracht werden (vgl. z.B. Ritz, BAO-Kommentar, Rz 3 ff zu § 252 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Schon daraus folgt aber, daß die Beschwerde unbegründet ist, sodaß es sich erübrigte, auf das Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 5 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130186.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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