TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/27 VGW-151/023/14970/2019

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Entscheidungsdatum

27.02.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z8
NAG 2005 §11 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §24
NAG 2005 §25
NAG 2005 §27
NAG 2005 §47 Abs2
AVG §69 Abs1 Z1
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B., geb.: 1975, StA: Kosovo, Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 25.09.2019, Zahl …, mit welchem 1) aufgrund des Antrages vom 23.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) idgF von Amts wegen wieder aufgenommen wurde und das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 09.05.2018 befunden hat und 2) der Antrag vom 23.11.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 30 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 iVm § 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG idgF abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu Punkt 1) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Hingegen wird der Beschwerde zu Punkt 2) des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.

II. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Jänner 2020 zur Zahl … mit EUR 174,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 2020 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 174,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. September 2019 wurde zur Zahl … das rechtskräftig zur Zahl … abgeschossene Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der am 23. November 2017 bei der Behörde eingebrachte Zweckänderungsantrag auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels des nunmehrigen Beschwerdeführers aus den Rücksichten des § 30 Abs. 1 NAG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und § 26 NAG abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe nach erstmaliger Abweisung seines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und Einbringung eines Folgeantrages trotz geführter Erhebungen betreffend das Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen ihm und Frau D. E. den so begehrten Aufenthaltstitel erteilt erhalten. Nach mehrmaliger Verlängerung dieses Aufenthaltstitels habe er nach erfolgter Scheidung von Frau E. einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beim Landeshauptmann von Wien eingebracht, welcher nach erfolgter Kontaktnahme mit der ehedem zuständigen Bezirkshauptmannschaft F. und Anregung einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den eingebrachten Erstantrag auf Grund erfolgter Ablehnung dieser Anregung erteilt worden sei. Nach Erteilung dieses Aufenthaltstitels habe der Einschreiter in weiterer Folge Frau G. H., mit welcher er während aufrechter Ehe mit Frau D. E. ein Kind gezeugt habe, geehelicht und seien für beide Personen im September 2018 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln eingebracht worden. Nach darauffolgender Durchführung eines weiterführenden Ermittlungsverfahrens stehe es nunmehr fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau D. E. eine Aufenthaltsehe darstelle und sei daher das Verfahren wideraufzunehmen und der eingebrachte Zweckänderungsantrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der Einschreiter auszugsweise Nachstehendes dar:

„3.1. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nach § 69 AVG sind nicht erfüllt.

a)   Die belangte Behörde hat mit gegenständlichem Bescheid das Verfahren aufgrund des Antrages vom 23.11.2017 amtswegig wieder aufgenommen und diesen Antrag gleichzeitig gem. § 27 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 9 NAG abgewiesen.

b)   Der Antrag vom 23.11.2017 war auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach der Scheidung von Frau D. E. gerichtet. Für diesen Antrag hat sich der Beschwerdeführer nicht auf die Ehe mit Frau E. gestützt, sondern lediglich darauf, dass diese Ehe bereits geschieden ist (was den Tatsachen entspricht) und er die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG erfüllt.

Die BH F. ist der im Zuge dieses Antrages von der belangten Behörde ergangenen Aufforderung, das Erstantrags- und Verlängerungsverfahren wieder aufzunehmen, nicht nachgekommen, da die BH die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sah. Die belangte Behörde ist daher an die - weiterhin rechtskräftigen - Entscheidungen der BH F., mit welchen der Erst- und der Verlängerungsantrag bewilligt worden waren, gebunden. Somit kann aber auch das gegenständliche Verfahren nicht mehr wiederaufgenommen werden.

Weiters ist der belangten Behörde zu erwidern, dass sie nach ihren eigenen Ausführungen schon 2017 davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Ehe mit Frau E. um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, dennoch wurde der beantragte Aufenthaltstitel erteilt. Nach ständiger Judikatur des VwGH steht die in Kenntnis eines Versagungsgrundes erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erlassung eines auf die diesen Versagungsgrund bildenden Umstände gestützten Aufenthaltsverbotes entgegen (vgl etwa VwGH vom 23. März 2010, 2010/18/0034). Dasselbe muss - um unsachliche und damit verfassungswidrige Wertungswidersprüche zu vermeiden - auch für die Wiederaufnahme eines Verfahrens - wie hier - gelten.

Beweis:

•      PV

•      vorgelegte Urkunden

•      weitere Beweise Vorbehalten

c)   Darüber hinaus handelte es sich bei der Ehe mit Frau D. E. nicht um eine Aufenthaltsehe. Weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides iässt sich dies mit der erforderlichen Sicherheit ableiten.

Frühere Ehen von Frau D. E., Schulden und die getrennte Wohnsitznahme im August 2017- die im zeitlichen Zusammenhang mit der Zerrüttung der Ehe und der Scheidung steht - vermögen den Vorwurf der Aufenthaltsehe in keiner Weise zu stützen.

Ebenso wenig lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer während aufrechter Ehe mit Frau E. ein Kind mit einer anderen Frau gezeugt hat, darauf schließen, dass kein Ehe- und Familienleben beabsichtigt war bzw geführt wurde. Der Beschwerdeführer hatte selbst lange Zeit hindurch keine Information darüber, dass er einen Sohn im Kosovo hat. Dies hat er erst nach der Scheidung von Frau E. erfahren. Wie das Geburtsdatum des Kindes zeigt, fand die außereheliche Beziehung in einer Zeit statt, in der der Beschwerdeführer im Kosovo die Erteilung des Aufenthaltstitels abwarten musste und daher von seiner Frau über lange Zeit getrennt war. Dies hat die Ehe naturgemäß stark belastet. Es ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass die außereheliche Beziehung nicht den besten Eindruck macht. Trotzdem stellt diese keine ausreichende Grundlage für die Annahme dar, dass die mit Frau E. geführte Ehe keine echte Ehe gewesen sei bzw. dass keine Absicht bestanden habe, mit ihr ein Ehe- und Familienleben in Österreich zu führen. Außereheliche Beziehungen bzw. außerehelich gezeugte Kinder sind allenfalls ein Hinweis darauf, dass die Ehe gefährdet ist, nicht jedoch, dass keine echte Ehe besteht bzw. geführt werden soll. Es wird im Übrigen ausdrücklich bestritten, dass der von der belangten Behörde angeführte Facebook-Eintrag, welcher dem Beschwerdeführer nie zur Stellungnahme übermittelt worden war, richtig bzw dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.

Aus diesem Grund ergab auch die Prüfung durch die Bundespolizeidirektion Wien im Jahr 2012 keine Verdachtsmomente, sondern wurde bestätigt, dass keine Aufenthaltsehe vorliegt. Die geschiedene Gattin hat weiters im Zuge einer Überprüfung im Jahr 2015 ausdrücklich bestätigt, dass ein gemeinsames Leben in Österreich aufgebaut werden sollte. Wie im Übrigen aus dem Abschlussbericht der LPD NÖ vom 31.12.2015 hervorgeht, bezeichnete Frau D. E. den Einschreiter mit Kosenamen (K.) und bekräftigte in ihrer Einvernahme am 22.12.2015, dass sie eine Liebesbeziehung mit dem Einschreiter eingegangen war. Da er kein Aufenthaltsrecht in Österreich hatte, sie aber Zusammenleben wollten, hätten sie beschlossen, zu heiraten. Die Mutter der geschiedenen Gattin kennt den Beschwerdeführer selbstverständlich und kann dies als Zeugin auch bestätigen.

Es ist Aufgabe der belangten Behörde, den von ihr geäußerten Verdacht nachzuweisen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen sind dazu nicht geeignet. 2012 und 2015 hat eine äußerst genaue und mehrfache Überprüfung der Ehe stattgefunden. Letztlich konnte trotz intensiver Ermittlungen keine Aufenthaltsehe festgestellt werden. Die BH F. hat aus diesem Grund auch zurecht die von der belangten Behörde geforderte Wiederaufnahme des Erstantrags- und Verlängerungsverfahrens abgelehnt.

Da keine Aufenthaltsehe bestanden hat, liegt auch deshalb keine Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens und Abweisung des Antrages vor.

Beweis:

•   wie bisher

•   weitere Beweise Vorbehalten

d) Schon aus diesen Gründen leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit.

1.1 Der belangten Behörde ist anzulasten, dass sie bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt ist nicht ausreichend, um die rechtliche Beurteilung daraufzu stützen. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid lässt sich nicht ableiten, dass eine Aufenthaltsehe mit Frau E. bestanden hat.

Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nicht schlüssig. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass Überprüfungen der Ehe im Jahr 2012 und 2015, als diese noch aufrecht war, keinen Hinweis auf eine Aufenthaltsehe ergeben haben und meint, nun, nach mehr als 2 Jahren der Trennung, den Sachverhalt besser beurteilen zu können, als dies damals der Fall war. Dies ist nicht überzeugend. Wenn schon die BH F., trotz mehrfacher Überprüfung, keinerlei Gründe für das Vorliegen einer Aufenthaltsehefinden konnte, ist umso weniger nachvollziehbar, woran die belangte Behörde dies nun, rund 2 Jahre nach der Scheidung, festmachen will. Die von der belangten Behörde für die Annahme einer Aufenthaltsehe ins Treffen geführten Gründe sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung zu stützen. Weder der Beschwerdeführer noch dessen geschiedene Gattin noch eine dritte Person haben jemals angegeben, dass die Ehe bloß für die Erlangung eines Aufenthaltstitel geschlossen worden wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rund ein Jahr nach der Scheidung wieder geheiratet hat, beweist ebenfalls nicht, dass die vorherige Ehe eine Aufenthaltsehe gewesen sein soll.

Bei richtiger Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass keine ausreichende Grundlage für den Vorwurf der Aufenthaltsehe gegeben ist und daher auch keine Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Abweisung des Antrages vom 23.11.2017 vorliegt.

Somit leidet der Bescheid auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.“

Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien, einlangend am 21. November 2019, samt dem Bezug habenden Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Grund dieses bestreitenden Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 27. Jänner 2020 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer und einer informierten Vertreterin der belangten Behörde als Parteien, Frau D. E., geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers, als Zeugin geladen waren.

In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung Nachstehendes aus:

„Ich bin im Jahr 2003 erstmals nach Österreich eingereist. Ich hatte hier ein Asylverfahren, das acht Jahre lang andauerte. Dann habe ich meine Frau kennengelernt und geheiratet. Ich war damals im Kosovo und habe auf mein Visum gewartet. Ende 2011 reiste ich freiwillig in den Kosovo zurück. Ich musste drei Jahre lang auf das Visum warten. Das Visum bekam ich erst Ende 2015. Anfang 2014 kam ich illegal nach Österreich. Bis Anfang 2016 blieb ich dann illegal in Österreich. Dann ging ich zurück in den Kosovo und als ich das Visum erhielt, kam ich wieder zurück nach Österreich. Ich habe damals in Österreich auch gearbeitet. Auf neuerliche Nachfrage, gebe ich an, dass ich zwischen 2014 und 2016 in Österreich für zwei Jahre illegal aufhältig war und hier auch gearbeitet habe. Ich weiß, ich hätte nicht arbeiten dürfen, aber ich war in Not. Während des Asylverfahrens durfte ich arbeiten. Ich habe damals bei einer Firma gearbeitet, die mich aufgenommen hat. Ich habe in diesem Zeitraum bei meinem Bruder gelebt. Ich war damals durchgehend in Österreich. Näher befragt gebe ich an, dass ich Anfang 2016, konkret als ich den Aufenthaltstitel erhielt, wieder in den Kosovo fuhr. Dies deshalb, weil mir das Visum bei der österreichischen Botschaft in Skopje ausgehändigt wurde. Ich war damals höchstens eine Woche im Kosovo aufhältig.

Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich damals nicht bei meiner Exgattin gelebt habe, sondern bei meinem Bruder, gebe ich an, dass ich zwar verheiratet war, aber ich dachte, dass ich Problem bekommen könnte, deswegen wollte ich das nicht. Da mein Bruder hier war, wollte ich meiner Exgattin keine Probleme wegen meines illegalen Aufenthaltes bereiten. Ich dachte mir, wenn ich illegal einreise, könnten Probleme für meine Exgattin entstehen, das wollte ich nicht. Wenn ich dazu befragt werde, ob meine Exgattin über meinen Aufenthalt zwischen 2014 und 2016 Bescheid wusste, gebe ich an, ich glaube nicht. Näher befragt dazu, gebe ich an, dass ich in diesem Zeitraum keinen Kontakt mit meiner Exgattin hatte.

Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass es sich bei meiner Ehe mit Frau E. um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, gebe ich an, dass das nicht stimmt. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass mein Vorbringen als völlig Beschwerdeführer habe sich Probleme bereiten wollte. Ich hatte Angst, dass sie durch meinen Aufenthalt Probleme bekommt.

Ich arbeite bei der Firma L.. Ich verdiene netto monatlich bis zu 2.400,-- Euro. Für meine Wohnung zahle ich 430,-- Euro monatlich. An Energiekosten zahle ich 120,-- Euro alle 3 Monate und 15,-- Euro monatlich für ein Handy. Ich habe kein Auto. Ich habe einen Sohn. Ich habe keine Schulden.

Ich habe meine Exgattin in einer Pizzeria kennengelernt. Das war in der M.-straße bei einem Markt. Wir haben uns immer am Wochenende getroffen. Das war im Jahre 2011 im Sommer. Ich habe sie Mitte Juli kennengelernt. Ich habe meine Exgattin drinnen in der Pizzeria kennengelernt. Ich war damals mit einem Freund dort, sie mit einer Freundin und wir haben uns dort begonnen, zu unterhalten. Meine Exgattin war damals auch Gast in diesem Lokal. Ich habe sie gleich am Anfang angesprochen. Ich bin damals mit meinem Freund in die Pizzeria gekommen, bin dann gleich zu meiner späteren Gattin gegangen und habe sie angesprochen. Ich war zu diesem Zeitpunkt bei der Theke und sie saß mit einer Freundin an einem Tisch. Wir haben gleich die Telefonnummern ausgetauscht. Wir haben uns unterhalten, etwas getrunken und etwas später die Telefonnummern ausgetauscht. Mein Freund ist damals auch mit am Tisch gesessen, sowie die Freundin meiner damaligen Gattin. Nur wir beide tauschten Telefonnummern aus. Wer wen wann angerufen hat, das weiß ich heute nicht mehr. Ein oder zwei Tage später haben wir uns wieder getroffen. Dann haben wir uns weiter getroffen. Nach ungefähr einem Monat haben wir eine Liebesbeziehung begonnen, das war Ende August. Das war 2011.

Wir haben am 16. März 2012 im Kosovo geheiratet. Ich musste damals Österreich verlassen, weswegen wir im Kosovo geheiratet haben. Meine Exgattin hat ihren Namen beibehalten. Das war ihr Wunsch. Wir haben darüber gesprochen und sie wollte das so haben. Warum sie das wollte, hat sie mir nicht gesagt. Ich habe die Hochzeit im Kosovo organisiert. Es war bei der Hochzeit nur die engste Familie anwesend. Es waren vierzig bis fünfzig Personen bei der Hochzeit anwesend. Die Mutter meiner Exgattin war dabei. Warum nur die Mutter anwesend war, kann ich heute nicht mehr angeben. Vielleicht hatten die Verwandten nicht die Möglichkeit, hinunter zu kommen oder wollten sie es nicht. Ich kenne den Vater meiner Exgattin nicht, ich glaube er ist schon gestorben. Ich kenne den Vater nicht. Soweit ich weiß, hat sie mal erzählt, dass der Vater gestorben ist. Ich habe aber nicht gefragt. Nach Vorhalt, dass es ungewöhnlich sei, dass man als Ehegatte über den nächsten Angehörigen des anderen Gatten nicht Bescheid wisse, gebe ich erneut an, die Mutter habe ich gesehen und bin mit ihr zusammengesessen. Den Vater habe ich nie gesehen. Die Mutter meiner Exgattin heißt N.. Der Vater heißt P.. Die Hochzeitsfeier war nur an einem Abend. Es wurde eine Festlichkeit organisiert. Meine Exgattin war bei der gesamten Festlichkeit dabei. Die Feierlichkeit dauerte von 19 Uhr bis ca. Mitternacht. Ich wartete dann auf mein Visum. Zur Hochzeit war meine Gattin für zwei Tage im Kosovo. Wir haben uns nach der Eheschließung ein halbes Jahr nicht gesehen. Wir waren aber im telefonischen Kontakt. Fünf oder sechs Monate nach der Eheschließung kam meine Exgattin wieder zu mir in den Kosovo. Sie war dafür weitere zwei Tage im Kosovo. Meine Exgattin wollte nur zwei Tage bleiben, ich habe sie nicht gedrängt, länger zu bleiben. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sie nur für zwei Tage kam, da ich kein eigenes Haus hatte. Wir waren in dieser Zeit im Hotel. Meine Exgattin ist dann nicht mehr in den Kosovo gekommen. Wir hatten nur mehr telefonischen Kontakt. Im Jahr 2014, als ich nach Österreich einreiste, gab es keinen telefonischen Kontakt mehr, weil ich meiner Exgattin keine Probleme bereiten wollte. Wir hatten regelmäßigen telefonischen Kontakt auch das ganze Jahr 2013 hindurch.

Nachdem ich das Visum erhalten habe, bin ich zu meiner damaligen Frau gefahren. Sie hat mich nett empfangen und wir haben das gemeinsame Familienleben fortgesetzt. Ich habe meine damalige Gattin angerufen, bevor ich zu ihr fuhr. Das war gleich, als ich mit dem Visum im Jahr 2016 nach Österreich eingereist bin. Ich habe sie angerufen, habe ihr gesagt, ich bin da, sie hat daraufhin gesagt „komme“ und es ging weiter. Ich bin dann zu ihr gefahren und habe bei ihr gewohnt. Ich habe durchgehend bei ihr gewohnt. Ich habe bis ungefähr 3-4 Monate vor der Ehescheidung mit ihr zusammengewohnt. Wir haben gestritten.

Nach Vorhalt des Zentralmelderegisterauszuges vom 22. November 2019 gebe ich an, dass wir gestritten haben. Sie hat mich abgemeldet, ohne, dass ich das wusste. Sie hat mich zur Strafe abgemeldet. Wir haben deswegen gestritten, weil meine Gattin weggehen wollte. Ich habe viel gearbeitet, sie hat nicht gearbeitet. Wir haben erst Anfang 2017 zu streiten begonnen.

Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass ich bereits im Jahr 2016 bei meiner Exgattin abgemeldet war, gebe ich an, dass ich eigentlich gar nicht weiß, warum sie mich abgemeldet hat. Ich wusste nichts davon.

Ich habe im Kosovo während meines dortigen Aufenthaltes gearbeitet. Ich hatte im Kosovo keine Beziehung. Näher befragt gebe ich an, ich hatte schon eine Liebesbeziehung zu einer Albanerin. Die Liebesbeziehung hat im Jahre 2013 begonnen. Es ist passiert. Ich habe sie damals beim Zahnarzt, wo sie arbeitete, im Kosovo kennengelernt. Das war im Frühling 2013. Von dieser Frau stammt auch mein Kind. Ich war nicht durchgehend mit dieser Frau zusammen.


Wenn ich nun konkret dazu befragt werde, wie die Beziehung zu meiner nunmehrigen Gattin verlaufen ist, gebe ich an, dass ich kein Interesse hatte an einer Beziehung, da ich verheiratet war. Es ist passiert. Ich war unter Alkoholeinfluss. Ich war dann wegen dieses Erlebnisses traumatisiert. Bis ich den Kosovo mit dem Visum verlassen habe, habe ich die Frau nicht mehr gesehen. Ich habe die Dame dann im Jahr 2018 wieder gesehen. Das war Anfang 2018. Ich habe sie im Mai 2018 wiedergesehen. Wir haben nur ein einziges Mal miteinander geschlafen. Ich würde sagen, das passierte Ende August oder Anfang September 2013. Ich habe sie zufällig in einem Shoppingcenter im Kosovo wiedergesehen. Als ich sie wiedersah, wusste ich zwar, dass sie schwanger war und ein Kind erwartete, aber da habe ich das Kind zum ersten Mal gesehen.

Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass laut meiner vorherigen Aussage, ich hätte meine zweite Frau nach dem ersten sexuellen Kontakt nicht mehr wiedergesehen, gebe ich an, dass ich meine Aussage nunmehr dahingehend revidiere, dass wir ca. 1 Monat zusammen waren und 2-3 Mal Kontakt hatten und sie mir im Zuge dessen sagte, sie sei schwanger. Ich habe Frau E. von meiner Beziehung erzählt. Das war ungefähr ein Jahr, nachdem das Kind zur Welt gekommen ist. Ich habe mich von Frau E. am 07. November 2017 scheiden lassen. Der Grund für diese Scheidung, waren Streitigkeiten. Der Grund für die Streitigkeiten war immer der gleiche, sie hat nicht gearbeitet und wollte permanent fortgehen. Frau E. hat einen Sohn, der heißt R.. Damals war er 13 Jahre oder 14 Jahre alt. Frau E. hat nie gearbeitet, während wir zusammen waren. Ich wollte mit Frau E. Kinder haben. Ob Frau E. einen Kinderwunsch hatte, weiß ich nicht. Wir haben uns darüber unterhalten. Sie sagte nur, sie hat schon eines. Deswegen wollte sie wahrscheinlich keines mehr.

Ich habe meine damalige Gattin derartig kennengelernt, dass der Markt unmittelbar bei der Pizzeria ist.

Ende August haben wir vereinbart, dass wir heiraten könnten, weil wir uns lieben. Es war keine Vereinbarung, wie Sie das meinen, sondern wir haben uns geliebt. Wir haben uns zwischen dem Kennenlernen und dem Entschluss zu heiraten, sehr oft gesehen. Ich habe bei ihr auch sehr oft übernachtet. Wie oft, das weiß ich nicht mehr. Frau E. wohnte damals im …. Bezirk. Im Jahr 2011 hat sie die Wohnung nicht gewechselt. Als ich nach Österreich kam, war sie außerhalb von Wien wohnhaft. Was dazwischen war, kann ich nicht angeben, ich war ja nicht hier. Ich weiß nur von der zweiten Wohnung, über eine andere haben wir nicht gesprochen.

Trotz des Vorhaltes, dass meine Exgattin ein Facebook-Konto haben müsste und daher auch von meinem Sohn Bescheid wissen müsste, gebe ich an, dass ich ihr diesen Umstand erst ein Jahr später mitteilte. Wenn ich nunmehr auf Glückwünsche betreffend die Geburt meines Sohnes auf meinem Facebook-Konto angesprochen werde und Frau E. diese wahrnehmen hätte müssen, gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob Frau E. das gesehen hat.

Frau E. und ihre Mutter kamen drei bis vier Tage vor der Eheschließung in den Kosovo. Wenn mir nunmehr meine vorherige Aussage vorgehalten wird, gebe ich nunmehr an, dass meine Exgattin beim zweiten Mal zwei Tage da war. Sie sind mit dem Flugzeug angereist. Sie haben sich während der Feierlichkeiten im Hotel aufgehalten. Ich habe den Aufenthalt organisiert. Das Hotel hieß Q.. Sie wohnten im Hotel, weil ich kein eigenes Haus hatte. Meine jetzige Frau wohnt mit unserem Kind bei ihrem Vater. Das ist in der Stadt S.. Das Haus meines Vaters ist im Dorf T.. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass auf der Heiratsurkunde beim Wohnort meiner Gattin ebenfalls T. angeführt ist, gebe ich an, dass wir in U. geheiratet haben. Dort ist das Standesamt. Näher befragt gebe ich an, dass das normal ist, dass der Wohnort T. ist. Aber das Standesamt ist in U.. Erneut befragt gebe ich an, dass man das in der Urkunde so schreibt, aber sie lebt bei ihrem Vater.

Die Firma V. Bau gesmbH sagt mir nichts. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass Frau E. während der Beziehung dort gearbeitet hat, gebe ich an, dass ich mich nicht daran erinnern kann, dass sie dort gearbeitet hat. Meines Wissens nach hat sie nicht gearbeitet.

Die Damen E. haben meine Eltern kennengelernt, als sie zur Hochzeitsfeier in den Kosovo gekommen sind. Über Vorhalt, dass meine Exgattin bei der polizeilichen Einvernahme im Dezember 2015 angegeben habe, sie habe mich alle zwei Monate nach Eheschließung im Kosovo besucht, gebe ich an, dass sie nur einmal nach der Eheschließung bei mir war.

Über Vorhalt, dass die Aufenthaltskarte nur in Österreich behoben werden könne und erneute Frage, warum ich im Jänner 2016 tatsächlich in den Kosovo reiste, gebe ich an, dass ich nicht in Österreich heiraten durfte. Auf erneute Nachfrage, gebe ich an, dass ich das schon erklärt habe. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, ob meine damalige Ausreise den Zweck hatte, der Behörde meinen illegalen Aufenthalt zu verheimlichen, gebe ich an, dass ich freiwillig zurückgekehrt bin und das Visum abgeholt habe.“

Frau D. E., geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers, gab im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes an:

„Mein Exgatte war seit ungefähr 8 Jahren, bevor ich ihn kennengelernt habe, in Österreich aufhältig. Sein Bruder lebt in Österreich. Ich dachte, er hatte einen Aufenthaltstitel. Wir haben darüber nie gesprochen. Von einem allfälligen Asylverfahren weiß ich nichts.

Der Beschwerdeführer war Stammgast in einem Lokal, wo ich gearbeitet habe. Das war im …. Bezirk. Es handelte sich um ein albanisches Lokal. Es hat mir an ihm gefallen, dass er eigentlich immer der Ruhigste war. Er ist mir im Juni/Juli 2011 erstmals aufgefallen. Kennengelernt haben wir uns im Juni/Juli 2011. Ich war dort Kellnerin. Der Beschwerdeführer hat mir dann Blumen gekauft. Er ist ein wahrer Charmeur. Eine nähere Beziehung entwickelte sich dann im August oder September 2011. Wir haben uns dann regelmäßig getroffen. Er war dann auch bei mir. In den Weihnachtstagen 2011 ist der Beschwerdeführer dann weggefahren. Wir haben den Heiratsentschluss gefasst, als ich erfuhr, dass er nicht nach Österreich kommen kann. Ich schätze das war im Jänner 2012. Wir haben es am Telefon vereinbart. Wir haben dann … 2012 im Kosovo geheiratet. Wir haben unten geheiratet, weil er von dort kommt. Ich habe vorgeschlagen, im Kosovo zu heiraten. Ich habe dann meine Mutter eingepackt und mein Brautkleid mitgenommen. Ich habe meinen Namen E. behalten. Das habe ich wegen meinem Kind gemacht. Wir haben uns drüber unterhalten, warum ich meinen Namen behalte. Ich habe ihm mitgeteilt, dass dies wegen meinem Kind der Fall ist. Die Hochzeit im Kosovo hat der Beschwerdeführer organisiert. Es waren bei der Hochzeit fünf bis sechs Leute anwesend. Es war die engste Familie meines Gatten. Wir sind dann zu sechst Essen gegangen. Die Hochzeit fand am Vormittag statt und im Anschluss sind wir zu sechst Essen gegangen. Am frühen Nachmittag war das Fest dann beendet. Ich habe nur meine Mutter mitgenommen, weil sie meine engste Vertraute ist. Wir sind mit dem Bus in den Kosovo gefahren, aber dann wieder nach Hause geflogen. Ich bin am Vortag der Hochzeit angereist. Wir haben im Hotel eingecheckt, danach fand die Hochzeitsfeier statt. Am nächsten Tag sind wir wieder nach Hause geflogen. Mein Kind war damals bei einer Freundin, ich musste wegen ihm wieder früh nach Hause fahren. Ich hatte dann mit meinem Kind Probleme. Ich habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht mehr gesehen. Es ist nicht mehr zu einem Besuch gekommen.

Auf Vorhalt über meiner Aussage bei der LPD NÖ, wonach ich alle zwei Monate in den Kosovo gereist sei, gebe ich an, dass dies nicht der Fall war.

Über Vorhalt der heutigen Aussage des Beschwerdeführers, gebe ich an, dass ich mich an eine weitere Reise in den Kosovo nicht mehr erinnern kann. Ich habe ihn glaublich erst Ende 2015 wiedergesehen. Im Zeitraum zwischen 2012 und unserem Wiedersehen, gab es Telefonate über Skype. Wir haben auch über Facebook kommuniziert. Wir waren Freunde auf Facebook. Ob wir zwischen 2012 und 2015 auf Facebook befreundet waren, kann ich heute nicht mehr angeben. Wir haben im Zeitraum zwischen der Eheschließung und Ende 2015 regelmäßigen Kontakt über Skype bzw. Telefon gehabt. Konkret gebe ich an, dass wir in den Jahren 2014 und 2015 Kontakt miteinander gehabt haben. Der Beschwerdeführer hat mir dann in weiterer Folge geschrieben bzw. angerufen, dass er wieder kommt. Mein Kind kam damals auch zurück von Amerika. Das Haus war sehr eng. Der Beschwerdeführer hat mich damals, als er das Visum bekam angerufen und gesagt „er könne kommen“. Am nächsten Tag ist er jedoch noch nicht gekommen. Ich habe den Beschwerdeführer auch gleich aufgefordert, er möge zu mir ziehen. Der Beschwerdeführer hat dann durchgehend bis vor der Scheidung, bis ich ihn abmeldete, bei mir gelebt. Hin und wieder besuchte er auch seinen Bruder. Wenn mir nunmehr der Meldedatenauszug des Beschwerdeführers vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich ihn abgemeldet habe, weil er woanders ein Kind gezeugt hat. Wenn mir die Unglaubwürdigkeit dieser Darlegungen vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich dabei verbleibe. Der Beschwerdeführer lebte, trotz der erfolgten Abmeldung, weiter bei mir. Teilweise war er bei seinem Bruder. Wenn ich dazu befragt, wo von der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Kosovo gelebt hat, gebe ich an, dass ich dazu keine Angaben machen kann. Ich bin hinter das uneheliche Kind des Beschwerdeführers gekommen, weil ich in seinem Handy spioniert habe. 3 Monate vor der Scheidung bin ich dann draufgekommen, dass er das Kind hatte. Ich bin konkret im Herbst 2016 drauf gekommen, dass der Beschwerdeführer dieses außereheliche Kind hatte, weswegen ich ihn abgemeldet habe. Wenn mir nunmehr erneut vorgehalten wird, dass ich in den Beschwerdeführer im März 2016 abgemeldet habe und im Dezember 2016 wieder angemeldet habe, gebe ich an, dass es kalt war. Der Beschwerdeführer teilte mir mit, seine jetzige Gattin kennengelernt zu haben, als er „drüben“ war. Ob der Beschwerdeführer längere Zeit mit dieser Frau zusammen war, kann ich nicht angeben. Soweit ich weiß, sind sie nach wie vor zusammen. Näher befragt gebe ich an, dass er mir sagte, dass er mit dieser Frau nichts mehr hätte, weswegen wir es wieder probiert haben. Wir haben uns dann letztlich wegen dem außerehelichen Kind scheiden lassen. Die Scheidung war von uns beiden gewollt. Auch ich habe mich verändert etwa habe ich abgenommen und mir Tätowierungen machen lassen. Auch mit meinem Kind und meiner Mutter gab es öfter Streitigkeiten.

Ich war bis 2013 selbständig erwerbstätig. Ich hatte auch ein entsprechendes Einkommen.

Ich hatte damals schon einen Kinderwunsch. Auch der Beschwerdeführer wollte ein Kind haben. Wir wollten beide ein Kind miteinander haben.

Zwischen 2013 und 2015 hatten wir im Durchschnitt alle zwei Tage telefonisch Kontakt. Im Zeitraum 2013 und 2015 hat mich der Beschwerdeführer mit Skype angerufen. Soweit ich mich zurückerinnern kann, waren es immer Nummernkennungen aus dem Kosovo. Ich hatte beim Skypen zumindest subjektiv den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer im Kosovo aufhielt. Ich glaube sogar W., seine Mutter, zumindest einmal im Hintergrund gesehen zu haben. Wenn mir nunmehr die Aussage des Beschwerdeführers vorgehalten wird, dass wir zumindest während seines Aufenthaltes in Österreich keinerlei Kontakt hatten, so bestreite ich dies.

Der Beschwerdeführer wusste über meinen Wohnungswechsel aus dem …. Bezirk insofern Bescheid, als das ich ihm von der Delogierung erzählt habe. Ich habe ihm dann am Telefon meine neue Adresse mitgeteilt. Das Lokal, in dem ich damals gearbeitet habe, war eine Pizzeria. Die Beschäftigung als Kellnerin in dem Lokal, wo wir uns kennenlernten, gab ich auf, als der Beschwerdeführer schon im Kosovo war. Ich hatte dann ein Reisebüro. Der Beschwerdeführer wusste über meine Erwerbstätigkeiten Bescheid. Die V. Bau GmbH sagt mir nichts.

Die Kosten für die Anreise zur Hochzeit habe ich selbst getragen. Die Eltern des Beschwerdeführers lernte ich am Tag der Hochzeit kennen. Einen näheren Grund, dass ich damals nicht beim Beschwerdeführer wohnte, kann ich nicht angeben. Den Aufenthaltstitel hat der Beschwerdeführer alleine abgeholt. Ich war bei der BH F. mit dem Beschwerdeführer gemeinsam den Aufenthaltstitel abholen. Das war im 2. Stock.

Ich werde erneut auf meine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und bleibe bei sämtlicher meiner Darlegungen etwa zum Kennenlernen, etwa zum regelmäßigen Kontakt während unserer Trennung in den Jahren 2012 bis 2015 bis hin zur gemeinsamen Abholung des Aufenthaltstitels bei der BH F..“

Abschließend legte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin dar, er verweise noch einmal auf den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Vermerk vom März 2018, wonach bereits der Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, welcher von einer Aufenthaltsehe ausging, bekannt gewesen sei. Dennoch habe es die belangte Behörde unterlassen, die ihr zu Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Sachverhaltsermittlung wahrzunehmen und habe den nunmehr verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel erteit. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne in einem solchen Fall nicht mehr von einem Erschleichen ausgegangen werden und sei damit eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht mehr zulässig. Es wäre der belangten Behörde möglich gewesen, den Beschwerdeführer sowie dessen geschiedene Gattin selbst einzuvernehmen oder weitere Ermittlungen seitens der LPD zu veranlassen.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der 1975 geborene Rechtsmittelwerber ist kosovarischer Staatsangehöriger und suchte nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren mit Erstantrag vom 27. Juni 2012 im Wege der österreichischen Botschaft in Skopje um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG an. Er berief sich hierbei auf seine mit Frau D. E., welche österreichische Staatsangehörige ist, geschlossene Ehe. Nach Abweisung dieses Antrages durch den Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 11. März 2015 und Behebung dieses Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Wien wegen örtlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde – der Einschreiter wechselte während des aufrechten Verfahrens seine Meldeanschrift – wurde nach Übermittlung des Verfahrensaktes an den Landeshauptmann von Niederösterreich durch die Bezirkshauptmannschaft F. ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden Erhebungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich veranlasst, im Zuge derer diese zum Schluss kam, es handle sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau E. um eine Aufenthaltsehe. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der begehrte Aufenthaltstitel trotz dieser Einschätzung der Landespolizeidirektion Niederösterreich befristet bis 10. Dezember 2016 schlussendlich erteilt. Nach Einbringung eines Verlängerungsantrages erfolgte die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels befristet bis 11. Dezember 2017.

Mit Zweckänderungsantrag vom 17. November 2017 suchte der nunmehrige Beschwerdeführer um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beim Landeshauptmann von Wien an. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und Einholung sämtlicher Vorakten des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft F. wurde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 24. Jänner 2018 nach ausführlicher Darstellung des so erhobenen Sachverhaltes sowie der sich daraus ergebenden Verdachtslage des Bestehens einer – mittlerweile geschiedenen – Aufenthaltsehe ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Erstantrag vom 27. Juni 2012 zuständigkeitshalber angeregt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 legte die Bezirkshauptmannschaft F. in Beantwortung dieser Anregung ausdrücklich Nachstehendes dar:

„Die Bezirkshauptmannschaft F. teilt mit, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Ab. 1 AVG nicht beabsichtigt ist und auch nicht eingeleitet wird.

Begründung: Das Verfahren aus dem Jahre 2016 wurde ordnungsgemäß und nach den rechtlichen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen. Aus den Gerichtsunterlagen und Erhebungsverfahren konnte bis zum heutigen Tage eine Aufenthaltsehe im Sinne des Fremdengesetzes nicht nachgewiesen werden.“

Hernach wurde unter Berücksichtigung dieser Einschätzung durch die ehedem entscheidungszuständige Behörde das Verfahren durch den Landeshauptmann von Wien fortgesetzt und der begehrte Aufenthaltstitel befristet bis 12. Dezember 2020 erteilt.

Im Kosovo sowie in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf, auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.

Der Beschwerdeführer wies im Zeitraum zwischen 17. Februar 2004 und 16. November 2010 durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei er im Zeitraum zwischen 12. April 2007 und 16. November 2010 als obdachlos gemeldet war. Nach einer etwas mehr als einen Monat währenden Meldung im Jahre 2011 war er im Zeitraum zwischen 14. Jänner 2016 und 10. März 2016 sowie in weiterer Folge zwischen 19. Dezember 2016 und 18. August 2017 an der Anschrift F., X.-Straße, das ist auch die Meldeanschrift von Frau D. E., hauptgemeldet. Aktuell ist er seit 9. Oktober 2017 an der Anschrift Wien, C.-straße, hauptgemeldet.

Ungeachtet dieser Wohnsitzmeldungen hielt sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Anfang 2014 und Anfang 2016 nach illegal erfolgter Einreise, illegal im Bundesgebiet auf und ging hier einer unerlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Erst nach erfolgter erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ reiste er zur Dokumentation einer legalen Wiedereinreise kurzfristig in den Kosovo.

Der Beschwerdeführer ehelichte 2012 die 1978 geborene Frau D. E.. Frau E. ist österreichische Staatsangehörige. Diese Ehe wurde zu dem Zweck geschlossen, dem Beschwerdeführer den unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. E. wurde tatsächlich zu keinem Zeitpunkt entfaltet. Die so geschlossene Ehe wurde am 7. November 2017 vor dem Bezirksgericht F. einvernehmlich geschieden.

Der Beschwerdeführer ist als Arbeiter unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.400,--. Er hat eine Sorgepflicht und keine Schulden.

Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen.

2018 ehelichte der Beschwerdeführer die 1983 geborene Frau Y. Z,. Aus dieser Verbindung ging ein gemeinsames Kind, nämlich der 2014 geborene Ab. Z,, hervor. Gattin und Sohn des Beschwerdeführers sind wie dieser kosovarische Staatsangehörige. Am 18. September 2018 wurde für Frau Y. Z, im Wege der österreichischen Botschaft in Skopje ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht, wobei sich Frau Z, auf die nunmehr bestehende Ehe mit dem Beschwerdeführer berief. Bereits am 6. September 2018 wurde die Erteilung eines korrespondierenden Aufenthaltstitels für das gemeinsame Kind auf ebendiesem Wege beantragt.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. E. zu dem Zweck geschlossen wurde, dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber den unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, sowie, dass ein Familienleben zwischen diesen Personen tatsächlich nie entfaltet wurde, gründet sich auf die Ausführungen des Einschreiters sowie jene der einvernommenen Zeugin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie den in dieser Verhandlung erörterten Akteninhalt. So zeigten sich sofort eingangs der Einvernahme des Beschwerdeführers massive Indizien für das Fehlen einer jeglichen näheren Beziehung zwischen den Eheleuten. Im Zuge der Erörterung seiner Aufenthalte in Österreich in der Vergangenheit legte dieser nämlich eigeninitiativ dar, er habe sich mit Ausnahme der Zeiten seiner im Inland bestehenden Meldungen auch im Zeitraum zwischen Anfang 2014 und Anfang 2016 illegal im Bundesgebiet befunden und hier auch gearbeitet. Er habe während dieses Zeitraumes jedoch bei seinem Bruder gelebt. Auf Nachfrage, warum er damals nicht bei seiner Gattin gelebt hat, führte er sinngemäß aus, er sei „zwar verheiratet“ gewesen, allerdings habe er seiner Gattin keine Probleme bereiten wollen. Im Zuge der näheren Erörterung dieses illegalen Aufenthaltes legte der Einschreiter dar, er „glaube nicht“, dass seine Gattin über diesen Aufenthalt überhaupt Bescheid gewusst habe und räumte letztendlich ein, während dieser Zeit, sohin über zumindest zwei Jahre, trotz seiner Anwesenheit im Bundesgebiet keinen Kontakt zu Frau E. gepflogen zu haben.

Es erscheint indes als völlig unglaubwürdig und einer jeglichen Lebenserfahrung widersprechend, dass ein Ehepartner, welcher seine Gattin angeblich liebt, mit dieser ein Familienleben führte und dieses auch weiterhin führen möchte, trotz bestehender Möglichkeit, sich zu sehen, miteinander zu kommunizieren oder das gemeinsam angestrebte Familienleben zu entfalten über einen Zeitraum von zwei Jahren davon Abstand nimmt. Die durch den Einschreiter hierzu angebotene Erklärung, er habe durch seine illegale Einreise seiner Gattin nicht schaden wollen, entbehrte jeglicher Logik und konnte auch nicht ansatzweise überzeugen, zumal durch den Einschreiter trotz entsprechenden Vorhaltes der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auch nicht dargetan werden konnte, worin dieser Schaden für seine damalige Gattin gelegen sein sollte.

Zusätzlich sei im gegebenen Zusammenhang erwähnt, dass Frau E. zu diesem Zeitraum befragt zwar bestätigte, den Einschreiter in den Jahren 2014 und 2015 nicht gesehen zu haben, allerdings behauptete sie eingangs – im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers - man habe über elektronische Medien miteinander kommuniziert, dies alle zwei Tage. Sie habe weiters den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer habe sich während dieses Zeitraumes im Kosovo aufgehalten, sie habe sogar zumindest in einem Falle die ebenso im Kosovo lebende Mutter des Einschreiters während erfolgter Bildübertragung via Skype wahrgenommen. Bei Vorhalt der Darlegungen des Einschreiters verblieb sie bei ihrer Aussage. Es erscheint jedoch als völlig außerhalb einer jeglichen Lebenserfahrung liegend, dass zwei Personen, welche angeblich eine Liebesbeziehung miteinander führen und ein Familienleben miteinander entfalten wollen, nicht – zumindest im Groben – übereinstimmend darlegen können, ob und wie oft sie während eines Zeitraumes von zwei Jahren miteinander kommuniziert haben. Dies lässt sich nur so erklären, dass zwischen diesen Personen ein näherer persönlicher Kontakt nie stattfand und die Zeugin E. die Erzählung einer Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer in anfänglicher Unkenntnis der Einlassungen des Beschwerdeführers durch ihre so getätigte Falschaussage zu stützen trachtete.

Der so bereits eingangs der Verhandlung gewonnene Eindruck des Schlusses einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. E. verstärkte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung weiter. So thematisierte das Gericht etwa Zeitpunkt und Hergang des persönlichen Kennenlernens der Eheleute, ein Ereignis, welches einem Paar, welches ein Familienleben entfaltete, auch nach erfolgter Trennung erfahrungsgemäß sehr gut in Erinnerung bleibt. Diesbezüglich befragt legte der Beschwerdeführer zusammengefasst sinngemäß dar, er habe seine Ehegattin im …. Wiener Gemeindebezirk bei einem Markt Mitte Juli 2011 kennengelernt. Näher befragt schwenkte er sodann auf ein Kennenlernen in einer Pizzeria um und legte dar, er habe diese mit einem Freund besucht, wobei seine spätere Gattin die Pizzeria mit einer Freundin ebenso als Gast frequentiert habe. Diese sei mit besagter Freundin bei einem Tisch gesessen, er habe sie von der Theke kommend angesprochen, in weiterer Folge habe man Telefonnummern ausgetauscht. Ende August 2011 sei die Liebesbeziehung entstanden. Durchaus divergent erschien hingegen die Erzählung der Zeugin D. E.. So legte sie dar, sie habe im gegenständlichen Lokal im …. Wiener Gemeindebezirk gearbeitet, der Einschreiter sei Stammgast gewesen. Er sei ihr aufgefallen, weil er „immer der Ruhigste“ gewesen sei. Er habe ihr Blumen gekauft, er sei ein wahrer Charmeur gewesen, wobei man sich im Juni oder Juli 2011 kennengelernt und im August oder September 2011 eine Liebesbeziehung begonnen habe.

Eingangs ist vorliegend festzuhalten, dass ein liebendes Ehepaar die Daten des Kennenlernens oder auch des Beginnes der Entfaltung des gemeinsamen Familienlebens in der Regel sehr genau wiedergeben kann, was den hier einvernommenen Personen jedoch nicht möglich war. Vielmehr kam man trotz entsprechender Nachfragen über die Benennung ungefährer Zeiträume nicht hinaus. Besonders auffällig war jedoch, dass sich die Erzählungen über das Kennenlernen selbst massiv widersprachen, legte der Einschreiter doch dar, er habe seine spätere Gattin im Zuge eines Lokalbesuches kennengelernt, wobei diese dort auch Gast gewesen sein soll, und habe man sogleich Kontaktdaten ausgetauscht, während die Zeugin E. darlegte, sie habe in besagtem Lokal als Kellnerin gearbeitet und sei der Beschwerdeführer Stammgast gewesen, weswegen sich die Beziehung entwickelt habe. Soweit es auch durchaus, wenn auch ungewöhnlich, als nachvollziehbar erscheinen mag, dass Eheleute sich allenfalls in derart zentralen Themenkomplexen einer Liebesbeziehung in Details widersprechen, so sind derart frappant unterschiedliche Erzählungen nur mehr derart erklärlich, dass ein derartiges Kennenlernen nie stattfand und sich die „Eheleute“ erst später über eine bestimmte Darstellung einigten. Nur der Vollständigkeit halber ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme an anderer Stelle ausdrücklich festhielt, dass Frau E. während ihrer Bekanntschaft nie gearbeitet hätte, wobei diese zwischen 20. Juni 2011 und 12. Juli 2012 bei Ac. am M.-markt, die angebliche Lokalität des Kennenlernens, unselbständig erwerbstätig war. Somit steht fest, dass die Darstellung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grunde als konstruiert erscheint, hätte er doch bei nur ansatzweiser Kenntnis der Lebensumstände der Einschreiterin zumindest über diesen Umstand Bescheid gewusst und wäre ihm die Erwerbstätigkeit seiner späteren Gattin als „charmanter Stammgast“ des gegenständlichen Lokals im Falle des Zutreffens seiner Darstellungen wohl aufgefallen.

Auch im Hinblick auf den Entschluss, sich zu ehelichen, konnten die einvernommenen Personen nur sehr bedingt übereinstimmende Angaben machen. Abgesehen davon, dass beide einvernommenen Personen zumindest eingangs von einer „Vereinbarung“ sprachen, sich zu ehelichen, konnte im Hinblick auf Modalität und Zeitpunkt dieses Entschlusses keinerlei Gleichklang der Aussagen mehr wahrgenommen werden. Während der Beschwerdeführer nämlich diesbezüglich befragt darlegte, man habe „Ende August“ – wohlgemerkt hat zu diesem Zeitpunkt nach den Angaben des Einschreiters die Liebesbeziehung erst angefangen – die Ehe vereinbart, legte Frau E. diesbezüglich dar, man habe den Eheentschluss etwa im Jänner 2012 in Abwesenheit des Beschwerdeführers, welcher sich im Kosovo befunden und nicht habe einreisen können, fernmündlich gefasst. Dass ein Heiratsantrag oder auch das Übereinkommen, einander zu ehelichen, einen sehr zentralen Sachverhalt einer intimen Beziehung darstellt, muss hier wohl nicht extra erwähnt werden und zeigt sich auch an den diesbezüglich völlig konträren Darstellungen, dass eine solche Beziehung zwischen den einvernommenen Personen zu keinem Zeitpunkt stattfand.

Auch im Hinblick auf einen weiteren, sehr zentralen Themenkomplex einer Liebesbeziehung, nämlich die Vorbereitung und Durchführung der Hochzeit selbst, konnten die beiden einvernommenen Personen allerhöchstens in Ansätzen übereinstimmende Angaben machen. So kam es zu den ersten Abweichungen der Darstellungen bereits bei der eigentlich äußerst naheliegenden Frage, warum man die Ehe im Kosovo und nicht etwa in Österreich geschlossen habe. Führte diesbezüglich einvernommen der Beschwerdeführer – im Übrigen durchaus glaubwürdig – aus, dies sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass er zum damaligen Zeitpunkt Österreich habe verlassen müssen, legte die Zeugin E. hierzu befragt dar, man habe im Kosovo geheiratet, weil der Beschwerdeführer von dort komme und habe sogar sie selbst dies vorgeschlagen. Sie habe im Übrigen ihren Namen auch nach der Eheschließung wegen ihrem Kind beibehalten, wobei sie dies mit dem Beschwerdeführer besprochen habe. Dieser selbst gab diesbezüglich befragt zwar an, dass es Wunsch der Zeugin E. gewesen sei, ihren Namen beizubehalten, warum dies der Fall gewesen sei, habe sie ihm jedoch nicht mitgeteilt.

Auch was die Hochzeitsfeierlichkeit an sich betrifft dürften bei zumindest einer der einvernommenen Personen massive Erinnerungslücken vorliegen, was jedoch für einen liebenden Ehepartner im Hinblick auf dessen ehemaligen Herzenspartner als durchaus ungewöhnlich erscheint. So berichtete der Einschreiter selbst über die Hochzeitsfeier, dass bei dieser nur der engste Familienkreis anwesend gewesen sein soll, es habe sich dabei um etwa vierzig bis fünfzig Personen gehandelt. Die eigentliche Feierlichkeit habe am Abend stattgefunden, sie habe von etwa 19.00 Uhr bis gegen Mitternacht gedauert. Frau E. jedoch sah dies etwas divergent und führte zur damaligen Hochzeitsfeier im Kosovo aus, die Hochzeit habe am Vormittag stattgefunden, es hätten insgesamt sechs Leute daran teilgenommen und man sei in weiterer Folge Essen gegangen, wobei das „Fest“ am frühen Nachmittag beendet gewesen sei. Dass es nahezu ausgeschlossen ist, dass Ehepartner im Hinblick auf die gemeinsame Hochzeit – so es sich um eine Liebesehe handelte – derartige Erinnerungslücken aufweisen, welche zu solchen Divergenzen in der Darstellung dieses zentralen Ereignisses einer Ehe führen, muss nicht weiter betont werden und wurde auch hierdurch der Eindruck eines zu keinem Zeitpunkt bestehenden Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. eindrucksvoll untermauert.

Dieser Eindruck wurde im Übrigen auch durch die im Hinblick auf die Eheschließung – ausnahmsweise – konvergenten Darstellungen weiter gefestigt. So legten etwa beide einvernommenen Personen übereinstimmend dar, dass die Zeugin E. zum Zwecke der Eheschließung lediglich zwei Tage im Kosovo aufhältig war und hernach wieder nach Österreich reiste. Frau E. entschuldigte diesen Umstand zwar mit Problemen mit ihrem Kind, allerdings erscheint es dennoch als äußerst ungewöhnlich, dass sich ein liebendes Paar nach dem Eheschluss sofort wieder trennt. Auch passt ins Bild des Schlusses einer Aufenthaltsehe, dass mit Ausnahme der Mutter der Einschreiterin keine ihrer Angehörigen bei dieser Hochzeit anwesend waren und insbesondere auch deren Sohn, wie sie es darlegte, bei einer Freundin in Österreich verblieb. Viel eher wäre es im Falle einer tatsächlichen Liebesheirat zu erwarten gewesen, dass die Zeugin E. zumindest ihre nächsten Angehörigen und Freunde zu dieser Hochzeit einlädt und insbesondere auch ihren Sohn in diese Feierlichkeit einbindet, welcher im Falle eines tatsächlichen Zusammenlebens der Eheleute zumindest während seiner Aufenthalte bei der Mutter permanent mit dem Beschwerdeführer konfrontiert gewesen wäre. Der tatsächliche Ablauf dieser „Feierlichkeit“, nämlich eine kurzfristige Anreise der Braut, welche hierzu ihre Mutter „eingepackt“ haben will, nach vorheriger Organisation des Aufgebotes durch den Beschwerdeführer im Kosovo sowie die daraufhin erfolgte Eheschließung und sofortig erfolgte Heimreise der Zeugin E. samt Mutter spricht eindeutig dafür, dass diese Hochzeit aus wahrlich anderen als emotionalen Zwecken geschlossen wurde und dem Einschreiter lediglich den unbefristeten Aufenthalt in Österreich sowie den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt ermöglichen sollte.

Der Eindruck des ausschließlichen Bestandes einer Aufenthaltsehe zwischen Frau E. und dem Beschwerdeführer verfestigte sich indes im Zuge der mündlichen Verhandlung weiter. So legte etwa der Beschwerdeführer dar, seine Gattin habe ihn sechs Monate nach der Eheschließung erneut im Kosovo besucht, wovon Frau E. nichts mehr wusste. Trotz Vorhaltes der diesbezüglichen Angaben des Einschreiters betritt sie eine weitere Reise in den Kosovo und legte vielmehr dar, sie habe ihren Gatten erst Ende 2015 wiedergesehen. Auch die Angaben über dieses Wiedersehen divergierten augenscheinlich, legte der Einschreiter doch dar, er sei zum Zwecke der Behebung seines Aufenthaltstitels nach seinem illegalen Aufenthalt in Österreich in den Kosovo gereist und habe seine Gattin – wohlgemerkt nach seinen Angaben zufolge mindestens zweijähriger „Funkstille“ - nach seiner Rückkehr angerufen, was zu einer sofortigen Einladung geführt habe, zu ihr zu kommen. Anders sah dies die Zeugin E., welche darlegte, dass nach laufendem Kontakt über elektronische Medien der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit ihr aufgenommen haben will und ihr mitgeteilt habe, er könne nun kommen. Die Anreise sei jedoch erst später erfolgt. Hernach habe sie den Einschreiter sogar zur Abholung seines Aufenthaltstitels zur Bezirkshauptmannschaft F. begleitet, ein Aufenthaltstitel, welchen der Einschreiter seinen Ausführungen zufolge im Kosovo behoben haben will.

Aber auch die Zeit seit der nunmehr im Jahre 2016 behaupteten Vereinigung des Brautpaares, welche durch zeitweise gemeinsame Wohnsitzmeldungen zu dokumentieren versucht wurde, blieb den Eheleuten nicht sehr konsistent in Erinnerung. Übereinstimmend wurde nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2016 durchgehend bei der Zeugin E. gewohnt haben will. Nach Vorhalt des Melderegisterauszuges des Beschwerdeführers, aus welchem konkret Meldungen des Einschreiters bei Frau E. im Zeitraum zwischen 14. Jänner 2016 und 10. März 2016 sowie zwischen 19. Dezember 2016 und 18. August 2017 hervorgingen, legte der Einschreiter dar, die Abmeldung sei wegen Streitigkeiten resultierend aus dem Lebensstil der Zeugin im Jahre 2017 „zur Strafe“ erfolgt. Nach Vorhalt, dass die Meldung bereits im Jahre 2016 unterbrochen war, konnte der Einschreiter keine weiterführenden Erklärungen mehr abgeben und legte nunmehr dar, er wisse nicht, warum er abgemeldet wurde. Auch Frau E. tat sich bei diesem Thema sichtlich schwer, pochte sie nämlich ebenso anfänglich darauf, dass der Einschreiter durchgehend bei ihr gelebt hat, während sie die erfolgte Abmeldung auf ihre Entdeckung schob, dass ihr geliebter Gatte mit einer anderen Frau ein Kind gezeugt hatte. Dies habe sie drei Monate vor der Scheidung erfahren. Nach Vorhalt, dass die Meldung zwischen März und Dezember 2016 unterbrochen war, antwortete die Zeugen lediglich, es sei kalt gewesen, wobei eine weitere Konkretisierung dieser Antwort nicht mehr erfolgte. Eine weitergehende Kommentierung dieser Darlegungen erspart sich das entscheidungszuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ausdrücklich.

Abschließend soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich das nunmehr getrennte Ehepaar nicht einmal über die Gründe für die am 7. November 2017 erfolgte einvernehmliche Scheidung dieser Ehe einig werden konnte. Legte der Einschreiter nämlich diesbezüglich befragt dar, es sei zur Scheidung gekommen, weil es zu Streitigkeiten auf Grund des Lebensstiles seiner Gattin gekommen sei – diese habe nicht gearbeitet und permanent fortgehen wollen -, wusste Frau E. zu berichten, sie habe sich von ihrem Gatten getrennt, weil dieser ein außereheliches Kind gezeugt habe. Dies habe sie erfahren, weil sie drei Monate vor der Scheidung dessen Mobiltelefon ausspioniert habe. Näher befragt korrigierte sie den Termin dieser Erkenntnis auf Herbst 2016, man habe es jedoch erneut miteinander probiert, nachdem der Einschreiter beteuert habe, mit seiner außerehelichen Beziehung gebrochen zu haben. Auf Nachfrage, ob es weitere Scheidungsgründe gegeben habe, legte die Zeugin nur noch dar, sie habe abgenommen und habe sich Tätowierungen machen lassen.

Somit ist zusammengefasst festzuhalten, dass sich durch die gesamte Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin E. zeigte, dass diese zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise emotional miteinander verbunden waren, sondern lediglich eine Aufenthaltsehe zum Zwecke der Ermöglichung der Niederlassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eingegangen sind. Dieser Schluss resul

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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