RS Lvwg 2020/2/14 LVwG-AV-108/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.02.2020

Norm

BAO §92
AWG NÖ 1992 §24
AWG NÖ 1992 §27

Rechtssatz

Die Abgabenfestsetzung nach § 27 NÖ AWG gilt solange, bis sich die Bemessungsgrundlagen - etwa durch eine Änderung des zugeteilten Behältervolumens oder der Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück - ändern.

Schlagworte

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; res iudicata; Abgabenfestsetzung; Neufestsetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.108.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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