RS Lvwg 2020/2/18 LVwG-M-15/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6
HundehalteG NÖ 2010 §10 Abs3

Rechtssatz

Bei Vollstreckungshandlungen handelt es sich bereits dem Grunde nach um keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl VwGH 98/05/0175), weshalb sie nicht mit Maßnahmenbeschwerde, sondern mit den Rechtsmitteln des VVG oder einer Klage nach § 37 EO bekämpfbar sind (vgl Hengstschläger/ Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 973). Schließlich ist auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 7 VVG nicht selbstständig bekämpfbar, sondern nur im Zusammenhang mit der Vollstreckungsverfügung (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 995).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Beschlagnahme; Abnahme; Hund; Verwahrung; Vollstreckungshandlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.15.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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